Arbeitsschutz bei Hitze: Das müssen Arbeitgeber beachten

Arbeitsrecht

Bei Hitze arbeiten zu müssen, ist für Beschäftige belastend. Welchen Schutzpflichten und rechtlichen Regelungen müssen Arbeitgeber jetzt nachkommen?

Wie die aktuelle und voraussichtlich nicht letzte Hitzewelle in diesem Jahr zeigt, können bisweilen auch in Deutschland die Temperaturen ganz erheblich ansteigen. Für Arbeitnehmer stellt die Arbeit dann eine besondere (auch gesundheitliche) Belastung dar. Was sollten Arbeitgeber für Büroarbeitsplätze beachten? Welche wesentlichen Schutzpflichten gibt es?

Den Arbeitgeber trifft gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Er hat daher beispielsweise dafür Sorge zu tragen, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Der Gesundheitsschutz steht gerade bei erhöhten Raumtemperaturen im Vordergrund. Darüber hinaus enthält das Arbeitsschutzrecht einzelne Regelungen, welche die Pflichten des Arbeitgebers konkretisieren.

Raumlufttemperaturen

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sieht vor, dass während der Arbeitszeit an den Arbeitsplätzen eine Raumtemperatur bestehen muss, die gesundheitlich zuträglich ist. Was darunter zu verstehen ist, veranschaulichen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten – ASR A3.5 Raumtemperatur. Generell liegt eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist.

Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26°C nicht überschreiten. Steigt die Raumlufttemperatur durch übermäßige Sonneneinstrahlung über 26 °C an, hat der Arbeitgeber den Raum mit geeigneten Sonnenschutzeinrichtungen zu versehen. Insbesondere sind störende direkte Sonneneinstrahlungen auf den Arbeitsplatz zu vermeiden, etwa mittels Sonnenblenden oder Jalousien.

Beim Überschreiten einer Lufttemperatur von +26 °C im Raum und bei Verwendung geeigneter Sonnenschutzeinrichtungen, sollten Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen, diese können folgendes umfassen:

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes (zum Beispiel Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (zum Beispiel elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung geeigneter Getränke

Die Arbeit bei hohen Temperaturen von +26 °C kann in Einzelfällen die Gesundheit der Mitarbeiter gefährden, sodass der Arbeitgeber mittels einer angepassten Gefährdungsbeurteilung über geeignete Maßnahmen zu entscheiden hat. Dies gilt insbesondere, wenn schwere körperliche Arbeiten zu verrichten sind, besondere Schutzkleidung zu tragen ist oder Mitarbeiter gesundheitlich vorbelastet sind (dies betrifft zum Beispiel Ältere, Schwangere, stillende Mütter).

Sollte die Raumtemperatur sogar über 30 °C steigen, muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Beanspruchung der Beschäftigten zu reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor. Der Arbeitgeber muss beispielsweise die oben aufgelisteten Maßnahmen durchführen, um Abhilfe zu schaffen.

Bei einer Lufttemperatur im Raum von +35 °C ist der Raum für die Zeit der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet. Ausnahmen können hier bei sogenannter „Hitzearbeit“ an besonderen Arbeitsplätzen bestehen, wenn technische Maßnahmen (etwa Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (zum Beispiel Entwärmungsphasen) existieren oder persönliche Schutzausrüstungen (wie Hitzeschutzkleidung) getragen werden.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Wie erwähnt, trifft den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. Auch ist es im Interesse des Arbeitgebers, das die Mitarbeiter ihre Arbeitsleistungen möglichst ungemindert weiter erbringen können. Dabei wirken sich hohe Raumtemperaturen oftmals erheblich leistungsmindernd aus. Unabhängig von den oben bereits erwähnten Schritten, die das Arbeitsschutzrecht klar vorgibt, sollten Arbeitgeber bereits frühzeitig Maßnahmen treffen, um die Arbeit bei großer Hitze erträglicher zu gestalten. Hier eine Auswahl:

  • Zurverfügungstellung von Ventilatoren oder mobilen Klimaanlagen
  • Angebot Weiterarbeit in alternativen kühleren Räumen (zum Beispiel klimatisierte Besprechungsräume)
  • Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Wasser/ gekühlten Getränken
  • Ermöglichung von Homeoffice
  • Gewährung längerer Pausenzeiten oder flexibleren Arbeitszeiten (früherer Beginn am Morgen).

Zusätzlich sollten sich Arbeitgeber unmittelbar bei ihren Beschäftigten erkundigen, welche Maßnahmen gegebenenfalls noch geeignet wären und sie sollten ihre Ersthelfer instruieren, besonders auf die Gesundheit der Mitarbeiter zu achten. Selbstredend ist dabei ein besonderes Augenmerk auf „gefährdete“ Mitarbeiter, wie Schwangere, stillende Mütter, ältere Mitarbeiter oder Beschäftigte mit bekannter gesundheitlicher Beeinträchtigung zu werfen.

Praxishinweis

Das Arbeitsschutzrecht enthält klare Regelungen

Steigt die Raumlufttemperatur über 26 °C sollten Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, wie etwa über die Steuerung des Sonnenschutzes oder das Lüften in den frühen Morgenstunden. Bei Temperaturen über 30 °C, muss der Arbeitgeber die nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten – Raumtemperatur ASR A3.5 vorgegebenen Maßnahmen ergreifen, um die Beanspruchung der Beschäftigten zu reduzieren (siehe obige Auflistung). Bei einer Lufttemperatur im Raum von +35 °C ist der Raum für die Zeit der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet.

Arbeitgeber sollten frühzeitig handeln

Um bereits im Vorfeld die Arbeit bei großer Hitze für Mitarbeiter erträglicher zu gestalten und um mögliche Leistungseinbußen abzumildern, sollten Arbeitgeber bereits frühzeitig Maßnahmen zum Schutz der Arbeitgeber einleiten – zum Beispiel, indem sie Ventilatoren oder mobile Klimaanlagen zur Verfügung stellen, flexiblere Arbeitszeiten anbieten, ausreichend Getränke bereitstellen und anderes.

 

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(c) Osborne Clarke

Jörg Puppe

Jörg Puppe ist Rechtsanwalt bei Osborne Clarke. Er berät nationale und internationale Unternehmen auf dem Gebiet des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, z.B. bei Fragen der Vertragsgestaltung und der betrieblichen Mitbestimmung. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln sowie an der Universidad de Sevilla. Sein Referendariat absolvierte er am Oberlandesgericht Düsseldorf mit Stationen in Montevideo und Kapstadt.

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