Abmahn-Risiko für Arbeitgeber durch Internetnutzung

Arbeitsrecht

Begehen Arbeitnehmer im Internet Urheberrechtsverletzungen, insbesondere durch sogenanntes Filesharing, bei dem beispielsweise Musiktitel illegal heruntergeladen und für andere Nutzer bereit gestellt werden, können Arbeitgeber in den Fokus von Tonträgerherstellern und deren Anwälten geraten. Diese wenden sich in diesen Fällen ausschließlich an den Arbeitgeber als Inhaber des Internetanschlusses. Auch wenn das AG Charlottenburg in einer aktuellen Entscheidung die Haftung des Arbeitgebers abgelehnt hat, sind Unternehmen gut beraten die Mitarbeiter zu einem ordnungsgemäßen Umgang mit den Kommunikationsmitteln zu verpflichten.

In dem der Entscheidung des AG Charlottenburg zugrundeliegenden Sachverhalt (AG Charlottenburg, 8. Juni 2016, AZ: 231 C 65/16) hatte ein führendes deutsches Tonträgerunternehmen einen Arbeitgeber, der ein Ladengeschäft mit angeschlossener Werkstatt betreibt wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber behauptete zum Tatzeitpunkt, einem Samstag, nicht im Unternehmen gewesen zu sein. Er gab außerdem an, dass zum behaupteten Tatzeitpunkt vielmehr eine namentlich benannte Mitarbeiterin im Büro gewesen sei.

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber weder als sogenannter Störer noch als Täter hafte, wenn Arbeitnehmer über ihren betrieblichen Internetanschluss illegal Filesharing betreiben und Musik herunterladen. Eine Störerhaftung scheide zumindest bei erwachsenen Mitarbeitern aus, weil dem Arbeitgeber insoweit weder anlasslose Belehrungs- noch Kontrollpflichten treffen. Eine Haftung des Arbeitgebers als Täter komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn zum fraglichen Zeitpunkt auch mindestens ein namentlich benannter Mitarbeiter die Tat hätte begehen können. In diesem Fall erscheine es nicht wahrscheinlicher, dass der Arbeitgeber der Täter war und nicht die andere Person.

Auch wenn das Gericht die Haftung des Arbeitgebers in dem konkreten Fall ablehnte, ist für Unternehmen Vorsicht geboten. Den geltend gemachten Zahlungsansprüchen konnte der Arbeitgeber nur deshalb entgehen, weil er konkret darlegen konnte, dass zum fraglichen Zeitpunkt mindestens eine Mitarbeiterin Zugriff auf den Internetanschluss hatte. In vielen Fällen, gerade bei größeren Unternehmen, dürfte dieser Nachweis indes schwierig zu führen sein. Daher sind Arbeitgeber gut beraten, alle Mitarbeiter, die einen Internetanschluss nutzen dürfen, schriftlich darüber zu belehren und entsprechend zu verpflichten, dass urheberrechtswidrige Handlungen, insbesondere das Herunterladen von Musik oder Filmen, strikt untersagt ist. Besteht ein Betriebsrat im Unternehmen, empfiehlt es sich insoweit eine entsprechende Betriebsvereinbarung abzuschließen und gegenüber den Mitarbeitern bekannt zu machen.

Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Nutzung des Internetanschlusses sofort untersagen, sobald Verdachtsmomente für urheberrechtswidrige Handlungen bestehen, um sich auch insoweit von jeglichen Haftungsrisiken frei zu machen.

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Jens Ginal, Foto: Privat

Jens Ginal

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Weitnauer
Jens Ginal ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Weitnauer in Berlin.

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