Krankschreibung ab dem ersten Tag: Was die Ankündigung der Regierung für HR bedeutet

Kolumne zu aktuellen Urteilen und Themen im Arbeitsrecht

Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsbeschluss „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vom 2. Juli 2026 ein umfangreiches Maßnahmenpaket mit über 30 Einzelpunkten vorgestellt. Einer dieser Punkte betrifft die Attestpflicht bei Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag (AU-Bescheinigung). Zudem soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft sowie eine stärkere strafrechtliche Sanktionierung unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB erreicht werden. Bundeskanzler Friedrich Merz verbindet dies mit dem Ziel, hohe Krankenstände zu senken und „Blaumachen“ zu verhindern. Nach erheblicher Kritik aus der Wirtschaft und von Ärzten sind sowohl der Bundeskanzler als auch die SPD-Spitze sowie das Gesundheitsministerium bereits wieder zurückgerudert.  

Für die betriebliche Praxis bleiben die konkreten Regelungen abzuwarten. Wahrscheinlich wird in Bezug auf die Attestpflicht ab dem ersten Tag eine Abweichungsmöglichkeit für Unternehmen bestehen bleiben, sodass die Sprengkraft rechtlich kleiner ist, als manche Schlagzeile suggeriert. Es bleibt offen, ob die beabsichtigten Maßnahmen zu der erhofften Reduzierung des Krankenstandes führen. 

Was heute schon gilt 

Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) muss der Arbeitgeber zunächst nur über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich informiert werden (Krankmeldung). Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist gesetzlich erst erforderlich, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage andauert; das Attest muss dann spätestens am folgenden Arbeitstag, sprich: dem vierten Tag, vorliegen. Zugleich eröffnet § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG Arbeitgebern schon heute ausdrücklich das Recht, die Bescheinigung früher – also ab dem ersten Tag – zu verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies ohne Begründungspflicht (BAG, Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 886/11).

Zwischen Ankündigung und Umsetzung: Wie konkret wird die Attestpflicht ab Tag eins?

Aufgrund erheblicher Kritik – unter anderem aus der Wirtschaft, von Ärzten und Verbänden – ist in der politischen Kommunikation die ursprünglich sehr harte Linie zur Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag inzwischen deutlich relativiert worden. Insbesondere SPD-Spitze und Gesundheitsministerium betonen, dass die konkrete Ausgestaltung noch offen ist und „niemand, der krank ist, dann wirklich zum Arzt gehen muss“ – es soll eine „vernünftige Umsetzung“ geben, die Spielräume lässt, etwa durch spätere Arztkontakte oder differenzierte Regelungen im Betrieb.  

Merz hat in der Sendung „Maybrit Illner“ auf die Frage nach einem möglichen Misstrauen gegenüber Beschäftigten geantwortet: „Sie müssen nicht am ersten Tag in die Arztpraxis.“ Es gehe darum, dass man ab dem ersten Tag eine Krankschreibung vorlegen könne. Offen blieb allerdings die konkrete Umsetzung, etwa ob eine Rückdatierung möglich sein soll. Zudem hat Merz bereits darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Attestpflicht ab Tag eins abdingbar sein soll. 

Belastung der Praxen, begrenzter Mehrwert

Für Unternehmen stellt sich generell die Frage, ob das erklärte Ziel, Krankenstände zu reduzieren, mit dieser Maßnahme tatsächlich erreicht wird. Die Attestpflicht ab Tag eins könnte ebenso dazu führen, dass die Krankschreibung für mehrere Tage beim Arzt erfolgt, damit sich der Gang zum Arzt „lohnt“. Aus einem werden dann mehrere Fehltage. Zudem können sich Beschäftigte krank in den Betrieb begeben und Kolleginnen und Kollegen anstecken. Die Folge wäre, dass weitere Personen für mehrere Tage ausfallen.  

Die Behauptung, der hohe Krankenstand liege an mangelnder Arbeitsmoral und beziehe sich in erster Linie auf Kurzzeiterkrankungen wird von Gesundheitsökonomen und Krankenkassen so nicht gestützt. Das Bild ist wie immer vielschichtiger. Hinzu kommt: Schon heute können Arbeitgeber eine Attestpflicht ab Tag eins regeln. Viele nutzen diese Möglichkeit selektiv oder in bestimmten Bereichen, wenn ein Blaumachen oder ein Missbrauch der Krankmeldung im Raum steht.  

Mit Blick auf die Arztpraxen könnte und wird eine generelle Attestpflicht ab Tag eins für alle Beschäftigten die Versorgungskapazitäten zusätzlich belasten und dazu führen, dass Beschäftigte sich für formale Nachweise frühzeitig in volle Wartezimmer begeben – mit entsprechenden Infektions- und Ausfallrisiken. 

Konsequenzen für die Praxis

Die von Merz angekündigte AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag ist politisch prominent, rechtlich aber weniger revolutionär, weil Arbeitgeber dieses Instrument schon heute nutzen können. Für HR-Manager und -Managerinnen besteht der Handlungsbedarf derzeit weniger in sofortigen Vertragsänderungen als in einer kritischen Bestandsaufnahme: Passen unsere Krankmeldeprozesse? Nutzen wir das Vorziehrecht bei Attesten sinnvoll? Sind die elektronischen AU-Strukturen (eAU-Strukturen) stabil? Und wie wollen wir strategisch mit Krankheitszeiten umgehen, wenn die angekündigte Reform tatsächlich Gesetz wird? 

Konkret empfiehlt sich: 

  • Arbeitsverträge und Richtlinien/Betriebsvereinbarungen prüfen: Sind Anzeigepflicht und Nachweispflicht bei Krankheit klar geregelt? Besteht bereits eine Attestpflicht ab Tag eins – und wenn ja, für wen?  
  • Strategische Position definieren: Will das Unternehmen – unabhängig von der Politik – generell ein Attest ab dem ersten Tag oder nur in bestimmten Konstellationen (zum Beispiel häufige Kurzerkrankungen)?  
  • eAU-Prozesse absichern: Schnittstellen zur Krankenkasse, Berechtigungen und Abläufe sollten funktionieren, damit Atteste rechtzeitig abgerufen werden können und Entgeltfortzahlung, Abwesenheits- und HR-Controlling-Prozesse sauber laufen.  
  • Mitbestimmung beachten: Eine generelle Einführung oder Verschärfung der Attestpflicht berührt regelmäßig das Ordnungsverhalten der Belegschaft und löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Anpassungen sollten daher frühzeitig und transparent vorbereitet werden.  
  • Kommunikation vorbereiten: Unabhängig vom späteren Gesetzeswortlaut sollten Beschäftigte den Unterschied zwischen Krankmeldung und Krankschreibung, die Rolle der eAU und die internen Fristen verstehen – sonst drohen Fehlvorstellungen und Konflikte. 

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Frau mit langen, lockigen Haaren in einem Anzug steht vor einem Fenster mit natürlichem Licht.

Janine Krupa-Soltane

Janine Krupa-Soltane ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät nationale und internationale Mandanten auf dem gesamten Gebiet des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte umfassen insbesondere den Beschäftigtendatenschutz, die Gestaltung und Verhandlung von (IT-)Betriebsvereinbarungen sowie Fragestellungen im Bereich der HR-Datenschutz-Compliance.

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