Seit seinem Urteil vom 22.11.2012 (2 AZR 371/11) hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Sanktionssystem entwickelt, nach dem nahezu alle Fehler von Arbeitgebern im Massenentlassungsverfahren zur Nichtigkeit von Kündigungen führen. Das galt sowohl gemäß Paragraf 17 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Fehler im Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat als auch bei der Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit gemäß Paragraf 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KSchG.
EuGH-Entscheidung: Hoffnung auf Lockerungen – und ihr Ende
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.07.2023 (C-134/22) ließ zumindest für die Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit Lockerungen möglich erscheinen. Während der sechste Senat des BAG hierzu eine Tür öffnen wollte, blieb der zweite Senat zurückhaltend. Beide Senate hatten dem EuGH zuletzt noch einmal Fragen zum Verständnis der Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG vom 20. Juli 1998, kurz MERL) gestellt, die den nationalen Massenentlassungsvorschriften der Paragrafen 17 bis 19 KSchG zugrunde liegt. Mit seinen Urteilen vom 30. Oktober 2025 (C-134/24 und C-402/24) hat der EuGH diese Tür gründlich verschlossen. Nachdem der zweite Senat mit seinem Beschluss vom 19. März 2026 (2 AS 22/33) an seiner strengen Rechtsprechung festhält, sieht sich auch der sechste Senat gehalten, die deutschen Regelungen zur Massenentlassungsanzeige laut BAG-Urteilen vom 1. April 2026 (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) nach den Maßgaben des EuGH auszulegen.
Die Sachverhalte
In dem einen Fall hatte ein Insolvenzverwalter vor Ausspruch von Kündigungen keine Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit erstattet. Im anderen Fall hatte ein Insolvenzverwalter zwar eine Massenentlassungsanzeige erstattet; dieser Anzeige war jedoch entgegen Paragraf 17 Absatz 3 Satz 2 und 3 KSchG weder eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt noch enthielt sie nähere Darlegungen zum Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat. Der Insolvenzverwalter hatte lediglich mitgeteilt, dass das Konsultationsverfahren nach Paragraf 17 Absatz 2 KSchG aufgenommen worden sei und fortgesetzt werde. Beim BAG war in der Diskussion, eine fehlende Massenentlassungsanzeige nachholen zu können. Zudem, dass unvollständige Angaben in der Anzeige womöglich ausreichen und auch weniger einschneidende Sanktionen als die Unwirksamkeit von Kündigungen ausreichend sein können.
Die Begründung: Strikter Ablauf nach der Massenentlassungsrichtlinie (MERL)
Der EuGH stützt sein „nein“ insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie MERL; Dieser sei so auszulegen, dass bei Massenentlassungen eine Kündigung erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen wirksam werden kann. Erst eine ordnungsgemäße Anzeige setze den Lauf dieser Frist in Gang. Artikel 4 Absatz 2 der MERL verfolge zudem das Ziel, der zuständigen Behörde – in Deutschland ist dies die Agentur für Arbeit – einen Mindestzeitraum zu garantieren, um nach Lösungen für die durch die beabsichtigte Massenentlassung aufgeworfenen Probleme zu suchen.
Sie schreibt einen festen Ablauf vor:
- Konsultation der Arbeitnehmervertretung
- Anzeige der beabsichtigten Entlassungen bei der Behörde
- Ausspruch der Kündigungen
Von diesem Ablauf darf – im Interesse des Arbeitnehmerschutzes – nicht abgewichen werden. Die Wirkungen einer Massenentlassungsanzeige können daher auch nicht ausgesetzt werden, um Mängel zu korrigieren oder die Anzeige nachzuholen.
Konsequenz: Fehler führen zur Unwirksamkeit
Das BAG legt Paragraf 18 Absatz 1 KSchG nun europarechtskonform dahin aus, dass Fehler im Verfahren der Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der daraufhin ausgesprochenen Kündigungen führen.
Praxisfolgen:
- Dass Fehler im Konsultationsverfahren zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen, gilt weiterhin. Auch das BAG hatte dies nicht infrage gestellt.
- Die erhoffte Entschärfung des Minenfelds „Massenentlassungsanzeige“ ist ausgebleiben. Für die Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit bleibt es dabei, dass diese vor Ausspruch der Kündigung erfolgen und dass sie ordnungsgemäß sein muss. Daher ist es wichtig, weiterhin das Anzeigeverfahren mit großer Präzision und Sorgfalt durchzuführen.
- Bestätigt hat der EuGH die deutsche Praxis, nach der Kündigungen nach Erstattung der – selbstverständlich ordnungsgemäßen – Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit ausgesprochen werden dürfen. Nicht erforderlich ist es, zuerst das weitere Anzeigeverfahren oder gar den Lauf der 30-tägigen Sperrfrist abzuwarten.
- Stets mit im Blick zu halten ist, dass die MERL wie auch die Paragrafen 17 bis 19 KSchG von „Entlassungen“ sprechen. Hierbei fallen nicht nur Arbeitgeberkündigungen, sondern auch auf Veranlassung des Arbeitgebers zurückgehende Eigenkündigungen der Arbeitnehmer und Aufhebungsverträge.
