Corona-Tests im Betrieb: Was aktuell gilt

Arbeitsrecht

Müssen Unternehmen Mitarbeitende im Betrieb testen?

Als erstes Bundesland hat Sachsen seine Unternehmen per Coronaschutzverordnung verpflichtet, seit dem 22.März 2021, ihren Präsenzmitarbeitenden mindestens einmal pro Woche ein Testangebot zu machen. Am selben Tag erging ein Bund-Länder-Beschluss, der regelt, dass Unternehmen den Mitarbeitenden, die nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal, bei entsprechender Verfügbarkeit sogar zwei Mal pro Woche einen Corona-Test anbieten und bescheinigen sollen. Es bleibt abzuwarten, wie die Länder diesen Beschluss umsetzen.

Dürfen Arbeitgeber präventive Tests anordnen?

Präventive Massentests dürfen Arbeitgeber in den Betrieben grundsätzlich nicht anordnen. Schließlich stellt ein Corona-Test einen Eingriff in die körperliche Integrität und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Bei dem Testergebnis handelt es sich außerdem um besonders sensible Gesundheitsdaten, die nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben nur unter strengen Voraussetzungen erhoben und verarbeitet werden dürfen. Dies ist in der Regel nur möglich, wenn die Datenerhebung beziehungsweise -verarbeitung für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Vorrangig muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, die den Arbeitnehmenden weniger stark in seinen Rechten beeinträchtigen. Dazu zählt zum Beispiel die Arbeit aus dem Homeoffice. Somit wird es in den meisten Fällen an der Erforderlichkeit einer Datenerhebung und -verarbeitung fehlen. Anlasslose Tests am Arbeitsplatz sind daher nur möglich, wenn die Mitarbeitenden mit der Durchführung eines Testes einverstanden sind.

Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn eine Testpflicht gesetzlich angeordnet ist. In einigen Bundesländern – darunter Nordrhein-Westfalen, Bayern und Rheinland-Pfalz – müssen sich beispielsweise Personen, die in einem Pflegeheim oder bei einem ambulanten Pflegedienst tätig sind, regelmäßig testen lassen. In Sachsen besteht seit dem 15.März 2021 sogar eine Testpflicht für alle Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt.

Dürfen Arbeitgeber Tests anordnen, wenn es im Betrieb Verdachtsfälle gibt?

Gibt es im Betrieb Verdachtsfälle, zum Beispiel weil ein Mitarbeiter coronatypische Symptome wie Husten oder Fieber hat, ist es zwar sinnvoll, einen Test durchzuführen. Grundsätzlich verbleibt die Entscheidung, sich testen zu lassen, bei den Mitarbeitenden selbst, so dass ein Test nicht vorschnell vom Arbeitgeber angeordnet werden darf. Das gilt sogar, wenn Mitarbeiter des Betriebes sich nachweislich infiziert haben. In solchen Fällen entscheidet das Gesundheitsamt, ob weitere Personen sich testen lassen müssen. Ergreift das Gesundheitsamt keine Maßnahmen, darf sich der Arbeitgeber über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und eigenmächtig Tests anordnen.

Was passiert, wenn Mitarbeitende einen Test ablehnen?

Verweigert ein Arbeitnehmer die Durchführung eines Tests, obwohl nach den landesrechtlichen Vorgaben im konkreten Fall eine Testpflicht besteht, muss er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Da der Arbeitnehmer im Falle einer unberechtigten Testverweigerung seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß anbietet, kann der Arbeitgeber ihn unbezahlt von der Arbeit freistellen. Es handelt sich hierbei um einen Verstoß gegen eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, so dass der Arbeitgeber die Verweigerung auch abmahnen kann. Bei wiederholten Verstößen kann das Arbeitsverhältnis sogar gekündigt werden.

Besteht keine gesetzliche Testpflicht, müssen Arbeitnehmende einer Testaufforderung des Arbeitgebers nicht nachkommen. Unter Umständen können Arbeitgeber Mitarbeitende, die ein Testangebot nicht wahrnehmen, aber für eine gewisse Zeit von der Arbeit freistellen. Hierbei sind sie dann jedoch weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet. Eine solche bezahlte Freistellung kommt etwa in Betracht, wenn die Arbeitnehmerin Erkältungssymptome hat und der Arbeitgeber befürchtet, dass es sich um eine Corona-Infektion handeln könnte. Da die Arbeitnehmerin grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, ihre Beschäftigung auszuüben, darf eine bezahlte Freistellung nicht unverhältnismäßig lang sein. Angemessen wäre vermutlich ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen.

Was können Arbeitgeber tun, um eine hohe Testquote im Betrieb zu erreichen?

Grundsätzlich können Arbeitgeber – von landesrechtlichen Ausnahmen abgesehen – ihre Mitarbeitenden nicht zu anlasslosen Massentests verpflichten. Dennoch können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden die regelmäßige Durchführung kostenloser Tests im Betrieb anbieten. Eine Aufklärung über den Ablauf und die Vorteile regelmäßiger Tests wird bei vielen Menschen die Testbereitschaft erhöhen. Viele Arbeitgeber setzen bei Testungen im Betrieb zudem vermehrt auf Selbsttests. Da hierbei, anders als bei Antigen-Schnelltests, kein Rachenabstrich erforderlich, wird die Durchführung von Selbsttests in der Regel als weniger unangenehm empfunden. Selbsttests bieten im Vergleich zu Antigen-Schnelltests außerdem den Vorteil, dass sie nicht von geschultem Personal durchgeführt werden müssen. So kann die Testung durch die Anwender­­ selbst vorgenommen werden.

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Inka Müller-Seubert, Rechtsanwältin bei CMS Deutschland

Inka Müller-Seubert

Inka Müller-Seubert, LL.M., ist Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Sie berät Unternehmen, vom internationalen Konzern bis zum mittelständischen Unternehmen, in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts sowie des Dienstvertragsrechts.

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