Das BAG hat entschieden: Selbst nach jahrelanger Auszahlung sind Änderungen der Betriebsrente noch zu berücksichtigen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.Oktober 2020 (Az.: 3 AZR 246/20, Vorinstanz LAG Saarland, Urteil vom 13. November 2020, 1 Sa 1/19) entschieden, dass selbst nach Eintritt des Versorgungsfalls und jahrelanger Auszahlung die Berechnungsgrundlage einer durch Betriebsvereinbarung geregelten Betriebsrente noch zu korrigieren ist.
In dem streitgegenständlichen Fall hatte hat ein Betriebsrentner erst nach jahrelanger Auszahlung gegen die Berechnungsgrundlage seiner Betriebsrente und der damit einhergehenden Verschlechterung der Zusage geklagt. Der Kläger war seit 1955 für die Beklagte tätig und war zum 31. Dezember 2003 ausgeschieden. Ab dem 10. Januar 2004 bezog er eine Betriebsrente von der Beklagten. Die betriebliche Altersversorgung war bei der Beklagten durch eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1979 geregelt, welche zum 1. Januar 1988 durch eine weitere Betriebsvereinbarung geändert wurde. Diese Änderung beinhaltete, dass jedes Dienstjahr der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nach Inkrafttreten dieser neuen Betriebsvereinbarung nur noch mit 0,2 Prozent des Arbeitseinkommens bewertet wird und nicht mehr wie in der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1979 mit 0,4 Prozent.
Hiergegen hat sich der Kläger erst 2017 mit seiner Klage gewandt. Mit der Begründung, dass die Halbierung der künftigen Steigerungsbeträge durch die verschlechternde Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1988 mangels sachlich-proportionaler Gründe unzulässig sei, verlangt der Kläger somit erst nach jahrelangem Bezug der niedrigeren Betriebsrente die Zahlung einer höheren Betriebsrente entsprechend der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1979. Zur Begründung führt er unter anderem an, dass die Verschlechterung mangels sachlich-proportionaler Gründe unzulässig sei. Die Beklagte hat dem unter anderem den Einwand der Verwirkung entgegengehalten und hat die Ansicht vertreten, dass sie nach einem so langen Bezugszeitraum davon ausgehen konnte, dass die Berechnung für den Kläger korrekt war.
In der ersten und zweiten Instanz war der Kläger mit seinem Begehren gescheitert, das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch jetzt zu Gunsten des Betriebsrentners, dass dem Anspruch des Klägers auf Berechnung seiner Ausgangsrente und damit die Überprüfung der Wirksamkeit der Ablösung der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1979 durch die Betriebsvereinbarung aus 1988, der Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB nicht entgegengehalten werden kann. Dies ergäbe sich daraus, dass der Kläger einen Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung geltend macht und dieses Recht nach § 77 Abs. 4 S. 3 BetrVG dem Einwand der Verwirkung entzogen sei. Das LAG Saarland hatte zu den von der Beklagten vorgebrachten Gründen für die Ablösung der früheren Betriebsvereinbarung keine Feststellungen getroffen. Nun muss es im fortgesetzten Berufungsverfahren prüfen, ob die verschlechternde Ablösung der Betriebsvereinbarung 1988 nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen gerechtfertigt war.
Fazit
Aufgrund der unter Umständen erheblichen finanziellen Bedeutung für Betriebsrentner kann diese Entscheidung durchaus Versorgungsempfänger motivieren, die Berechnung einer auf Basis einer Betriebsvereinbarung gewährte Betriebsrente nun auch Jahre später noch einmal gerichtlich überprüfen zu lassen. Es ist daher darauf hinzuweisen, wie wichtig es für Arbeitgeber insbesondere bei Ablösungen und Verschlechterungen der betrieblichen Altersversorgung ist, über eine genaue Dokumentation zu verfügen. Gerade auf Grund einer Jahre oder Jahrzehnte später möglichen gerichtlichen Überprüfung und etwaigen zwischenzeitlichen Umstrukturierungen, Betriebsübergängen oder Eigentümerwechseln ist dies unerlässlich.