Kaum ein wirtschaftliches Phänomen hat die innenpolitische Debatte in den vergangenen Jahren so geprägt wie die hartnäckig hohe Inflation. Eine Folge ist, dass Fragen zur Anpassung von Betriebsrenten wieder vermehrt vor den Arbeitsgerichten landen. Denn wenn die Lebenshaltungskosten steigen, stellt sich schnell die Frage: Müssen Betriebsrenten angepasst werden – und wenn ja, wie stark?
Inflation: Druck auf Betriebsrenten wächst
Die aktuelle Entscheidung des BAG vom 19. März 2025 (3 AZR 91/25) bringt wichtige Klarheit für die Praxis: Eine jährliche Rentenerhöhung von ein Prozent nach Paragraf 16 Absatz 3 Nr. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kann die gesetzlich vorgesehene Anpassungsprüfung nur bei echten Neuzusagen nach dem 31. Dezember 1998 ersetzen.
BAG-Urteil 2025: Klare Regeln für Altzusagen
Der Sachverhalt: Der Arbeitnehmer war seit 1996 im Unternehmen beschäftigt und erhielt 1998 eine individuelle Ruhegehaltszusage. Zum 1. Januar 1999 stellte das Unternehmen seine betriebliche Altersversorgung auf ein beitragsorientiertes Bausteinsystem um. Die bis Ende 1998 erworbenen Anwartschaften wurden in einen Kapitalbetrag umgerechnet und als sogenannte Initialgutschrift in das neue System übertragen. Die neuen Versorgungsrichtlinien sahen vor, dass die Betriebsrente unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach Paragraf 16 Absatz 1 BetrAVG jährlich um ein Prozent angehoben wird.
Der Arbeitnehmer schied 2020 aus dem Unternehmen aus und bezog seitdem Betriebsrente. Die Arbeitgeberin erhöhte die Rente jährlich um ein Prozent. Der Arbeitnehmer hielt dies aber für unzureichend. Er verlangte eine Anpassung nach Paragraf 16 Absatz 1 BetrAVG, die sich an der seit Rentenbeginn eingetretenen Preissteigerung orientierte und somit den inflationsbedingten Kaufkraftverlust ausglich. Die Arbeitgeberin berief sich dagegen auf Paragraf 16 Absatz 3 Nr. 1 BetrAVG und argumentierte, die Anpassungsprüfung entfalle wegen der bereits zugesagten jährlichen Erhöhung.
Neuzusage oder Altzusage: Was zählt?
Während das Arbeitsgericht die Klage des Arbeitnehmers zunächst abwies, gab das Landesarbeitsgericht ihm weitgehend Recht. Es verpflichtete die Arbeitgeberin zur Nachzahlung und stellte fest, dass sie künftig eine gesetzliche Anpassungsprüfung durchführen muss.
Der 3. Senat bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: Die Ein-Prozent-Erhöhung konnte die gesetzliche Anpassungsprüfung nicht ersetzen. Zunächst stellte das das BAG klar, dass die in den Versorgungsrichtlinien enthaltene jährliche Anpassung um ein Prozent keine abschließende Dynamisierung im Sinne von Paragraf 16 Absatz 3 Nr. 1 BetrAVG darstellte. Bereits in einer früheren Entscheidung hatte es die Klausel lediglich als Mindestanpassung verstanden. Auch eine spätere Protokollnotiz der Arbeitgeberin und des Konzernsprecherausschusses, die eine andere Auslegung „klarstellen“ sollte, änderte daran nichts. Nach Auffassung des BAG handelte es sich dabei nicht um eine neue Regelung, sondern lediglich um eine Interpretation des ursprünglichen Regelungswillens.
Entscheidend war außerdem die Übergangsvorschrift des Paragraf 30c Absatz 1 BetrAVG: Die Befreiung von der gesetzlichen Anpassungsprüfung gilt nur für Betriebsrenten, welche auf Zusagen beruhen, die erst nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Das BAG legt diese Regel eng aus. Eine solche Neuzusage liegt nur vor, wenn ein Arbeitnehmer eine neue, und von der bisherigen Zusage unabhängige Versorgungszusage erhält. Dafür spricht der Wortlaut der Norm ebenso wie die systematische Stellung als Stichtags- und Übergangsregelung. Vor allem aber wollte der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung eine zeitliche Grenze für die Ausnahme von der Anpassungspflicht nach Paragraf 16 Absatz 1 BetrAVG ziehen und zugleich das Vertrauen der Versorgungsberechtigten schützen.
Altzulage bleibt Altzulage – Nachzahlungen gefordert
Im vorliegenden Fall lag eine solche Neuzusage nicht vor. Das neue Versorgungssystem aus dem Jahr 1999 stellte lediglich eine Fortführung der ursprünglichen Zusage dar. Die bis dahin erworbenen Ansprüche wurden in das neue System übertragen und dort wirtschaftlich integriert. Damit beruhte die spätere Betriebsrente weiterhin auf der ursprünglichen Zusage aus dem Jahr 1998. Die Arbeitgeberin konnte sich daher nicht auf die Ausnahmevorschrift berufen.
Da keine Anpassungsprüfung erfolgt war, setzte das Gericht die erforderliche Anpassung selbst fest. Grundlage war die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zwischen Rentenbeginn im Oktober 2020 und dem ersten Anpassungsstichtag im Juli 2023. Daraus ergab sich ein Anpassungsbedarf von 17,15 Prozent.
Unternehmen müssen Anpassungsprüfung beachten
Kurz gesagt: Unternehmen entkommen der gesetzlichen Anpassungsprüfung von Betriebsrenten nur bei echten Neuzusagen ab dem 1. Januar 1999. Wird ein Versorgungssystem lediglich umgestellt, bleibt es rechtlich bei einer Altzusage. Auch nachträgliche „Klarstellungen“ in Protokollnotizen ändern die rechtliche Bedeutung bestehender Versorgungsregelungen in der Regel nicht.
Arbeits- und steuerrechtliche Gestaltungshinweise
Aus dem Urteil lassen sich zwei wichtige Lehren für die Praxis ziehen:
- Altzusagen und Neuzusagen sauber trennen
Unternehmen sollten bei Reformen ihrer betrieblichen Altersversorgung genau dokumentieren, welche Zusagen fortgeführt werden und welche wirklich neu sind. Wird ein bestehendes System lediglich umgestellt, bleibt die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Anpassungsprüfung bestehen. Gerade in Zeiten höherer Inflation kann daraus ein erheblicher finanzieller Anpassungsbedarf entstehen.
- Rückstellungen überprüfen
Die Entscheidung hat auch eine steuerliche Dimension. Bei Altzusagen – selbst, wenn sie nach 1998 in ein neues Versorgungssystem überführt wurden – sollten Arbeitgeber prüfen, ob bestehende Pensionsrückstellungen angepasst werden müssen. Maßgeblich ist hier insbesondere Paragraf 6a Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
