Grundsatz des zusammenhängenden Urlaubs
Viele Unternehmen begrenzen längere Urlaubszeiträume in der Praxis auf zwei oder drei zusammenhängende Wochen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat nun entschieden, dass eine solche pauschale Beschränkung mit § 7, Abs. 2 des Bundesurlaubgesetzes (BurlG) nicht vereinbar ist. Nach der gesetzlichen Vorgabe ist der Jahresurlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Eine Teilung des Urlaubs kommt danach nur in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmenden dies erforderlich machen. In diesem Fall muss aber einer der Urlaubsteile mindestens zwölf Werktage (= zwei Wochen) umfassen.
In der Praxis wünschen sich zwar auch Arbeitnehmende üblicherweise nicht, ihren gesamten Jahresurlaub an „einem Stück“ zu nehmen. Arbeitgebende übersehen aber häufig, dass die in § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG genannten zwölf Werktage keine Höchstgrenze darstellen. Die Vorschrift regelt lediglich den Mindestumfang eines Urlaubsteils, wenn der Urlaub ausnahmsweise aufgeteilt werden darf.
Der Fall: Arbeitnehmerin erstreitet drei Wochen Urlaub am Stück
Die Arbeitnehmerin verlangte Urlaub für den Zeitraum vom 1. bis zum 25. März 2026. Der Arbeitgeber lehnte dies vornehmlich mit der Begründung ab, in seinem Betrieb würden grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängender Urlaub bewilligt.
Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Nordhausen und erhielt Recht. Da jedoch bis zum Urlaubsbeginn keine rechtskräftige Entscheidung mehr zu erwarten war, beantragte sie zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz. Diesem Antrag gab das Landesarbeitsgericht Thüringen überwiegend statt und verpflichtete den Arbeitgeber zur Gewährung von 17 Urlaubstagen für den Zeitraum vom 3. bis zum 25. März 2026.
LAG kippt betriebliche Zwei‑Wochen-Regel für zusammenhängenden Urlaub
Das Landesarbeitsgericht stellte zunächst fest, dass die Arbeitnehmerin ihren Urlaubswunsch konkret für den beantragten Zeitraum geltend gemacht hatte. Dem habe die Arbeitgeberin auch keine ausreichenden entgegenstehenden Gründe entgegengehalten.
Besonders deutlich äußert sich das Gericht zur betrieblichen Zwei-Wochen-Regel. Die Auffassung, zusammenhängender Urlaub dürfe generell auf zwei Wochen begrenzt werden, verstoße gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG und beruhe auf einem Fehlverständnis.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt die gesetzliche Regelung über einen mindestens zweiwöchigen Urlaubsteil voraus, dass der Urlaub überhaupt ausnahmsweise aufgeteilt werden darf. Dies bedürfe jedoch einer besonderen Rechtfertigung durch dringende betriebliche Gründe oder durch in der Person des Arbeitnehmenden liegende Umstände.
Auch vom Arbeitgeber angeführte personelle Engpässe genügten im konkreten Fall nicht. Das Gericht verweist darauf, dass keine konkreten Urlaubswünsche anderer Beschäftigten vorgetragen wurden und deshalb keine ausreichenden betrieblichen Gründe für die Ablehnung des Urlaubsantrags ersichtlich waren.
Urlaub im Wunschzeitraum: Eilverfügung als wirksames Mittel
Darüber hinaus bestätigt die Entscheidung, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung die Hauptsache faktisch vorwegnimmt.
Zur Begründung verweist das Landesarbeitsgericht auf die besondere Natur des Urlaubsanspruchs: Urlaub ist zeitgebunden. Kann er im gewünschten Zeitraum nicht genommen werden, lässt sich genau dieser Erholungszeitraum später regelmäßig nicht mehr nachholen.
Praxisfolgen: Einzelfallprüfung statt starrer Urlaubsgrenzen
Die Entscheidung verdeutlicht noch einmal, welches Gewicht das Bundesurlaubsgesetz dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmenden beimisst. Eine generelle Begrenzung zusammenhängenden Urlaubs auf zwei Wochen ist rechtlich nicht zulässig. Arbeitgeber können Urlaubswünsche zwar ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter zu berücksichtigen sind. Erforderlich ist jedoch stets eine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Pauschale Hinweise auf Personalmangel oder betriebliche Üblichkeiten reichen regelmäßig nicht aus. Arbeitgeber sollten daher in Streitfällen dokumentieren können, welche konkreten betriebsbedingten Beeinträchtigungen durch die beantragte Abwesenheit entstehen würden.
Bestehende Urlaubsrichtlinien sollten daraufhin überprüft werden, ob sie starre Höchstgrenzen für zusammenhängende Urlaubszeiträume vorsehen. Solche Vorgaben bergen nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ein erhebliches rechtliches Risiko.
Fazit: Urlaub grundsätzlich am Stück – starre Höchstgrenzen sind riskant
Das Landesarbeitsgericht Thüringen stellt klar, dass § 7 Abs. 2 BUrlG keine Obergrenze für zusammenhängendem Urlaub vorsieht. Vielmehr ist Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Eine Aufteilung oder Verkürzung bedarf einer besonderen Rechtfertigung durch konkrete betriebliche oder persönliche Gründe.
Für Arbeitgeber bedeutet dies vor allem, dass Urlaubsanträge nicht anhand starrer Vorgaben entschieden werden dürfen. Maßgeblich bleibt die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.
