Arbeitsort und Unternehmenssitz stimmen nicht immer überein. Folgende Situationen werfen in der heutigen Arbeitswelt, in der die Arbeit im Homeoffice zunehmend zur Norm wird, interessante rechtliche Fragen auf: Ein Arbeitnehmer arbeitet zu 100 Prozent im Homeoffice in Bayern. Der Unternehmenssitz des Arbeitgebers befindet sich jedoch in Hessen. Am 1. November ist Allerheiligen, in Bayern ein Feiertag, in Hessen jedoch nicht. Welche Rechtslage besteht am 1. November 2024? Muss der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen? Erhält er einen Feiertagszuschlag?
Diese geschilderte Fallproblematik stellt sich seit der vermehrten Einführung von Homeoffice und des Arbeitens für Arbeitgeber in anderen Bundesländern immer mehr. Auch das Bundesarbeitsgericht sah sich am 1. August 2024 (6 AZR 38/24) mit einem ähnlichen Fall konfrontiert und entschied, dass sich für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach richtet, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag besteht.
Der Fall
Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers aus der öffentlichen Verwaltung vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung
Die Revision des Klägers war beim BAG erfolgreich und führte zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts. Der Kläger hat folglich Anspruch auf die begehrten Feiertagszuschläge. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags ist gemäß den tariflichen Regelungen des TV-L an den regelmäßigen Beschäftigungsort geknüpft. Im vorliegenden Streitfall befand sich der regelmäßige Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen.
Praxistipp für Unternehmen
Obgleich es sich bei der vorliegenden Entscheidung nicht um die Arbeit im Homeoffice handelt, sondern um eine Fortbildung an einem Feiertag, weist die jedoch eine Besonderheit auf. Denn in dem Fall handelt es sich um eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt. Damit lassen sich aus ihr vorsichtige Parallelen ableiten. Es ist zu erwarten, dass das BAG in Zukunft noch häufiger mit derartigen Problematiken konfrontiert wird. Für Arbeitgeber mit Beschäftigen in unterschiedlichen Bundesländern lässt sich aus dem Urteil ableiten, dass auch in diesem Fall für die Feiertagsregelung der Beschäftigungsort maßgeblich ist, an dem die regelmäßige Arbeitsleistung erbracht wird: im Homeoffice – der Wohnort.
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