Neues zu Gehaltserhöhungen in der Altersteilzeit

Arbeitsrecht

In einem jüngeren Urteil hat sich das Bundesarbeitsgericht (vom 19. Januar 2016 – 9 AZR 564/14) kürzlich einem Dauerbrenner gewidmet: Der Frage, ob Altersteilzeitarbeitnehmer im sogenannten Blockmodell auch nach Eintritt in die Freistellungsphase noch einen Anspruch auf Tariflohnerhöhungen haben oder nicht.

Altersteilzeit erfreut sich sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite großer Beliebtheit. Den gesetzlichen Regelfall stellt dabei die kontinuierliche Reduzierung der Arbeitszeit im sogenannten Teilzeitmodell dar. Ungleich größerer Popularität erfreut sich hingegen das Blockmodell: Hierbei wird die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit vollständig in der Arbeitsphase geleistet. In der sich anschließenden Freistellungsphase erbringt der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr. Während der gesamten Dauer der Altersteilzeit bezieht der Arbeitsnehmer dabei ein verringertes Altersteilzeitgehalt.

Doch was, wenn sich nach Eintritt in die Freistellungsphase die Höhe des Gehalts ändert?

Die „Spiegelbildtheorie“ des Bundesarbeitsgerichts

Die Lösung liefert die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung vertretene sogenannte Spiegelbildtheorie, wonach sich bei Altersteilzeit im Blockmodell die Höhe der Vergütung während der Freistellungsphase „spiegelbildlich“ an der dem Arbeitnehmer in der Arbeitsphase zustehenden Vergütung orientiert.

Konkret bedeutet das: Verändert sich die Höhe des Gehalts während der Arbeitsphase, tritt dieselbe Änderung auch in der Freistellungsphase ein, allerdings erst in dem Zeitpunkt, der bezogen auf die Dauer der Freistellungsphase dem Zeitpunkt entspricht, in dem die Gehaltsänderung in der Arbeitsphase eingetreten ist. Von einer Spiegelung zu sprechen ist daher strenggenommen verfehlt – es handelt sich geometrisch betrachtet um eine Parallelverschiebung.

Im Grundsatz nimmt der Arbeitnehmer daher nach Eintritt in die Freistellungsphase auch nicht mehr an Lohnerhöhungen teil – es sei denn, zwischen den Parteien ist Abweichendes vereinbart.

Keine Abkehr von der Spiegelbildtheorie

Genau dies war jedoch der Fall in mehreren Entscheidungen des BAG, die mancherorts Zweifel daran aufkeimen ließen, dass Erfurt die Spiegelbildtheorie weiter aufrechterhalten wollte: So war das BAG in mehreren Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt, dass tarifliche Lohnerhöhungen auch Arbeitnehmern, die sich bereits in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden, zu gewähren waren. Dieses Votum war indes nicht etwa einer Abweichung von der Spiegelbildtheorie geschuldet, sondern einer Besonderheit des jeweils in Rede stehenden Tarifvertrags, der die Bezüge der Altersteilzeitarbeitnehmer an die Bezüge sonstiger Teilzeitbeschäftigter gekoppelt hatte – die ihrerseits an der tariflichen Lohnerhöhung partizipiert hatten.

Darauf weisen die Erfurter Richter in der eingangs erwähnten Entscheidung ausdrücklich hin. Im deutlichen Bekenntnis zur Spiegelbildtheorie liegt der Verdienst dieser Entscheidung.

Im gleichen Zug stellte das BAG fest, dass die Versagung einer Gehaltsanpassung die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nicht rechtswidrig diskriminiert. Das mag auf den ersten Blick dem Judiz widersprechen, ist aber sachgerecht: Schließlich ist der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase „nach unten“ hin weitaus besser abgesichert als seine Kollegen. So kann ihn die Kürzung oder der Widerruf einer Leistung nicht mehr betreffen und scheidet der Ausspruch einer Kündigung faktisch aus. Obendrein sind seine Gehaltsansprüche insolvenzgesichert.

Praxishinweis
Verallgemeinernd gilt, dass die Spiegelbildtheorie die Entlohnung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ausdrücklich „nach unten“ absichert, jedoch ganz ausdrücklich keine Grenze „nach oben“ darstellt. Ein Automatismus der Gehaltsanpassung besteht nicht.

Arbeitgeber sollten sich dennoch vergegenwärtigen, dass ein solcher schnell vereinbart ist: Bereits der Verweis auf Regelungen für sonstige Teilzeitkräfte oder gar eine Kopplung der Gehälter kann zu einem solchen Automatismus führen.

Dem Arbeitgeber sei zudem geraten, seine Vertragswerke zur Altersteilzeit um die – wenn auch deklaratorische – Klarstellung zu ergänzen, dass Gehaltsanpassungen nach Eintritt in die Freistellungsphase nicht mehr erfolgen. Das hilft nicht nur dem Richter bei der Auslegung, sondern erhöht auch die Wahrscheinlichkeit, dass es gar nicht erst zum Prozess kommt.

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Michaela Massig, Foto: Privat

Michaela Massig

Rechtsanwältin
Allen & Overy
Michaela Massig ist Rechtsanwältin bei Allen & Overy LLP.

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