Manche sind eben (auch nicht) gleicher!

Arbeitsrecht

Bestandsschutz, Entgeltschutz, Tätigkeitsschutz, Benachteiligungsschutz: Wer sich in den Betriebsrat wählen lässt, wird vom Gesetzgeber umfassend geschützt. Arbeitgeber sind aufgefordert, Betriebsratsmitglieder weitgehend so zu behandeln wie die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Andernfalls verstoßen Sie gegen das Benachteiligungsverbot.

Gleichbehandlung heißt unter Juristen jedoch nicht, dass alle Personen und Sachverhalte immer und ausnahmslos 1:1 zu behandeln wären. Das Arbeitsverhältnis ist keine Mathematik, hier geht es um Menschen. Deshalb ist es zulässig zwischen Betriebsratsmitgliedern und solchen Arbeitnehmern, die kein Gremienmitglied sind, zu differenzieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies in seinem Urteil vom 18. Juni 2025 (7 AZR 50/24) bestätigt.

Der Sachverhalt: Betriebsratsmitglied klagt auf Entfristung

Die Entscheidung des BAG hatte die Entfristungsklage eines Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand. Der Mitarbeiter hatte – wie 19 andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur selben Zeit auch – einen befristeten Arbeitsvertrag. Nach Ablauf der Befristungsdauer erhielten 16 Arbeitnehmer das Angebot zum Abschluss eines unbefristeten Folgearbeitsvertrags. Das klagende Betriebsratsmitglied war nicht dabei.

Daraufhin reichte das Betriebsratsmitglied Klage ein und behauptete, er hätte wegen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat kein Folge-Vertragsangebot erhalten. Dies wäre eine gesetzeswidrige Benachteiligung seiner Person als Betriebsratsmitglied.

Das Unternehmen verteidigte sich gegen den Vorwurf. Man sei mit den Leistungen des Klägers und seinem persönlichen Verhalten nicht zufrieden gewesen. Gegen den Vorwurf der Benachteiligung führte der Arbeitgeber außerdem an, dass zwei der 16 Vertragsangebote an Betriebsratsmitglieder gegangen seien. Zudem konnte das Unternehmen darauf verweisen, dass in der Vergangenheit eine große Anzahl von Betriebsratsmitgliedern einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten hatten.

Die Entscheidung: BAG weist Entfristungsklage ab

Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies die Klage des Betriebsratsmitglieds endgültig ab. Weder sei die Befristung unwirksam, noch könne der Arbeitnehmer einen Vertragsschluss im Wege des Schadensersatzes verlangen.

Zwar folgt aus Paragraf 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), dass ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Folgevertrages haben kann, wenn die Entfristung wegen der Betriebsratstätigkeit versagt wurde.

Im konkreten Fall nahm das Gericht jedoch keine Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds an. Wichtigstes Argument der BAG-Richter: der klagende Betriebsrat konnte nicht ausreichend darlegen, dass ihn das Unternehmen allein wegen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat keinen Folgevertrag angeboten hatte. Eine Benachteiligung des Mannes wegen dessen Mitgliedschaft im Betriebsrat schied somit aus.

Betriebsverfassungsrecht kennt eigenes Benachteiligungsverbot

Das deutsche Arbeitsrecht wird heute durch zahlreiche nationale und unionsrechtliche Benachteiligungsverbote und Gleichbehandlungsgebote bestimmt. Man denke nur an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.


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Für Betriebsratsmitglieder gilt zudem das besondere Benachteiligungsverbot des Paragraf 78 Satz 2 BetrVG. Demnach dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Wichtig für Arbeitgeber ist, dass eine Benachteiligung bereits dann vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied im Verhältnis zu einem Nicht-Mitglied eine ungünstigere Behandlung erfährt, zum Beispiel wenn es …

  • bei Beförderungen übergangen wird,
  • weniger Entgelt erhält beziehungsweise an Gehaltserhöhungen nicht teilnimmt,
  • keine Zulage bei gleicher Tätigkeit und Leistung erhält,
  • kein Angebot auf Abschluss eines Folgevertrags bekommt,

ohne dass die Differenzierung auf einem sachlichen Grund beruht. Eine darüberhinausgehende Benachteiligungsabsicht ist auf Arbeitgeberseite nicht notwendig. Es genügt bereits das Vorliegen einer objektiv ungünstigeren und sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung.

Die Formulierung „wegen“ macht deutlich, dass eine Ungleichbehandlung aus anderen Gründen wie b fehlende Eignung, fachliche Defizite oder Mängel im Sozialverhalten zulässig bleibt, solange kein anderes allgemeines Diskriminierungsverbot (zum Beispiel Geschlecht oder ethnische Herkunft) verletzt wird. Insoweit lebt der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch im Arbeitsrecht fort. Die unterschiedliche Behandlung von Betriebsratsmitgliedern und Nichtmitgliedern ist daher regelmäßig zulässig, wenn das Nichtmitglied nachweisbar bessere fachliche Leistungen erbringt.

Wie viel Schutz ist nötig?

Die skizzierte Entscheidung ist in ein umfassendes Schutzsystem für Betriebsratsmitglieder einzuordnen. Besondere Ausprägungen dieses Schutzes sind neben dem allgemeinen Benachteiligungsverbot insbesondere der

  • Bestandsschutz bei Kündigungen gemäß Paragraf 15 Kündigungsschutzgesetz (KschG) und Paragraf 103 BetrVG),
  • Entgeltschutz bei der Vergütung,
  • Tätigkeitsschutz sowie der
  • Schutz der beruflichen Entwicklung von Betriebsratsmitgliedern.

Mit den Neuregelungen, die in Paragraf 37 Absatz 4 und Paragraf 78 Satz 3 BetrVG verankert sind, hat der Gesetzgeber im letzten Jahr diese Schutzregelungen nochmals gestärkt. Die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung – insbesondere zur Bestimmung des Entgelts vergleichbarer Arbeitnehmer und zum Schutz der beruflichen Entwicklung – wurden ins Gesetz aufgenommen. Zudem können Arbeitgeber und Betriebsrat Regelungen treffen, um den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer, auf deren berufliche Entwicklung abzustellen ist, festzulegen.

Keine Besserstellung von Betriebsratsmitgliedern ohne sachliche Rechtfertigung

Betriebsratsmitglieder sind eine besonders geschützt Specie in der Arbeitswelt. Neben den Schutzbestimmungen, die Arbeitgeber gegenüber allen Mitarbeitenden beachten müssen, kommen bei ihnen besondere Schutzregeln aus dem Betriebsverfassungsrecht hinzu.

Eine absolute Gleichbehandlung von Betriebsratsmitgliedern ist aber nicht geboten. Sachliche, also vor allem fachliche Gründe dürfen HR-Verantwortliche dazu veranlassen, unterschiedliche Regelungen in Bezug auf Mitglieder des Betriebsrats zu treffen.

Erst recht müssen und dürfen Betriebsratsmitglieder nicht begünstigt werden. Denn eine Besserstellung der Gremienmitglieder ist ohne sachliche Rechtfertigung ebenfalls gesetzlich untersagt. Bereits aus diesem Grund lassen sich erfahrungsgemäß viele Begehrlichkeiten von der Wunschliste des ein oder anderen Betriebsratsmitglieds streichen.

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Porträt eines Mannes mit Glatze, Brille und Anzug, vor einem grauen Hintergrund.

Michael Riedel

Michael Riedel ist Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei ADVANT Beiten in Berlin. Er berät auf Arbeitgeberseite umfassend im Individual- und Kollektivarbeitsrecht mit besonderem Augenmerk auf Einrichtungen des Gesundheitswesens.

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