Änderungen beim Betriebsrentengesetz

Arbeitsrecht

Die Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtline auf nationaler Ebene erfordert Anpassungen des Betriebsrentengesetzes. Diese neuen Regeln bei der betrieblichen Altersversorgung führen zu finanziellen und organisatorischen Belastungen der Unternehmen.

Die Bundesregierung hat jüngst einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie 2014/50/EU vorgelegt. Ziel der Mobilitätsrichtlinie ist es, Hindernisse bei der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen EU-Staaten abzubauen, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ergeben könnten. Der Gesetzesentwurf beinhaltet wesentliche Änderungen des aktuellen Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), die sowohl zu finanziellen als auch organisatorischen Belastungen der Unternehmen führen.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die neuen Regelungen größtenteils nicht – wie von der Richtlinie vorgesehen – ausschließlich für Arbeitnehmer gelten, die zwischen den EU-Mitgliedstaaten den Arbeitgeber wechseln, sondern auch für Arbeitgeberwechsel innerhalb Deutschlands.

Inkrafttreten und Rückwirkung

Das Gesetz soll voraussichtlich am 1.1.2018 in Kraft treten, wobei die Änderungen zur Anpassungsprüfung in § 16 BetrAVG bereits am Tag nach Verkündung in Kraft treten. Die neuen Regelungen zur Unverfallbarkeit sowie zur Wahrung von Anwartschaften gelten nur für Beschäftigungszeiten nach Inkrafttreten des Gesetzes. Für Anwartschaften, die vorher erworben wurden, sieht das Gesetz eine Übergangsfrist vor: Es bleibt bei den bisherigen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen, wobei die neuen Regelungen, gerechnet ab dem 1.1.2018, auch auf ältere Zusagen Anwendung finden, sofern diese in die neue Regelung „hineinwachsen“. Es können daher verschiedene Methoden zur Anwartschaftsberechnung Anwendung finden.

Absenkung der Unverfallbarkeitsfrist und Wahrung der Anwartschaften beim Arbeitgeberwechsel

Der Gesetzentwurf sieht vor, das Mindestlebensalter für den Beginn der Anwartschaftsberechnung vom derzeit 25. auf das 21. Lebensjahr sowie die Unverfallbarkeitsfrist von derzeit fünf auf drei Jahre zu senken. Die Absenkung führt dazu, dass bei Ausscheiden von Arbeitnehmern mehr Anwartschaften als bisher erhalten bleiben. Dies führt zu einem erhöhten Aufwand für Unternehmen. Unternehmen sollten ihre Versorgungsordnungen anpassen, denn längere als die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen sind nach Inkrafttreten des Gesetzes unwirksam.

Zudem wird in dem neuen §2aBetrAVG als Grundsatz statuiert, dass ruhende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer nicht anders behandelt werden dürfen als die Anwartschaften im Unternehmen verbliebener Arbeitnehmer. Der Gesetzentwurf sieht Ausnahmen und Rückausnahmen von diesem Grundsatz vor. So gelten Ausnahmen zum Beispiel nicht für endgehaltsbezogene Zusagen mit unbestimmter Einkommensdynamik (bspw. „10 Prozent des letzten Gehalts im Alter 67“). Insgesamt sollten Unternehmen darauf achten, dass bei begünstigender Änderung der Versorgungszusage für aktive Anwärter unter Umständen auch ausgeschiedene Arbeitnehmer diese Begünstigung fordern können.

Abfindung von Kleinstanwartschaften und Ausweitung der Informationsansprüche

Abfindungen von Kleinstanwartschaften sollen künftig im Rahmen von §3BetrAVG der Zustimmung des Arbeitnehmers bedürfen. Jedoch hat diesbezüglich der Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dies auf grenzüberschreitende Arbeitgeberwechsel zu beschränken. Zudem ist der Arbeitnehmer zukünftig verpflichtet, bei grenzüberschreitendem Arbeitgeberwechsel dies seinem alten Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Aufgrund der Beschränkung auf Auslandssachverhalte dürften bezüglich dieser Änderungen die Praxisfolgen für Unternehmen überschaubar sein.

Künftig müssen Arbeitgeber darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie die Anwartschaft erworben werde, wie hoch diese ist, wie sich ein Ende des Arbeitsverhältnisses auf sie auswirkt und wie sie sich anschließend weiterentwickelt. Zudem wird gegenüber der bisherigen Formulierung in §4aBetrAVG klargestellt, dass sich die Auskunft nicht nur auf den aktuellen Stand der Anwartschaft bezieht, sondern auch auf deren zukünftige Entwicklung und deren Höhe zu Rentenbeginn, falls der Arbeitnehmer weiter im Unternehmen verbleibt. Einen solchen Auskunftsanspruch haben zukünftig zudem auch ausgeschiedene Arbeitnehmer und Hinterbliebene im Versorgungsfall. All dies bedeutet einen deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand und Kosten für Unternehmen.

Änderungen bei der Anpassungsprüfung

Der Gesetzentwurf sieht richtlinienfremd schließlich vor, dass die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers gemäß §16BetrAVG bereits dann entfällt, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse organisiert wird und diese Einrichtung sämtliche auf den Rentenbestand anfallende Überschussanteile zur Erhöhung der Betriebsrenten verwendet (Escape-Klausel). Dies führt zu einer erhöhten Planungssicherheit und teilweise Entlastung der Arbeitgeber. Diese Änderung nahm der Gesetzgeber im Lichte der PKDW-Entscheidung des BAG (Az. 3 AZR 65/14) in das Gesetz auf, um regulierten Pensionskassen weiter die Anwendung der Escape-Klausel zu ermöglichen.

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Tobias Neufeld

Tobias Neufeld

Allen & Overy
Tobias Neufeld, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Solicitor (England & Wales) und leitet seit 2010 als Partner die Arbeitsrechtsgruppe im Düsseldorfer Büro von Allen & Overy. Er ist zudem Co-Leiter der German Pensions Group von Allen & Overy. Zuvor war er als Partner und Associate für führende internationale Großkanzleien in London, Frankfurt a.M., München und Düsseldorf tätig. Tobias Neufeld berät nationale und internationale Unternehmen in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung, zum Datenschutz und Compliance. Seine Schwerpunkte liegen in der Beratung komplexer Transaktionen und Reorganisationen in Konzernstrukturen (Matrix), bei grenzüberschreitenden Projekten, in Führungskräftefragen sowie in Krisen- und Insolvenzsituationen. Tobias Neufeld hat umfangreiche Erfahrungen in Compliance-Projekten, Whistleblowing und Workplace Investigations und gilt als einer der führenden.

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