Seit dem 1. Janaur 2016 können Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, eine Zulassung als „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ beantragen. Nicht allen ist jedoch bewusst, dass man spätestens am 1. April 2016 entschieden haben sollte, ob man von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte.
Wer ist überhaupt bestandsgeschützt?
Vielfältig glauben die Betroffenen, dass ein alter Befreiungsbescheid, der keinen konkreten Arbeitgeber benennt, weiter Geltung habe, selbst wenn zwischenzeitlich ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat. Es ist auch schwer verständlich, dass ein Bescheid, der nach seinem eigenen Wortlaut nicht einmal aufgehoben werden dürfte, sich ohne Raum für nennenswerten Vertrauensschutz stillschweigend erledigt haben soll. Die Praxis der DRV ist unter Verweis auf eine 2012 geänderte BSG-Rechtsprechung aber eindeutig: Mit einem Wechsel des Arbeitgebers wird der bisherige Befreiungsbescheid als erledigt betrachtet, und wer keinen neuen beantragt, ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch dann, wenn der letzte Wechsel bereits viele Jahre zurückliegt.
Wann muss ich was beantragen?
Wer nach diesen Maßstäben nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist, dies aber zukünftig wieder sein will, kommt um die neuen Anträge – 1.(berufsrechtlicher) Zulassungsantrag, 2. (rentenversicherungsrechtlicher) Befreiungsantrag – nicht herum. Die Befreiung für die Tätigkeit im Unternehmen ist nur dann wieder möglich, wenn eine neue Syndikuszulassung vorliegt und auf dieser Basis eine neue Befreiung erteilt wird. Passivität dürfte hier keine Lösung sein, denn die nächste Betriebsprüfung kommt bestimmt.
Wer eine Befreiung auch für die Vergangenheit erreichen will, muss dafür noch einen gesonderten Antrag auf rückwirkende Befreiung und Rückabwicklung der Beitragszahlung zugunsten des Versorgungswerks stellen. Der Antrag muss spätestens am 1. April 2016 bei der DRV eingehen. Ob die Rückabwicklung nur für Zeiten bis April 2014 möglich ist, wie es das neue Gesetz unstreitig vorsieht, oder auch für davor liegende Zeiten, wird die Praxis zeigen müssen.
Neuzulassung trotz Bestandsschutz?
Noch offen ist, ob auch diejenigen, die über eine bestandsgeschützte Befreiung verfügen (also einen alten, nicht arbeitgeberbezogenen Befreiungsbescheid haben und seit Erteilung keinen wesentlichen Tätigkeitswechsel und insbesondere keinen Arbeitgeberwechsel aufweisen), eine neue Zulassung als Syndikusanwalt beantragen sollten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dies sei sogar Pflicht; aus dem Gesetz lässt sich das allerdings so nicht entnehmen. Nicht bestandsgeschützt ist allerdings die bisherige Berufsbezeichnung – wer als „Syndikus“ nach außen auftreten will, braucht die neue Zulassung.
Generell empfiehlt es sich, zur Frage der noch zulässigen Berufsbezeichnung und einer etwaigen Neuantragspflicht die Auffassung seiner zuständigen Kammer in Erfahrung zu bringen, um Beanstandungen zu vermeiden. Hier deutet sich bereits eine lokal unterschiedliche Praxis an.
Wer trotz Bestandsschutz über einen neuen Zulassungsantrag nachdenkt, sollte außerdem genau prüfen, ob er damit gegebenenfalls wegen eines (vermeintlichen) Tätigkeitswechsels den Bestand der alten Befreiung riskiert.
Fazit
Bis zum 1. April 2016 muss jeder für sich entscheiden, ob er zur Erreichung der rückwirkenden Befreiung die Anträge stellen will. Chancen auf rückwirkende Befreiungen wird es nach diesem Stichtag kaum noch geben. Wer sich im Verhältnis zur DRV unsicher ist, sollte diese bis zum Stichtag um Beratung zur bestmöglichen Realisierung des gewünschten Status bitten. Auch wenn dies in der Praxis nicht immer beachtet wird: Die DRV trifft eine entsprechende Pflicht, an die man hin und wieder durchaus erinnern sollte.