Im Bereich der Compliance weiß man seit Langem, dass die Unternehmensleitung ein klares Bekenntnis abgeben muss und somit der „tone from the top“ bestimmt, ob ein Unternehmen sich compliant verhält oder nicht. Das bedeutet, dass Unternehmensleitung und Führungskräfte eine ethische und regelkonforme Kultur vorleben müssen, damit alle Mitarbeiter und die gesamte Organisation solches Verhalten ernst nehmen und es selbst integrieren. Dieses Prinzip kann man ohne Weiteres auf den Betriebsrat und die Zusammenarbeit mit ihm übertragen.
Viele Unternehmen leiden unter Gremien, mit denen Verhandlungen und das Erzielen zeitnaher, praxisgerechter Ergebnisse kaum oder wenn, nur unter hohem Zeitaufwand möglich sind. Gerade kurz vor Neuwahlen geraten Verhandlungen über Projekte, die für die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens relevant sind, vielfach noch mehr ins Stocken. Dies hat fast immer etwas mit der Besetzung des Betriebsrats zu tun. Denn diese entscheidet maßgeblich darüber, ob Verhandlungen stringent geführt und neue, auch komplexe Themen erfolgreich umgesetzt werden können.
Gleichwohl beteiligen sich häufig ganze Arbeitnehmergruppen, darunter vielfach die Leistungsträger und Führungskräfte, nicht an der Betriebsratsarbeit und gehen manchmal nicht einmal zur Wahl. Wenn im Unternehmen die Vorstellung herrscht, Betriebsratsmitglieder seien missliebig und die Karriere quasi vorbei, wenn man sich im Betriebsrat engagiert, muss man sich darüber freilich nicht wundern. Ein Betriebsklima zu schaffen, in dem leistungsstarke zukunftsorientierte loyale Mitarbeiter sich im Betriebsrat engagieren, und damit überhaupt erst zu ermöglichen, dass komplexe Themen zeitnah guten Lösungen zugeführt werden können, ist deshalb Chefsache. Der Autor hat viele Unternehmen bei einem entsprechenden Transformationsprozess begleitet. Ein gut besetztes Betriebsratsgremium kann die ganze Art der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verändern, und damit zu vollständig anderen Ergebnissen führen.
Doch wie gelingt ein solcher Transformationsprozess und in welchem Rechtsrahmen findet er statt?
Die Wahl des Betriebsrats darf nicht behindert werden
Nach Paragraf 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darf niemand die Wahl des Betriebsrats behindern oder durch die Androhung von Nachteilen oder das Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Vorsätzliche Verstöße hiergegen können strafrechtlich verfolgt werden, zur Anfechtbarkeit der Wahl und zu Schadensersatzansprüchen führen.
Erst kürzlich sprach das Landesarbeitsgericht (LAG) München mit Urteilen vom 16. April und 4. Juni 2025 (11 Sa 456/23) einem Studenten, der als Mini-Jobber gekellnert hatte, 100.000 Euro Schadensersatz zu, maßgeblich weil dieser Student versucht hatte, einen Betriebsrat zu gründen und dabei vom Arbeitgeber behindert und beruflich massiv benachteiligt worden sei. Auch die Insolvenz des Unternehmens nützte dem Geschäftsführer nichts, denn er wurde auch persönlich verurteilt und haftbar gemacht.
Dass es keine gute Idee ist, eine Betriebsratswahl zu behindern oder durch Nachteilsandrohung oder Vorteilsgewährung zu beeinflussen, zeigt dieses Urteil damit einmal mehr eindrucksvoll. Dies sollte aber ohnehin jedem Personaler spätestens seit den Urteilen wegen Bonuszahlungen und Reisen für Betriebsratsmitglieder aus der Automobilindustrie bewusst sein.
Neutralitätspflicht und Meinungsfreiheit
Andersherum herrscht Meinungsfreiheit natürlich auch für Arbeitgeber und Führungskräfte. Auch gibt es keine strikte Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratswahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (7 ABR 10/16) in einem bemerkenswerten Fall klargestellt. Der Fall betraf eine angefochtene Betriebsratswahl. Die Antragsteller sahen eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch kritische Äußerungen von Personalleiter und Geschäftsführer. Diese hatten auf einer Betriebsversammlung vor der Arbeitnehmerschaft unter anderem geäußert, dass die Betriebsratsvorsitzende die betrieblichen Abläufe behindere und eine erneute Wahl der Vorsitzenden „Verrat“ sei. Sie forderten von der Belegschaft, zur nächsten Wahl endlich eine „gescheite Liste“ aufzustellen und geeignete Kandidaten für den Betriebsrat zu finden.
Das BAG entschied, dass die Wahl wirksam sei und kein Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliege. Solche Äußerungen stellen keine Wahlbeeinflussung dar, solange keine Nachteile angedroht und keine Vorteile gewährt werden.
Auch andere Entscheidungen von Gerichten geben eine Handhabe, welche Handlungen des Arbeitgebers im Vorfeld von Betriebsratswahlen zulässig sind, zum Beispiel:
- Darstellung der Wichtigkeit einer guten Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
- Erläuterung, warum es für das Unternehmen wichtig ist, dass wichtige und komplexe Projekte und neue Vorhaben fristgerecht umgesetzt werden können
- Erläuterung, welche Fähigkeiten und Kompetenzen im Betriebsrat benötigt werden
- Klarstellung, dass ein Engagement im Betriebsrat gern gesehen wird und kein Karriereblocker ist
- Darstellung, wie hilfreich neue und verschiedene Perspektiven sind, damit Projekte neu und besser angegangen werden können
- Ausdruck der Sympathie bzgl. einer bestimmten Liste / eines bestimmten Kandidaten
- Hinweis auf Bedeutung der Wahl
- Äußerung von Kritik am bestehenden Betriebsrat
- Unterlassen der Information einer Wählerliste über die Werbeideen einer konkurrierenden Liste
Unzulässige Handlungen des Arbeitgebers sind hingegen:
-
- Kündigung oder Versetzung von Wahlbewerbern auf einen schlechteren Arbeitsplatz
- Androhung von Kündigung oder Versetzung oder sonstigen Nachteilen, wenn man sich zur Wahl stelle
- Ausschluss von Sonderzuwendungen (auch gegenüber der gesamten Belegschaft)
- Beförderungen, Lohn- beziehungsweise Gehaltserhöhungen, Versetzung auf einen bevorzugten Arbeitsplatz, auch das Versprechen dieser Maßnahmen
- Finanzielle Unterstützung der Wahlwerbung einer bestimmten Vorschlagsliste
- Unterschriften durch Vertreter oder leitende Angestellte für einen bestimmten Wahlvorschlag sammeln lassen
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Man kann also festhalten, dass der Arbeitgeber Sympathien für bestimmte Kandidaten oder Listen äußern darf und sich nicht jeder kritischen Äußerung enthalten muss. Ein striktes Neutralitätsgebot besteht nicht über das gesetzliche Verbot der Wahlbeeinflussung hinaus. Wichtig ist es, weder Nachteile anzudrohen noch Vorteile zu versprechen.
Führungskräfte als Schlüssel zur besseren Zusammenarbeit
Ein Betriebsklima zu schaffen, in dem auch Top-Performer an der Betriebsratsarbeit mitwirken, ist Chefsache – „tone from the top“. Um Mitarbeitende für die Betriebsratsarbeit zu gewinnen, braucht es Vertrauen und Sicherheit: Die Angst, dass Mitwirkung im Betriebsrat das Karriereende bedeutet, muss genommen werden. Dabei hilft die gezielte Kommunikation der Wichtigkeit eines vielfältigen und kompetenten Gremiums.
Der Arbeitgeber darf die Wahl nicht durch Androhung von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen – muss sich aber auch nicht den Mund verbieten lassen. Eine offene, ehrliche und respektvolle Diskussion ist erlaubt und kann helfen, neue Impulse für die Betriebsratsarbeit und das Betriebsklima zu setzen.
Führungskräfte sind der entscheidende Schlüssel für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Lediglich leitende Angestellte im Sinne des BetrVG, die es in deutschen Unternehmen allerdings kaum gibt, sind von der Wahlbeteiligung ausgeschlossen und können damit direkten Einfluss nehmen. Zudem sind Führungskräfte in Unternehmen mit Matrixstrukturen laut BAG-Beschluss vom 22. Mai 2025 (7 ABR 28/24) häufig mehrfach wahlberechtigt, sie können also noch mehr Einfluss nehmen, als gemeinhin geglaubt wird.
