Anspruch auf Weihnachtsgeld bleibt

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich wieder über die Wirksamkeit einer Stichtagsklausel entschieden. Streitig war diesmal jedoch kein Anspruch auf variable Vergütung, sondern ein Anspruch auf eine vom Arbeitgeber als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete Sonderzahlung für das Jahr 2010.

Die Beklagte hatte im Herbst 2010, wie auch in den Jahren zuvor, bezugnehmend auf die Zahlung ein Schreiben an alle Arbeitnehmer übersandt, in dem „Richtlinien“ zur Auszahlung angeführt waren. In diesem hieß es unter anderem, die Zahlung solle nur an die Mitarbeiter erfolgen, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch seine Eigenkündigung mit Wirkung zum 30.9.2010 beendet. Mit seiner Klage hat der Kläger die anteilige Zahlung (9/12) der Sonderzahlung begehrt.

Nachdem die Klage durch die Vorinstanzen abgewiesen wurde, gab das BAG der Klage mit Urteil vom 13.11.2013, Az. 10 AZR 848/12, statt. Zur Begründung führt das BAG aus, dass eine Sonderzahlung mit sogenanntem Mischcharakter, also eine Zahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des jeweiligen Jahres abhängig gemacht werden könne, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Nach Auffassung des BAG diene die Sonderzahlung hier nicht nur dem Zweck, Arbeitnehmer über das Jahresende zu binden und damit deren Betriebstreue zu belohnen, sondern sie sei zugleich Vergütung für die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit.

Die Klausel benachteilige den Kläger daher unangemessen und sei daher gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie stünde im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 BGB, wonach Arbeitnehmern bereits verdiente Vergütung nicht wieder entzogen werden darf. Die Beklagte wurde zur Zahlung der begehrten Weihnachtsgratifikation verurteilt.
Dass Arbeitnehmern Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung nicht wieder entzogen werden darf, ist inzwischen in der Rechtsprechung anerkannt.

Neu ist dagegen, dass auch Weihnachtsgratifikationen Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellen können. Es bleibt abzuwarten, bei welchen Zahlungen der Entgeltcharakter sicher verneint werden kann und folglich wirksam Stichtagsklauseln vereinbart werden können.

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Meyenburg, Vanessa, Foto: Privat

Vanessa Meyenburg

Rechtsanwältin
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Vanessa Meyenburg ist Rechtsanwältin bei der Arbeitsrechtskanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

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