Der Arbeitgeber (Kläger) betreibt einen Lieferdienst, der die Bestellung und Lieferung von Speisen und Getränken von Partnerrestaurants organisiert. Dies geschieht mittels einer App. Von den Lieferdienstfahrern und -fahrerinnen im Liefergebiet Aachen wurde im Mai 2023 ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass das Liefergebiet Aachen nicht ausreichend selbstständig organisiert sei und einen einheitlichen Betrieb zusammen mit dem Liefergebiet in Köln bilden wurde. Aus diesem Grund hat er die Betriebsratswahl angefochten.
Wahl ist rechtmäßig
Das Arbeitsgericht Aachen entschied mit Beschluss vom 23. April 2024 (2 BV 56/23), dass die Wahl des Betriebsrats rechtmäßig erfolgt sei. Das Liefergebiet Aachen sei sowohl räumlich als auch organisatorisch klar vom Hauptbetrieb und anderen Liefergebieten, so auch Köln, abgrenzbar. Die Lieferdienstfahrer, die fest in Aachen zugeteilt seien und nicht zwischen Aachen und Köln ausgetauscht werden könnten, würden eine eigenständige Einheit bilden. Die digitale Steuerung der Beschäftigten durch die App reiche nach Ansicht des Arbeitsgerichts aus, um eine organisatorische Einheit und die Weisungsrechte zuzuordnen, selbst wenn keine Führungskraft im Liefergebiet Aachen vor Ort anwesend sei.
Praxistipp:
Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Arbeitgeber Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt. Damit ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig, und es bleibt abzuwarten, ob die zweite Instanz der Ansicht des Arbeitsgerichts Aachen folgt. In Zeiten der Digitalisierung wäre dieses Urteil ein großer Meilenstein und würde die Rechte der Arbeitnehmer hinsichtlich der Gründung eines Betriebsrats enorm stärken.
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