Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer wichtigen Entscheidung vom 28. Januar 2026 (7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 sowie 7 ABR 40/24) kurz vor den bundesweiten Betriebsratswahlen seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt und zudem konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Beschäftigte in der Plattformökonomie einen Betriebsrat wählen können. Im Mittelpunkt steht nicht die digitale Steuerung über eine App, sondern das Vorhandensein einer organisatorischen Leitung vor Ort. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an moderne Arbeitsformen und sendet zugleich ein deutliches Signal an Unternehmen, ihre Strukturen – insbesondere mit Blick auf die Betriebsratswahlen 2026 – frühzeitig zu überprüfen.
Bestimmung des Betriebsbegriffs
Mit den Verfahren hat eine Arbeitgeberin erfolgreich drei Betriebsratswahlen angefochten. Es ging dabei um die Frage, wie der Begriff des „Betriebs“ im Betriebsverfassungsgesetz auf digital arbeitende Belegschaften anzuwenden ist. Die Richter machten deutlich, dass auch in modernen Arbeitsformen ein Betrieb nur dann vorliegt, wenn eine organisatorisch eigenständige Einheit existiert. Allein die Steuerung von Fahrern oder Kurierdiensten über eine App begründet noch keinen eigenständigen Betrieb oder selbstständige Betriebsteile. Fehlt es an einer eigenen organisatorischen Leitung, wie einer lokal eingesetzten, weisungsbefugten Führungskraft oder einem Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit, können die Beschäftigten keinen separaten Betriebsrat wählen.
Damit verhindert das BAG eine Zergliederung der Mitbestimmung in unzählige Kleinstbetriebe und stärkt die Bedeutung physischer Leitungsstrukturen. Arbeitgeber erhalten zugleich Orientierung, wie sie ihre Organisation rechtssicher gestalten können.
Vorliegen organisatorischer Einheiten
Besonders betroffen ist die Plattformökonomie, doch die Entscheidung wirkt weit über diese Branche hinaus. Unternehmen müssen nun genau prüfen, ob in einzelnen Städten organisatorische Einheiten existieren, die eigenständige Personalentscheidungen treffen.
Gibt es solche lokalen Strukturen, kann dies die Bildung eines eigenen Betriebsrats rechtfertigen. Erfolgt die Steuerung hingegen ausschließlich zentral, spricht vieles dafür, dass nur ein einziger Gesamtbetrieb vorliegt. Im streitgegenständlichen Fall bestanden bei der Arbeitgeberin neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bundesweit zwei weitere Formen organisatorischer Einheiten. In der einen wurden ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren. In der anderen zudem Mitarbeiter, die für Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten zuständig sind. Das BAG sieht in der Zusammenfassung der Auslieferungsfahrer in einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan keine betriebsratsfähige Organisationseinheit, da es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit fehlt, welches jedoch bejaht wird, wenn zusätzlich Mitarbeiter Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten ausüben.
Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen
Das Urteil macht deutlich: Strategisches Betriebsratsmanagement wird unerlässlich. Arbeitgeber sollten ihre Organisation nicht nur nach Effizienz, sondern auch nach mitbestimmungsrechtlichen Kriterien gestalten, um Konflikte über Zuständigkeiten zu vermeiden. Fehler in der Bestimmung des Betriebsbegriffs können zur Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen und nicht nur zu organisatorischer Unsicherheit führen. Dies betrifft insbesondere Unternehmen mit Strukturen, in denen Tätigkeiten digital, standortfrei oder matrixartig organisiert sind. Wie vom BAG am 22. Mai 2025 bereits entschieden ( 7 ABR 28/24), können Matrixmitarbeiter mehreren Betrieben zugeordnet und dort aktiv und passiv wahlberechtigt sein. Gerade im Hinblick auf die bevorstehenden bundesweiten Betriebsratswahlen zwischen März und Mai 2026 kommt die Entscheidung zu einem sensiblen Zeitpunkt. Eine sorgfältige und rechtssichere Vorbereitung ist für Unternehmen somit besonders wichtig.
Das Urteil zeigt zugleich die Spannweite zwischen traditionellem Arbeitsrecht und digitaler Arbeitsorganisation. Zwar wird seit Jahren diskutiert, ob das Betriebsverfassungsgesetz an neue Arbeitsrealitäten wie Crowdworking angepasst werden sollte. Bis dahin wenden die Gerichte jedoch weiterhin die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen auch auf neue Arbeitsmodelle an.
Die Entscheidung des BAG setzt einen klaren Maßstab dafür, welche Rolle betriebliche Strukturen in der Gig-Economy spielen. Sie stärkt die Bedeutung lokaler Führungsverantwortung und führt dazu, dass Unternehmen ihre interne Organisationsstruktur prüfen müssen.
