Die Corona-Pandemie macht es deutlich: Impfen zählt zu den wichtigsten und wirksamsten medizinischen Präventionsmaßnahmen, die uns zur Verfügung stehen. Impfungen verhindern sowohl schwere Erkrankungen als auch die Verbreitung von Krankheitserregern und sollten deshalb – nicht nur in Pandemiezeiten – als ein integraler Bestandteil der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung in Unternehmen angesehen werden. In der aktuellen Situation ist es wichtig, besonders schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beachten. Impfungen gegen die „Grippe“ oder auch Pneumokokken können bei einer Covid-19-Erkrankung schwere Verläufe mitunter verhindern. Aber auch generell gilt: Gesunde Beschäftigte sind langfristig leistungsfähiger und tragen zum Erfolg eines Unternehmens bei. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber erkannt, dass der Arbeitsplatz ideal als Präventionssetting genutzt werden kann, wenn es darum geht, Impflücken in der Bevölkerung zu schließen. Deshalb hat man mit dem Präventionsgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass auch in Betrieben Schutzimpfungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden können. Insbesondere vor dem Hintergrund der Sars-Cov-2-Pandemie kann dies enorm an Bedeutung gewinnen, wenn ein Impfstoff gegen das Virus am Markt ist.
Doch wer trägt eigentlich die Kosten für Schutzimpfungen? Wann ist das Unternehmen in der Pflicht und wann können die Kosten über die Kassen abgerechnet werden? Im Folgenden soll aufgezeigt werden, worauf Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber achten müssen:
Schutzimpfungen am Arbeitsplatz können über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden
Bisweilen haben Unternehmen häufig im Rahmen betrieblicher Gesundheitsmaßnahmen die Kosten für Grippeschutzimpfungen ihrer Beschäftigten übernommen. Mit dem 2015 in Kraft getretenen Präventionsgesetz ist es möglich, bestimmte Schutzimpfungen am Arbeitsplatz durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt durchführen zu lassen und über die gesetzlichen und privaten Krankenkassen abzurechnen. Dies betrifft nicht nur die Schutzimpfungen gegen Influenza, sondern auch andere Impfungen gemäß der Schutzimpfungsrichtlinie. Mit Inkrafttreten des sogenannten Masernschutzgesetzes zum 1. März 2020 wurde nach §132e SGB V ein Kontrahierungszwang eingeführt, der die Gesetzlichen Krankenkassen sogar verpflichtet, Schutzimpfungsverträge zu schließen. Wichtig ist jedoch, dass dies nur für jene Impfungen gilt, die nicht beruflich indiziert sind, also keine erhöhte Infektionsgefahr aufgrund einer beruflichen Tätigkeit gegeben ist. Für eine sachgemäße und kompetente Beurteilung ist eine Gefährdungsbeurteilung sowie eine daraus resultierende arbeitsmedizinische Beratung durch eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt erforderlich.
Beruflich indizierte Schutzimpfungen muss weiterhin der Arbeitgeber tragen
Beruflich indizierte Schutzimpfungen sind Impfungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner Maßnahmen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit beim Arbeitsschutz durchführen muss. Dies ist dann der Fall, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit im Betrieb einem erhöhten gesundheitlichen Risiko ausgesetzt sind, sich mit einer Infektionskrankheit anzustecken. Zum Beispiel ist in pflegerischen Berufen oder anderen Tätigkeiten im Gesundheitswesen mit direktem Patientenkontakt das Risiko, sich mit dem Influenza- oder Masernvirus anzustecken deutlich höher als bei einer reinen Bürotätigkeit mit wenig Personenkontakt. Eine Schutzimpfung kann auch bei bestimmten Dienstreisen erforderlich sein, wenn im Zielgebiet ein erhöhtes Infektionsrisiko mit einem bestimmten Erreger gegeben ist. Ob eine Impfung notwendig ist, entscheidet ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung. Hierbei werden verschiedene Aspekte wie zum Beispiel der individuelle Gesundheitszustand, konkrete Tätigkeit sowie die Situation am Arbeitsplatz beziehungsweise Arbeitsort mit einbezogen. Gelangt also die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt zu der Einschätzung, dass eine Schutzimpfung aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erforderlich ist, ist der Arbeitgeber gemäß seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, die entsprechende Impfung auf seine Kosten durchführen zu lassen.
Welche Vorteile hat ein Unternehmen, wenn es Schutzimpfungen am Arbeitsplatz anbietet?
Während beruflich indizierte Schutzimpfungen für jeden Arbeitgeber verpflichtend sind, ist das Angebot von Impfungen im Rahmen der Individualprävention freiwillig. Dennoch bringt es einige Vorteile, wenn ein Unternehmen, allen Angestellten die Möglichkeit bietet, sich am Arbeitsplatz impfen zu lassen: Unternehmen, die bisher die Grippeschutzimpfung freiwillig bezahlt haben, sparen sich künftig die Kosten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die bisher noch keine Schutzimpfungen im Rahmen der Individualprävention im Betrieb angeboten haben, können nun ihren Angestellten einen besonderen Service bieten, ohne dafür selbst in die Tasche greifen zu müssen. Die Möglichkeit im Betrieb geimpft zu werden, bietet den Beschäftigten zudem einen praktischen Mehrwert, weil der Gang zum Hausarzt entfällt und stellt somit einen Beitrag zur Mitarbeiterbindung dar. Durch das niederschwellige Angebot im Unternehmen können mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erreicht werden, was oftmals weniger krankheitsbedingte Ausfälle zur Folge hat.
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