GenAI vor dem Arbeitsgericht

Arbeitsrecht

Der zunehmende Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz (GenAI) verändert die arbeitsgerichtliche Praxis spürbar. Insbesondere im System der Arbeitsgerichte zeigt sich, dass immer mehr nicht anwaltlich vertretene Parteien sogenannte KI-gestützte Tools wie ChatGPT, Gemini oder Claude nutzen, um interne Beschwerden und formelle Klagen zu erstellen. Der Eingang von Klagen hat sich 2025 im Vergleich zum Vorjahr in vielen Bundesländern deutlich erhöht, teilweise um rund 20 Prozent. Diese Entwicklung wirft grundlegende Fragen auf: Erleichtert GenAI den Zugang zum Recht – oder führt sie zu einer neuen Qualität verfahrensrechtlicher Risiken? 

Das Arbeitsgerichtsverfahren ist von den Grundsätzen eines fairen, zügigen und möglichst niederschwelligen Rechtsschutzes geprägt. Dieses Leitbild kommt insbesondere in den richterlichen Hinweispflichten des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung (§ 9 ArbGG, § 139 ZPO), dem Beschleunigungsgrundsatz (§ 57 ArbGG), dem obligatorischen Gütetermin (§ 54 ArbGG) sowie den kostenbegrenzenden Regelungen des § 12a ArbGG zum Ausdruck. Der Einsatz generativer KI als technische Unterstützung für Klägerinnen und Kläger, die sich anwaltliche Beratung nicht leisten können oder wollen, kann eine Möglichkeit darstellen, den effektiven Zugang zum Recht zu fördern. 

Gerade darin liegt jedoch auch die Problematik. 

GenAI als Instrument des erleichterten Rechtsschutzes 

Aus Sicht nicht anwaltlich vertretener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann GenAI eine erhebliche praktische Hilfestellung bieten. Wer bislang nur ansatzweise und laienhaft schildern konnte, weshalb er eine Kündigung, Benachteiligung oder sonstige arbeitsrechtliche Maßnahme rechtswidrig findet, erhält nun schnell und einfach strukturierte Texte, formell wirkende Schriftsätze und scheinbar juristisch fundierte Argumentationslinien. 

Dies kann den Zugang zum Recht faktisch erleichtern. Arbeitgeber verfügen häufig über interne Personalabteilungen, externe arbeitsrechtliche Beratung oder spezialisierte Prozessvertreter. GenAI kann dieses strukturelle Ungleichgewicht jedenfalls teilweise kompensieren, wodurch KI-gestützte Formulierungshilfen in gewisser Weise zu einer „Waffengleichheit“ führen können. 

Plausibilität ersetzt keine Rechtsprüfung 

Die praktische Gefahr liegt jedoch darin, dass GenAI keine zuverlässige Rechtsprüfung vornimmt und viele nicht anwaltlich vertretene Arbeitnehmer die KI generierten Texte ungeprüft übernehmen. GenAI ist nicht darauf angelegt, Wahrheit, prozessuale Relevanz oder rechtliche Tragfähigkeit sicherzustellen. Diese Tools erzeugen in erster Linie sprachlich plausible Antworten. 

Nicht anwaltlich vertretene Parteien können die Qualität dieser Ergebnisse häufig nicht überprüfen. Gerade im Arbeitsrecht, das stark durch Fristen, Darlegungslasten, Beweisfragen, Streitgegenstände und prozessuale Anforderungen geprägt ist, kann dies gravierende Folgen haben. Aus einem tatsächlich überschaubaren Konflikt wird dann ein umfangreicher, formal anspruchsvoll wirkender, aber rechtlich unscharfer oder sogar fehlerhafter Vortrag. 

KI-Halluzinationen: Fiktive Rechtsprechung und erfundene Anspruchsgrundlagen 

Besonders problematisch sind sogenannte „KI-Halluzinationen“. GenAI kann nicht existierende Entscheidungen, falsche Aktenzeichen, erfundene Zitate, unzutreffende Verweise oder angebliche behördliche Leitlinien generieren. Dies ist besonders gefährlich, weil solche Angaben gerade auch für Laien auf den ersten Blick authentisch wirken können. 

In arbeitsgerichtlichen Schriftsätzen kann sich dies etwa zeigen durch: 

  • nichtexistierende Gerichtsentscheidungen, 
  • falsch wiedergegebene Präzedenzfälle, 
  • erfundene gesetzliche Anspruchsgrundlagen, 
  • oder täuschend echt wirkende, aber inhaltlich falsche Zusammenfassungen. 

Derartige Fehler verursachen erheblichen Aufwand. Gegnerische Prozessvertreter und Gerichte müssen Datenbanken prüfen, Zitate verifizieren und unzutreffende Angaben aufarbeiten. Das belastet das Verfahren und steht im Widerspruch zu dem Ziel, Verfahren proportional, effizient und kostenschonend zu führen. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG verweist für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren auf die Zivilprozessordnung, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Damit gelten insbesondere die verfahrensleitenden Grundsätze der ZPO, die auf eine zügige, sachgerechte und kostensparende Verfahrensführung abzielen.  

Vom Stichwort zur Argumentation: Die sprachliche Expansion durch GenAI 

Vor dem breiten Einsatz von GenAI waren Eingaben nicht anwaltlich vertretener Kläger, auch wenn diese nicht über das Formular der Rechtsantragsstelle erfolgten, häufig kurz, emotional und auf den Kern des Geschehens konzentriert. Heute können bereits nur wenige Stichpunkte in einen mehrseitigen, formal juristisch klingenden Schriftsatz umgewandelt werden. 

Das Problem liegt dabei nicht allein im Umfang, sondern in der Überformung des Sachverhalts. Solche KI-generierten Texte enthalten häufig: 

  • übersteigerte rechtliche Wertungen, 
  • komplexe Terminologie ohne tatsächliche Substanz, 
  • Wiederholungen, 
  • unklare Anspruchsgrundlagen, 
  • Vermischungen von Tatsachen, Wertungen und Rechtsbehauptungen. 

Für Arbeitgeber, Personalabteilungen und Prozessvertreter entsteht dadurch erheblicher Verwaltungs- und Prüfungsaufwand. Die eigentlichen entscheidungserheblichen Tatsachen müssen aus umfangreichen Textschichten herausgearbeitet werden. In der Praxis kann dies dazu führen, dass Verfahren deutlich schwerfälliger werden. 

Überbestätigung und erschwerte Vergleichslösungen 

Ein weiteres Risiko liegt in der Funktionsweise vieler KI-Systeme als „zuvorkommende Assistenten“. Gibt ein Arbeitnehmer seine subjektive Sichtweise ein, bestätigt das System diese regelmäßig sprachlich überzeugend. Aus einem Missverständnis im Arbeitsverhältnis kann dann durch eine solche KI-Ausgabe eine vermeintlich eindeutige Diskriminierung, eine schwerwiegende Verletzung gesetzlicher Rechte oder ein besonders aussichtsreicher Eilantrag werden. 

Diese Überbestätigung kann Vergleichslösungen deutlich erschweren. Wer durch GenAI den Eindruck erhält, über einen rechtlich „wasserdichten“ Anspruch zu verfügen, lehnt unter Umständen angemessene frühe Vergleichsangebote im Gütetermin ab, sodass ein Kammertermin stattfinden muss und das Verfahren in die Länge gezogen wird. 

Datenschutz und Vertraulichkeit 

Nicht zu unterschätzen sind zudem datenschutz- und vertraulichkeitsrechtliche Risiken. Wenn Arbeitnehmer interne Arbeitgeberinformationen, personenbezogene Daten von beispielsweise Ihrer Ansicht nach vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen oder vertrauliche Geschäftsunterlagen in öffentlich zugängliche GenAI Tools eingeben, kann dies eine Verletzung von Datenschutzpflichten oder vertraglichen Verschwiegenheitspflichten darstellen. 

Prozessual wird dies nicht ohne Weiteres einen nachträglichen weiteren Kündigungsgrund darstellen, aber ein solcher Umgang mit vertraulichen Informationen kann in bestimmten Konstellationen Schadensersatzansprüche betroffener Kolleginnen und Kollegen und Bußgelder gegen den Arbeitgeber führen. Zudem kann nach § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auch eine Strafbarkeit des Klägers in Betracht kommen. 

Ferner kann eine Verletzung von Datenschutzpflichten dazu führen, dass der Arbeitgeber nach der europäischen Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten verpflichtet ist, Meldungen an die Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls den Betroffenen vorzunehmen (Art. 33, 34 DS-GVO). 

Konsequenzen für die arbeitsgerichtliche Praxis 

Die Arbeitsgerichte werden sich verstärkt mit KI-generierten Eingaben auseinandersetzen müssen. Erforderlich sind insbesondere: 

 Konsequente Verfahrenssteuerung, 

 klare Anforderungen an Struktur und Umfang von Schriftsätzen, 

 gegebenenfalls Beschränkung weiterer Eingaben, 

 Sanktionen bei missbräuchlicher oder wiederholt fehlerhafter Einreichung, 

 Sensibilisierung nicht anwaltlich vertretener Parteien für die Risiken ungeprüfter KI-Nutzung. 

Dabei darf jedoch gleichzeitig der Zugang zum Recht nicht unnötig erschwert werden. GenAI kann für nicht anwaltlich vertretene Parteien eine sinnvolle Unterstützung sein. Sie darf aber nicht dazu führen, dass Gerichte und Gegner mit fiktiver Rechtsprechung, überlangen Schriftsätzen und rechtlich unhaltbaren Behauptungen belastet werden. 

Fazit 

GenAI ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren weder reines Risiko noch uneingeschränkter Fortschritt. Sie kann den Zugang zum Recht erleichtern und strukturelle Ungleichgewichte abmildern. Allerdings kann sie zugleich Verfahren erheblich belasten und vergleichsweise Einigungen erschweren, wenn die Ergebnisse ungeprüft übernommen werden. 

Insbesondere für nicht anwaltlich vertretene Parteien gilt daher: KI kann als Formulierungshilfe dienen, aber keine Rechtsberatung ersetzen. Wer KI-generierte Schriftsätze einreicht, bleibt für deren Inhalt verantwortlich. KI-Halluzinierte Rechtsprechung, überzogene Anspruchsbehauptungen und vertraulichkeitswidrige Dateneingaben können nicht nur prozessual nachteilige Folgen haben. 

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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