Auf welche rechtlichen Aspekte müssen Arbeitgeber achten, wenn sie ihren Angestellten Wohnungen anbieten?
Zunehmende Wohnraumknappheit und steigende Mieten schrecken so manchen Arbeitnehmer davon ab, sich um einen Arbeitsplatz in Ballungsräumen zu bewerben. Viele Arbeitgeber suchen deshalb in den letzten Jahren nach Wegen, für Bewerber attraktiver zu werden. Dabei geht der Trend zunehmend dahin, dem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen.
Doch wie sieht die vertragliche Ausgestaltung der Wohnraumüberlassung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus? Was passiert mit der Wohnung, wenn das Arbeitsverhältnis endet? Entscheidend hierfür ist, ob es sich um eine sogenannte Werkmiet- oder um eine Werkdienstwohnung handelt.
Die Werkmietwohnung
Bei einer Werkmietwohnung werden zwei getrennt voneinander bestehende Verträge (Arbeits- und Mietvertrag) geschlossen, wobei der Arbeitsvertrag den Anlass des Mietvertrages bildet. Die rechtliche Selbstständigkeit beider Verträge führt dazu, dass beide Verträge unabhängig voneinander kündbar sind. Für die Kündigung des Mietverhältnisses einer Werkmietwohnung gelten die mietrechtlichen Vorschriften des BGB.
Ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Werkmietwohnungen sind die Amtsgerichte. Sowohl hinsichtlich der Zuweisung als auch der Kündigung der Werkmietwohnung muss der Betriebsrat zustimmen.
Die Werkdienstwohnung
Die Vereinbarung zur Überlassung der Werkdienstwohnung ist unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrages. Überwiegend finden also arbeitsrechtliche Vorschriften Anwendung. Daher sind Rechtsstreitigkeiten bezüglich Werkdienstwohnungen auch vor den Arbeitsgerichten zu führen. Häufig erhalten Arbeitnehmer Werkdienstwohnungen zur besseren Erfüllung der Arbeitsleistung, zum Beispiel Wohnungen am Arbeitsplatz für Pförtner, Hausmeister oder Wachpersonal.
Das Recht des Arbeitnehmers, die Wohnung zu nutzen, entfällt, sobald das Arbeitsverhältnis endet. Der Arbeitnehmer muss anschließend die Räumlichkeiten an den Arbeitgeber herausgeben. Einer expliziten Kündigung der Wohnraumnutzung bedarf es grundsätzlich nicht.
Abgrenzungsprobleme in der Praxis
Die Abgrenzung zwischen Werkmiet- oder Werkdienstwohnung kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen. Indiz für eine Werkdienstwohnung ist insbesondere, dass der Arbeitnehmer für die Wohnraumnutzung kein oder nur ein geringes Entgelt zu zahlen hat. Darüber hinaus spricht eine vertraglich vereinbarte Pflicht des Arbeitnehmers, die Wohnung zu beziehen, für das Vorliegen einer Werkdienstwohnung.
Mitarbeiterwohnung für Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil
In steuerrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Überlassung von Werkdienst- und Werkmietwohnungen einen steuerpflichtigen Sachbezug darstellt. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sieht nunmehr mit Wirkung zum 1. Januar 2020 zugunsten der Arbeitnehmer eine erhebliche finanzielle Erleichterung vor. Soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt, muss er diesen Vorteil nicht mehr versteuern.