Betriebsrat trotz Auslandsleitung

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzt seine Entscheidungen zur Konturierung von betriebsratsfähigen Organisationseinheiten fort. Nach der Entscheidung über die Anforderung an die organisatorische Selbständigkeit von Strukturen in der Plattformarbeit vom 28. Januar 2026 (7ABR 23/24 u.a.), hat der für das formelle Betriebsverfassungsrecht zuständige siebte Senat des BAG am 13. Mai 2026 entschieden, dass auch in einem solchen Fall ein betriebsratsfähiger Betriebsteil vorliegen kann (7 ABR 7/25).  

Während das BAG in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2026 strenge Voraussetzungen für das Vorliegen von betriebsratsfähigen Betrieben in der Plattformökonomie aufgestellt hat, geht es in diesem Verfahren vor allen Dingen darum, zu beurteilen, ob die Leitung einer organisatorischen Einheit in Deutschland aus dem Ausland heraus dazu führt, dass diese Einheit nicht betriebsratsfähig im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.  

Der Stationierungsort Berlin als Prüfstein

Die die Betriebsratswahl anfechtende Arbeitgeberin ist Malta Air mit Sitz in Malta, deren Muttergesellschaft Ryanair ihren Sitz in Irland hat. Sie unterhält an verschiedenen Flughäfen im In- und Ausland Stationierungsorte, unter anderem am Flughafen Berlin (BER) mit circa 50 Cockpit- und circa 270 Kabinenbeschäftigten. Bodenpersonal beschäftigt sie dort nicht. Ein Tarifvertrag besteht nicht. 

Am Berliner Flughafen existiert ein „Airport Office/Flughafenbüro“ genannter Raum, dessen Vorhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Arbeit der Kabinenbesatzung wird im beziehungsweise am Flugzeug aufgenommen und dort beendet. Dort findet auch das Briefing und das De-Briefing zum Ende eines Dienstes statt. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen sowie Änderungen von Einsatzplänen und dergleichen werden nicht in Deutschland getroffen. Der Ausspruch von Abmahnungen und Kündigungen, die Klärung vergütungsrechtlicher Fragen sowie die Entscheidung und Bekanntgabe von Beförderungen oder Versetzungen erfolgen durch Führungspersonal in Malta oder in Irland. Am Stationierungsort Berlin sind ein sogenannter Base Captain und ein sogenannter Base Supervisor tätig. Der Base Captain ist Flugkapitän und für das Cockpitpersonal, der Base Supervisor für das Kabinenpersonal zuständig. Ihre Rollen sind in einem Betriebshandbuch näher beschrieben. 

Ryanair gegen Verdi: Streit um die Betriebsratsfähigkeit

Ryanair vertritt unter anderem die Auffassung, dass der Stationierungsort Berlin keine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. In Deutschland liege keine abgrenzbare, von einem einheitlichen, inländischen Leitungsapparat gesteuerte Einheit vor. Mangels Vorliegens eines Hauptbetriebs in Deutschland könne auch kein betriebsratsfähiger Betriebsteil im Sinne des BetrVG (Paragraph 4 Absatz 1) gegeben sein. Demgegenüber geht Verdi davon aus, dass der Stationierungsort Berlin ein eigenständiger Betrieb ist. Ein einheitlicher Leitungsapparat vor Ort sei dafür nicht erforderlich. Unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel sei eine Leitung auch aus dem Ausland möglich. Jedenfalls sei ein qualifizierter Betriebsteil nach Paragraph 4 Absatz 1 Nummer 1 des BetrVG gegeben. Dies setze nicht voraus, dass der Hauptbetrieb im Inland gelegen sei. Am Stationierungsort Berlin gebe es einen „Crew Room“, der Dreh- und Angelpunkt der Betriebsstätte sei. Der Base Captain und der Base Supervisor hätten Leitungsfunktionen vor Ort inne.  

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 (11 TaBV 295/24) hat das Landesarbeitsgericht (den auf die konkreten Wahlhandlungen bezogenen Feststellungsanträgen stattgegeben, den Feststellungsantrag nach dem BetrVG (Paragraph 18 Absatz 2) aber ebenfalls abgewiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Parteien.  

BAG: Mitbestimmung auch bei Auslandsleitung – entscheidend ist die Weisungsmacht vor Ort

Nach Auffassung des siebten Senates des BAG gelten als Betriebe nach dem BetrVG (Paragraph 4 Absatz. 1 Satz 1 Nummer 1) auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass ein Betriebsteil auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist. Das verstößt nicht gegen das Territorialitätsprinzip. Der fingierte Betrieb liegt im hier entschiedenen Fall im Inland (Berlin). Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit für den Stationierungsort Berlin sowie die notwendige weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb nach Ansicht des BAG in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Die Hoffnung von Mitbestimmungsgegner, durch die Verlagerung der organisatorischen Leitungsmacht ins Ausland könne für Organisationseinheiten in Deutschland die betriebliche Mitbestimmung vermieden werden, hat das BAG damit eine klare Absage erteilt. Weder das Territorialitätsprinzip (Geltung des BetrVG nur im Inland) noch die räumlich weit entfernte Einheit im Inland vom Hauptbetrieb von Ryanair im Ausland noch der Umstand, dass die Personalabteilung im Ausland die wesentlichen Entscheidungen einschließlich disziplinarischer Art trifft, stehen der Annahme eines betriebsratsfähigen Teilbetriebes nach Paragraph 4 Absatz 1 Satz 1 des BetrVG entgegen. Dies jedoch nur, soweit es in einem solchen Betrieb Personen gibt, denen eine Befugnis zur Erteilung von Weisungen übertragen wurde und die solche Weisungen tatsächlich auch ausüben. All dies hatte das LAG Berling-Brandenburg nach Ansicht des BAG in der Entscheidung vom 15. Oktober 2025, Rdr. 118 bis 127 sowohl durch Auswertung des Organisationshandbuches von Ryanair als auch im Wege einer Beweisaufnahme durch Einvernahme der verantwortlichen betrieblichen Führungskräfte (Base Captain, Base Supervisor) rechtsfehlerfrei festgestellt.  

Es bleibt daher festzuhalten, dass die Ausübung von wesentlichen Entscheidungen im Ausland (einschließlich disziplinarischer Art) die Bildung von betriebsratsfähigen Einheiten im Inland nicht ausschließt, wenn in diese Einheit im Inland wenigstens die Befugnis zur Erteilung von Weisungen besteht und solche Weisungsrechte auch ausgeübt werden. Da aber Ryanair die Station in Berlin – angeblich wegen der dortigen hohen Standortkosten – ohnehin schließt, hat die Gewerkschaft Verdi im konkreten Fall Steine statt Brot gewonnen. Für die Gestaltung internationaler, grenzübergreifender Betriebsstrukturen hat die Entscheidung des BAG jedoch wichtige Gestaltungshinweise gegeben. 

Konsequenzen für internationale HR-Strukturen

Für die HR-Praxis bedeutet die Entscheidung, dass internationale Strukturen und die Verlagerung von Leitungsmacht ins Ausland nur im Ausnahmefall zu mitbestimmungsfreien Räumen in Deutschland führen können. Entsprechende Strukturen sollten hierauf neu überprüft werden. Mitbestimmungsfreie Strukturen sind nurmehr dann denkbar, wenn die Personalführung insgesamt (die disziplinarische wie operative) konsequent aus dem Ausland heraus erfolgt. Andernfalls sind auch aus dem Ausland gesteuerte organisatorische Einheiten im Inland betriebsratsfähig, wenn vor Ort in Deutschland (abgeleitete) Leitungsmacht ausgeübt wird. 

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnieren
Mann in Anzug mit Brille steht vor einem Fenster, lächelt, moderne Büroumgebung im Hintergrund.

Marc André Gimmy

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Taylor Wessing
Marc André Gimmy ist Partner der Rechtskanzlei Taylor Wessing. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht leitet dort die internationale Praxisgruppe Employment, Pensions & Mobility. Er ist spezialisiert auf die Beratung von nationalen und internationalen Unternehmen unter anderem bei kollektivarbeitsrechtlichen Fragen aus dem Bereich des Tarif- und Betriebsverfassungsrechts sowie bei der Gestaltung und Umsetzung von Restrukturierungsmaßnahmen.

Weitere Artikel