2020: Neue Regeln für die Entgeltabrechnung

Personalmanagement

Mit Beginn des neuen Jahres müssen Arbeitgeber sowie HR-Verantwortliche wichtige Gesetzesänderungen bei der Entgeltabrechnung beachten. Besonders bei Lohnempfängern (Verdienst pro Stunde) häufen sich die Fehler jetzt schnell an. Rückwirkend kann das zu hohen Kosten führen. Stephan Weber, Head of Product bei PayFit Deutschland, gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Personalabrechnungen im neuen Jahr:

Anstieg des Mindestlohns

Eine gute Nachricht für alle Lohnempfänger: Der gesetzliche Mindestlohn ist auch in diesem Jahr wieder gestiegen und beträgt seit dem 1. Januar 9,35 Euro pro Stunde. 2019 lag dieser noch bei 9,19 Euro pro Stunde. Mitte des Jahres wird die Mindestlohn-Kommission über eine weitere Erhöhung für 2021 sprechen. Im Übrigen können auch Gehaltsempfänger hiervon betroffen sein: Um das zu ermitteln, muss man das monatliche Gehalt durch die Arbeitsstunden geteilt werden. Die Ausnahmen zum gesetzlichen Mindestlohn bleiben bestehen, davon weiterhin unberührt bleiben unter anderem Auszubildende, Praktikanten in einem Schul- oder Hochschulpraktikum und Langzeitarbeitslose, die sich in den ersten sechs Monaten ihrer neuen Arbeit befinden (MiLoG).

Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen

Arbeitnehmer, die viel für ihren Job unterwegs sind, können ab diesem Jahr mehr Geld für ihre auswärtigen Tätigkeiten bekommen: Ab 24 Stunden gibt es statt 24 Euronun 28 Euro, bei einer mindestens achtstündigen Abwesenheit steigt die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand von 12 Euro auf 14 Euro (§ 9 Abs. 4a EStG).

Auch für Berufskraftfahrer wurde ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt. Diese gesetzliche Pauschale gilt für Mehraufwendungen während mehrtägiger beruflicher Tätigkeiten mit Übernachtungen im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers. Diesbezügliche Aufwendungen sind etwa die Nutzung von sanitären Anlagen, Parkgebühren und die Reinigung der Schlafkabine (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Neue Pauschalbesteuerung von Fahrtkosten

Seit vergangenem Jahr sind Jobtickets bereits steuerfrei, davon profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Für 2020 hat die Regierung einem neuen Gesetzentwurf zugestimmt, der sich „Neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets“ nennt. Das heißt, dass Leistungen, die zu Kosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen dessen Wohnung und seiner Arbeitsstätte führen, in Zukunft vom Arbeitgeber durch eine Pauschalbesteuerung von 25 Prozent abgegolten werden können. Die neue Pauschalisierungsmöglichkeit zieht keine Minderung der Entfernungspauschale nach sich (§ 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG).

Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für private Krankenversicherung

Arbeitgeberzuschüsse für privat Versicherte sind Pflicht, allerdings in ihrer Höhe gesetzlich begrenzt. Der Arbeitgeber muss sich jetzt an den aktuellen und geänderten Prämien orientieren, um großen Aufwand und hohe Nachzahlungen zu verhindern. Für 2020 liegt der Zuschuss für privat Versicherte bei höchstens 367,97 Euro monatlich. Maximal kann der Höchstzuschuss anfallen, den der Arbeitgeber auch einem freiwillig gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter zahlen würde. Auch übernimmt der Arbeitgeber höchstens nur die Hälfte der tatsächlichen Versicherungsbeiträge seines Mitarbeiters (§ 257 SGB V).

Neue Versicherungspflichtgrenze

Um als Arbeitnehmer privat krankenversichert zu werden, ist ein bestimmtes jährliches Mindesteinkommen nötig. Im Vergleich zum Vorjahr ist diese Grenze um 150 Euro gestiegen: Der monatliche Mindestverdienst beträgt nun 5.212,50 Euro, also einem Brutto-Jahresgehalt von 62.550 Euro. Erreicht der Angestellte diese Gehaltshöhe, besteht für ihn Wahlfreiheit bei der Krankenversicherung. Für Beamte, Freiberufler, Selbstständige und Studierende ändert sich nichts an den Voraussetzungen: Sie können sich auch weiterhin ohne Voraussetzungen privat versichern (§ 6 I Nr. 1 SGB V).

Geänderte Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung

Auch in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung tut sich etwas – abhängig vom jeweiligen Wohnort: In den alten Bundesländern beträgt die neue Grenze monatlich 6.450 Euro monatlich, die Beitragsbemessungsgrenze West liegt bei 6.900 Euro pro Monat.

Sinkender Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Eine gute Nachricht für Arbeitnehmer: Trotz steigender Beitragsbemessungsgrenzen sinkt der Arbeitslosenbeitrag von 2,5 Prozent auf 2,4 Prozent. Alle Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze werden hierdurch mit geringeren Arbeitslosenbeiträgen versehen. Diese Senkung ist bis Ende des Jahres befristet. Grund dafür sind die hohen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit (§ 341 SGB III).

Erweiterung des Personenstandsgesetzes

Bis vor wenigen Jahren musste jedes Geschlecht sowohl im Geburtenregister als auch bei der Anmeldung als Arbeitnehmer vermerkt werden. Dafür gab es „M“ für „männlich” und „W” für „weiblich”. Seit November 2013 ist es unter bestimmten Voraussetzungen bereits möglich, ohne Geschlechtsangabe im Geburtenregister geführt zu werden. Auch das Arbeitgeber-Meldeverfahren wird in diesem Jahr erweitert: So ist es nicht nur möglich, „X” für „unbestimmt” einzutragen, sondern auch ein drittes Geschlecht mit „D” für „divers” zu definieren (§ 45b PStG).

Mehr Geld für kurzfristig Beschäftigte

Kurzfristig Beschäftigte, deren Einkommen pauschal versteuert wird, können sich in diesem Jahr über mehr Lohn freuen: Die Stundenlohngrenze wird von 12 Euro auf 15 Euro angehoben, der Arbeitslohn pro Tag steigt von 72 Euro auf 120 Euro (§ 40a Abs. 1 EStG). Kurzfristig Beschäftigte mit einem anhand von Steuermerkmalen versteuerten Einkommen sind hiervon nicht betroffen.

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Stephan Weber ist Head of Product bei PayFit Deutschland und hat das deutsche Produkt für intuitive Lohn- und Gehaltsabrechnungen aufgebaut. 

Stephan Weber

Stephan Weber ist Head of Product bei PayFit Deutschland und hat das deutsche Produkt für intuitive Lohn- und Gehaltsabrechnungen aufgebaut.  PayFit hat eine eigene Programmiersprache entwickelt, um Lohnabrechnungen und Personalverwaltung zu vereinheitlichen und zu digitalisieren. Das Tool bietet digitales HR-Management ohne fachliches Vorwissen.

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