Hintergrund
Die Anordnung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers im Rahmen des amtsärztlichen Untersuchungsverfahrens nach § 3 Abs. 5 TV-L ist ein Spezialfall für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Während in der Privatwirtschaft Arbeitnehmer aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit derartige Untersuchungen verweigern können, stellt § 3 Abs. 5 TV-L grundsätzlich die gesetzliche Grundlage zur Durchführung einer entsprechenden Untersuchung dar.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Pflicht der Klägerin zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung. Die Klägerin war seit 1984 im Sekretariat einer Universitätsfakultät beschäftigt. Sie hatte in den Jahren 2011 bis 2019 zwischen 33 und 155 krankheitsbedingte Fehltage pro Jahr. Für diese Fehltage erhielt sie Entgeltfortzahlung. Zudem hatte die Klägerin einen GdB von 40. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
Mit Schreiben vom 18.12.2019 ordnete der Beklagte eine amtsärztliche Untersuchung „zur künftigen gesundheitlichen Eignung der Klägerin, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob die Gesundheitsprognose weiterhin schlecht ist oder ob zu erwarten ist, dass die Fehlzeiten abnehmen und auf ein durchschnittliches Maß reguliert werden“ an.
Hiergegen begehrte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um sich von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei der Untersuchung entbinden zu lassen. Sie erwartete nämlich, dass die Nichtbefolgung der Anordnung zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen würde. Außerdem greife der Beklagte mit seiner Anweisung in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Klägerin sowie in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das ArbG Rostock (Az. 4 Ga 31/19) wies den Antrag mangels Eilbedürftigkeit zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es keine zeitliche Vorgabe für die amtsärztliche Untersuchung gegeben habe. Die Klägerin habe die Möglichkeit durch das „Hinausschieben“ des Untersuchungstermins ihre Rechte bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren selbst zu wahren.
Entscheidung
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Parteien hatten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Nach Ansicht des Gerichts sei die Klägerin berechtigt gewesen, der Untersuchungsanordnung nicht Folge zu leisten, da diese über den Wortlaut des § 3 Abs. 5 TV-L hinausgehe. Nach § 3 Abs. 5 S. 1 TV-L ist der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Von einer „begründeten Veranlassung“ ist auszugehen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zweifelhaft ist, ob der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen noch erbringen kann.
Der Untersuchungsauftrag habe im konkreten Fall allerdings nicht dazu gedient, im Sinne der Fürsorge für die Klägerin ärztlich feststellen zu lassen, ob sie ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen noch vollumfänglich erbringen kann. Vielmehr habe sich der Untersuchungsauftrag im Schwerpunkt („insbesondere“) auf eine Prognose zum Umfang der zukünftig zu erwartenden Fehlzeiten gerichtet. Daher habe die Klägerin der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung auch nicht nachkommen müssen, denn der Untersuchungsgegenstand sei nicht allein auf die Feststellung der Arbeitsfähigkeit bezogen gewesen. Ein Anspruch der Klägerin auf dauerhafte Entbindung von der Vorstellung zur amtsärztlichen Untersuchung lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr folge aus diesem Umstand lediglich die Untersagung der Durchsetzung einer Ladung mit diesem konkreten Inhalt.
Eine ärztliche Untersuchung und die daran anschließende Offenbarung personenbezogener Daten gegenüber dem Arbeitgeber führe zwar regelmäßig zu einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung an einer vom Arbeitgeber verlangten ärztlichen Untersuchung beeinträchtige dieses Recht nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht übermäßig.
Fazit
Bei der Einleitung einer solchen Untersuchungsanordnung durch den Arbeitgeber hat sich dieser streng am Wortlaut der gesetzlichen Grundlage zu orientieren, da der Arbeitnehmer die Teilnahme an der grundsätzlich zulässigen Untersuchung anderenfalls verweigern kann, ohne dass er arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten muss.