Deutschland diskutiert über die Rente. Jung gegen alt, Junge Union gegen den Bundeskanzler, CDU gegen SPD, Arbeitgeberverbände gegen Gewerkschaften. Was im aktuellen Rentenstreit über das Rentenniveau (Stichwort „Haltelinie“) untergeht: Bei einem weiteren Rententhema ist die Bundesregierung bereits vorangekommen. Die sogenannte „Aktivrente“ kommt aller Voraussicht nach zum 1. Januar 2026. Anders als es der Name vermuten lässt, handelt es sich bei der Aktivrente nicht um eine zusätzliche Rente, die der Staat besonders arbeitswilligen Rentnern zahlt. Vielmehr dürfen aktive Rentnerinnen und Rentner, die trotz Rentenbezugs weiterarbeiten, mehr netto vom brutto behalten. Maximal 24.000 EUR pro Kalenderjahr sollen steuerfrei bleiben.
Die Beweggründe hinter der Einführung der Aktivrente sind klar. Der Gesetzgeber möchte Altersarmut bekämpfen und Rentner motivieren, länger erwerbstätig zu bleiben. Vor dem Hintergrund der leeren Rentenkassen, der demographischen Veränderungen und des allgemeinen Fachkräftemangels eine nachvollziehbare Entscheidung.
Aktivrente: 2.000 Euro steuerfreier Hinzuverdienst pro Monat
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (kurz: Aktivrentengesetz) in den Bundestag eingebracht. Es ist damit zu rechnen, dass das Aktivrentengesetz die weiteren Hürden im Gesetzgebungsverfahren passiert und am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Herzstück des Aktivrentengesetzes ist der neu eingefügte Paragraf 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz. Dort soll es heißen:
„Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einer Höhe von insgesamt 24 000 Euro im Jahr, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 Satz 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Beim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach Satz 1 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend bei der Veranlagung zur Einkommensteuer.“
Ab dem 1. Januar 2026 können somit Arbeitnehmer nach Renteneintritt bis zu 2.000 Euromonatlich (24.000 Euro im Jahr) steuerfrei hinzuverdienen. Die Steuerfreiheit wird bereits im jeweils laufenden Monat berücksichtigt. Arbeitnehmer müssen also nicht erst die Steuer bezahlen und sich diese über die Einkommenssteuererklärung im nächsten Jahr wiederholen. Auf die – je nach Rentenjahrgang – mehr oder weniger zu versteuernde Rente wirkt sich der Hinzuverdienst nicht nachteilig aus, soweit er sich in den Grenzen der Aktivrente bewegt.
Die Steuerprivilegierung betrifft nur Rentner, die die sogenannte Regelaltersgrenze erreicht haben. Diese steigt derzeit schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre an. Wer hingegen eine vorzeitige Altersrente bezieht, muss den Hinzuverdienst nach Einführung der Aktivrente wie bisher versteuern.
Schon heute gilt: Keine Rentenkürzung bei Hinzuverdienst
Eine Kürzung der Altersrente bei einem Hinzuverdienst gibt es bereits seit 2023 nicht mehr. Dies gilt auch für vorgezogene Altersrenten (zum Beispiel Rente mit 63). Das heißt: Altersrentner dürfen hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Und zwar unbegrenzt. Hinzuverdienen dürfen neben Arbeitnehmern insbesondere auch Selbständige, ohne dass deren Rente gekürzt würde. Hinzuverdienstgrenzen bestehen aber heute noch bei Erwerbsminderungs-, Witwen- und Waisenrenten.
Durch die bevorstehende Einführung der Aktivrente ändert sich an der Möglichkeit für Altersrentner, unbegrenzt hinzuzuverdienen, nichts. Bislang war der Hinzuverdienst jedoch regulär zu versteuern. Hier setzt die Aktivrente an, indem bis zu 2.000 Euro pro Monat von der Steuer freigestellt werden.
Ausnahmen: Nur abhängig Beschäftigte profitieren
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung werden nicht alle Rentner von der Steuerprivilegierung profitieren. Neben der allgemeinen Voraussetzung, dass die Regelaltersgrenze erreicht sein muss, gilt die Privilegierung bei der Steuer
- nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sowie
- nur dann, wenn der Arbeitgeber zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen verpflichtet ist.
Damit wird die Aktivrente weithin auf sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer beschränkt. Selbstständige und Beamte sind vom Steuerprivileg ausgeschlossen. Ebenfalls profitieren geringfügig Beschäftigte (Minijobber
) nicht vom neuen Gesetz. Gerade bei Selbständigen stößt das Gesetz deshalb auf Kritik. Schließlich finden viele Selbständige aktuell keinen Unternehmensnachfolger. Insofern könnte eine steuerliche Privilegierung auch bei Ihnen einen Anreiz zum Weitermachen schaffen. Von dieser Möglichkeit macht die Bundesregierung in ihrem jetzigen Gesetz zur Aktivrente jedoch keinen Gebrauch.
Aktivrente: Das gilt in der Sozialversicherung
Die mit der Aktivrente geschaffene Privilegierung bezieht sich allein auf die Steuer. Keine Änderungen finden hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht von Einkommen statt, welches Rentner aus einem Arbeitsverhältnis erzielen.
Es bleibt daher bei der Beitragspflicht für Rentnerinnen und Rentner in der Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen hier weiterhin gemeinsam ein. Zusätzlich müssen Arbeitgeber, die einen Mitarbeiter nach Eintritt in die Rente beschäftigten, den Arbeitgeberanteil für die Renten- und Pflegeversicherung leisten.
Rentnerbeschäftigung: Koalition will Vorbeschäftigungsverbot lockern
Während die Aktivrente allein auf steuerlicher Seite Anreize für Arbeitnehmer schaffen will, um nach Eintritt in die Altersrente weiterzuarbeiten, hält die aktuell heiß diskutierte Rentenreform, der Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessante Neuregelung bereit. Neben Haltelinien und Mütterrente versteckt sich in diesem Gesetz eine kleine Revolution. Bereits zum 1. Januar 2026 könnten sachgrundlose Befristungen von Rentnern erleichtert werden, indem das Verbot der sogenannten Zuvorbeschäftigung gelockert wird.
Ausweislich der Gesetzesbegründung soll ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag unter folgenden Voraussetzungen zulässig sein:
- der Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze (65 beziehungsweise. 67 Jahre) erreicht;
- der einzelne nach Paragraf 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag überschreitet nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung (= keine Besonderheit zur bisherigen Rechtslage);
- die Dauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nach Paragraf 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG mit demselben Arbeitgeber überschreitet insgesamt eine Höchstdauer von acht Jahren nicht und
- es werden maximal zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nach Paragraf 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG mit demselben Arbeitgeber geschlossen.
Damit würde das Verbot der Zuvorbeschäftigung zwar nicht völlig aufgehoben. Der bisherige Arbeitgeber könnte sachgrundlose Befristungen mit dem Arbeitnehmer nach dessen Renteneintritt jedoch deutlich leichter vereinbaren als bisher.
Anreize für Arbeit nach Regelsaltersgrenze für Beschäftigte hoch
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren wiederholt Anreize für Arbeitnehmer geschaffen, damit jene nach Erreichen des Rentenalters weiterhin einer Beschäftigung nachgehen. So findet bei Altersrenten bereits heute keine Anrechnung von Einkommen aus Arbeit oder selbständiger Tätigkeit auf die Rente statt. Mit Einführung der Aktivrente werden die Anreize für Arbeitnehmer größer, nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten, weil der aus der Tätigkeit erzielte Verdienst bis zur Höhe von 2.000 Euro pro Monat steuerfrei bleibt. Für Selbständige gilt diese steuerliche Privilegierung hingegen nicht. Auch Arbeitgeber werden von der Aktivrente allenfalls mittelbar profitieren, wenn Beschäftigte länger im Betrieb bleiben. Wirtschaftlich ändert sich für Unternehmen allein durch die Aktivrente erst einmal nichts.
