Inflationsausgleichsprämie auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Prämie

Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Gerichten hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Kläger mit Urteil vom 12.11.2024 (9 AZR 71/24) eine pauschalierte Inflationsausgleichsprämie zugesprochen, die er im Gegensatz zu den anderen Beschäftigten des Unternehmens nicht erhalten hatte, weil er sich zum Auszahlungszeitpunkt bereits in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit befand.

Kläger in der Freistellungsphase der Altersteilzeit erhält Inflationsausgleichsprämie

Unter Heranziehung einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmen hatte das Energieunternehmen die Zahlung an den Kläger verweigert, der sich Ende Mai 2023 aufgrund des gewählten Blockmodells in der Passivphase der Altersteilzeit befand. Die Tarifregelung in Paragraf 1 Absatz 2 Satz 3 Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie gemäß Paragraf 3 Nummer 11c Einkommenssteuergesetz (EStG) sah explizit den Ausschluss von Arbeitnehmern vom Bezug der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro vor, wenn diese sich zum Auszahlungszeitpunkt am 31.05.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden.

BAG setzt Maßstäbe für Gleichbehandlung bei Zusatzprämien

Dagegen wehrte sich der Kläger unter anderem mit der Begründung, dass die Inflationsausgleichsprämie ausschließlich als Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gezahlt werde und daneben keinen arbeitsleistungsbezogenen Zweck verfolge. Seine Klage wurde vom Arbeitsgericht Essen mit Urteil  vom 23. Oktober 2023 (6 Ca 1687/23) ebenso abgewiesen wie vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 5. März 2024 (14 Sa 1148/23).

Erst das BAG gab der Klage nun statt, indem es feststellte, dass Arbeitnehmer in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit nicht ohne Weiteres von einer pauschalen Zusatzprämie für alle Beschäftigten ausgenommen werden dürfen. Das BAG urteilte, dass eine solche Ungleichbehandlung bei einer Inflationsausgleichsprämie als Benachteiligung von Teilzeitkräften ohne sachliche Differenzierungsgründe gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unzulässig sei. Nachdem diese ebenso wie die vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer von der Inflation und den gestiegenen Verbraucherpreisen betroffen seien, fehle es an einem sachlichen Grund für eine solche Ungleichbehandlung, die sich aus den erkennbaren Leistungszwecken und dem Umfang der Teilzeitarbeit nicht ableiten lässt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Inflationsausgleichsprämie keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstelle. Dementsprechend stellte das Bundesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung in Paragraf 1 Absatz 2 Satz 3 TV IAP fest und begründet dies auch damit, dass ebenfalls in Bezug auf die vergangene Betriebstreue keine Aspekte ersichtlich seien, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Von einer zukünftigen Betriebstreue hätten die Tarifvertragsparteien den Anspruch zudem nicht abhängig gemacht.

Die Beklagte ist somit ebenso wie andere unter den TV IAP fallende Unternehmen zur Zahlung der streitgegenständlichen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro auch an Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit verpflichtet.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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