Das beklagte Unternehmen hat mit E-Mail vom 12. Mai 2025 seinen Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung während der Probezeit des Klägers ordnungsgemäß angehört. Nachdem sich der Betriebsrat nicht geäußert hatte, versendete es am 24. Mai 2025 die Kündigung und beauftragte einen Botendienst mit deren Zustellung. Nach Mitteilung des Zustellers scheiterten zwei Zustellversuche, da dieser sich keinen Zugang zu den im Hausflur befindlichen Briefkästen verschaffen konnte. Am 28. Mai 2025 informierte der Kläger seinen Arbeitgeber darüber, dass er seit dem 25. Mai und noch bis zum 4. Juni 2025 in stationärer Behandlung sei. Da das Unternehmen die dem Zusteller zur Zustellung an den Kläger übergebene Kündigung nicht zurückerhalten hatte, stellte es am 4. Juni 2025 ein neues Kündigungsschreiben aus. Darin kündigte es das Arbeitsverhältnis zum 12. Juni 2025, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. Dieses Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 10. Juni 2025 persönlich übergeben.
Arbeitsgericht verlangt erneute Betriebsratsanhörung
Im Kündigungsschutzprozess war der Kläger der Meinung, die ihm übergebene (zweite) Kündigung sei unwirksam, weil der Betriebsrat vor Ausspruch dieser Kündigung nicht angehört worden ist. Demgegenüber meinte das Unternehmen, bei der Kündigung vom 4. Juni 2025 handele es sich nicht um eine zweite Kündigung, sondern lediglich um einen späteren Kündigungszeitpunkt, der sich wegen nicht erfolgreicher Zustellung des ersten Kündigungsschreibens ergeben habe. Eine erneute Betriebsratsanhörung sei daher nicht erforderlich gewesen. Das Arbeitsgericht Mannheim gab dem Kläger recht und verurteilte das Unternehmen zu dessen Weiterbeschäftigung. Begründung: Die erneute Anhörung des Betriebsrates sei nicht entbehrlich gewesen und die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu festgelegten Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil der Betriebsrat der Kündigung nicht vorbehaltlos zugestimmt habe.
LAG: Erneute Anhörung war nicht erforderlich
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab (Urteil vom 10.06.2026, Az. 19 Sa 6/26). Eine erneute Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Absatz 1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sei nicht erforderlich gewesen. § 102 Absatz 1 Satz 1 BetrVG bestimme, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören sei. Ein entsprechendes Anhörungsverfahren wirke jedoch nur für die Kündigung, für die es eingeleitet worden sei. Nach der Rechtsprechung des BAG habe demnach grundsätzlich für jede Kündigung ein Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG zu erfolgen. Das gelte auch dann, wenn ein Arbeitgeber nach erfolgter Betriebsratsanhörung eine Kündigung erklärt hat, wenn also die auf das Anhörungsverfahren hin erfolgte (erste) Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist und der Arbeitgeber somit seinen Kündigungswillen verwirklicht hat. Wolle er danach eine neue (weitere) Kündigung aussprechen, sei der Betriebsrat zuvor erneut anzuhören, selbst wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf den gleichen Sachverhalt stütze. Mit Zugang einer Kündigung sei die mit ihr im Zusammenhang stehende Betriebsratsanhörung verbraucht.
Keine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich
Soweit das Arbeitsgericht jedoch die Rechtsprechung des BAG seit dessen Urteil vom 11.10.1989 (2 AZR 88 / 89) und zuletzt Urteil vom 10.11.2005 (2 AZR 623/04) dahin verstehe, dass die Entbehrlichkeit einer erneuten Betriebsratsanhörung die vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung voraussetze, sei die entscheidende Kammer des Landesarbeitsgerichts anderer Auffassung. Zur Begründung stellt sie unter Bezugnahme auf weitere Urteile des BAG darauf ab, das vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung die Rechte des Betriebsrates zu wahren seien und der Zweck des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG erfüllt sein müsse. Sei ein ordnungsgemäß eingeleitetes und abgeschlossenes Anhörungsverfahren erfolgt, habe der Betriebsrat Gelegenheit gehabt, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Eine weitergehende Verpflichtung des Arbeitgebers bestehe nicht; vielmehr erwerbe er mit einem ordnungsgemäß durchgeführten Anhörungsverfahren das Recht, das Arbeitsverhältnis wie beabsichtigt zu kündigen. Hierfür sei eine vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrates keine Voraussetzung.
Folgen für die Personalpraxis
- Zunächst bestätigt der vorliegende Fall wieder einmal, dass die sicherste Zustellung einer Kündigung die persönliche Übergabe an den Kündigungsempfänger ist. Arbeitgeber müssen stets daran denken, dass es in ihrer eigenen Verantwortung liegt, für einen sicheren Zugang einer Kündigung beim Kündigungsempfänger zu sorgen und dies auch im Streitfall darlegen und beweisen zu können.
- Die Begründung des Landesarbeitsgerichts für die Entbehrlichkeit einer erneuten Betriebsratsanhörung in einem Fall wie dem vorliegenden überzeugt. Zwar trifft es zunächst zu, dass in den insgesamt vier Urteilen des BAG, auf die sich das Arbeitsgericht bezogen hat, davon die Rede ist, bei einer vorherigen Zustimmung des Betriebsrates sei keine erneute Anhörung erforderlich, wenn eine daraufhin ausgesprochene Kündigung nicht beim Empfänger zugegangen ist und deswegen dieselbe oder auch eine neu formulierte Kündigung ausgesprochen wird, die dem Arbeitnehmenden anschließend zugeht. Im ersten vom BAG so entschiedenen Fall lag tatsächlich eine Zustimmung vor, ohne dass ersichtlich ist, dass gerade diese Zustimmung für die Entscheidung des BAG entscheidend war. Für die drei folgenden Urteile gilt das gleichermaßen. Entscheidend war vielmehr, dass dem Empfänger noch keine Kündigung zugegangen war. War demgegenüber bereits ein Zugang erfolgt, hielt das BAG vor Ausspruch einer neuen, zweiten Kündigung eine erneute Betriebsratsanhörung für erforderlich – auch wenn es sich um eine bloß vorsorgliche Wiederholungskündigung handelte. Insofern fügt sich das hier besprochene Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg gerade in diese Judikatur des BAG ein.
Vier Voraussetzungen für eine erneute Kündigung ohne Anhörung
Nach jetzigem Stand müssen jedenfalls vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine erneute Betriebsratsanhörung entbehrlich ist:
- Der Betriebsrat muss ordnungsgemäß im Sinne von § 102 BetrVG angehört worden sein.
- Die daraufhin ausgesprochene Kündigung darf dem Empfänger nicht zugegangen sein.
- Zwischen der (gegebenenfalls ersten), nicht zugegangenen Kündigung und der (gegebenenfalls zweiten) Kündigung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das nicht zugegangene Kündigungsschreiben erneut versendet wird oder ob der Arbeitgeber ein neues Kündigungsschreiben, also ein zweites Dokument verfasst.
- Der Kündigungssachverhalt muss derselbe, also unverändert geblieben sein.
Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig
Ob das Bundesarbeitsgericht diese Voraussetzungen bestätigt oder als weitere Voraussetzung die Zustimmung des Betriebsrats verlangt, bleibt abzuwarten. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt worden (Az. 2 AZR 156/26).
