Mögliches Recht auf Nichterreichbarkeit für Beschäftigte

Arbeitsrecht

Nicht nur die Corona-Pandemie, sondern auch die Attraktivität als Arbeitgeber machen es erforderlich, dass den Arbeitnehmern nicht nur temporär während der Corona-Pandemie „Work from Home“ angeboten wird. Ein Recht auf Homeoffice wird seit langem diskutiert und wurde Arbeitnehmern in Deutschland nun erstmalig durch die Corona Arbeitsschutzverordnung mit Wirkung seit dem 27. Januar 2021 befristet bis zum 15. März 2021 gewährt, soweit die Tätigkeit dies zulässt. Auch müssen Arbeitgeber, die insbesondere für die Generation der sogenannten Millennials attraktiv bleiben wollen, ohnehin ihr Angebot für mobiles Arbeiten oder Homeoffice-Tätigkeit unabhängig von der Corona-Pandemie überdenken.

Von vielen Arbeitnehmern wird die Tätigkeit im Rahmen des Mobile Working und im Homeoffice, aufgrund damit einhergehender Flexibilität und Autonomie sowie ersparter Fahrtzeiten als Gewinn für die persönliche Work-Life-Balance empfunden. Allerdings führt diese Arbeitsweise im Zusammenspiel mit der Digitalisierung gerade auch in weltweit agierenden Unternehmen dazu, dass die Nutzung digitaler Geräte zu einer konstanten „Rufbereitschaft“ führt. Arbeitgeber und Kollegen gehen häufig von einer ständigen Erreichbarkeit außerhalb der Büroräume und der Arbeitszeiten in ihrer eigenen Zeitzone aus.

Das Europäische Parlament will die Arbeitnehmer nun davor schützen, dass dies zu einer Belastung für das Privatleben und die Gesundheit der Arbeitnehmer wird indem die grenzen von Arbeits- und Berufsleben verschwimmen. Es verlangt mit seiner Entschließung vom 21. Januar 2021 (2019/2181(INL)), dass die Europäische Kommission dazu einen Vorschlag für einen Rechtsakt über das Recht auf Nichterreichbarkeit vorlegt.

Es soll ein Gesetzesrahmen geschaffen werden, der in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden soll, damit es Arbeitnehmern künftig möglich ist nach Arbeitsschluss und im Urlaub nicht erreichbar zu sein, ohne negative Konsequenzen fürchten zu müssen. Die psychische und physische Gesundheit der Arbeitnehmer soll so geschützt werden. Laut einer Umfrage von Eurofound haben 27 Prozent der zu Hause tätigen Arbeitnehmer angegeben, auch in ihrer Freizeit zu arbeiten, um den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Gerade im Homeoffice arbeiten viele Arbeitnehmer länger, um den Anforderungen ihrer Arbeitgeber und Kollegen nachzukommen. E-Mails werden vor Arbeitsbeginn bereits am Frühstückstisch oder abends auf dem Sofa gelesen oder beantwortet und Anrufe auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeiten und im Urlaub angenommen

Zwar gibt es bereits gerichtliche Entscheidungen dazu, wann dies zu Unterbrechungen der Ruhezeit gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG führt, jedoch eröffnet diese Rechtsprechung den Arbeitnehmern nicht das Recht nicht erreichbar zu sein, sondern beschränkt sich auf die Feststellung wann eine Unterbrechung der elfstündigen Ruhezeit dazu führt, dass diese von neuem beginnt beziehungsweise wann der Urlaub als unterbrochen gilt und der Urlaubstag wieder dem Urlaubskonto gutzuzuschreiben ist.

Das Recht auf Nichterreichbarkeit soll gerade solche Unterbrechungen der Ruhezeiten und des Urlaubs verhindern, damit Arbeitnehmer auch tatsächlich guten Gewissens abschalten können, ohne negativen Folgen befürchten zu müssen. Die Kommission scheint dem neuen Recht auf Nichterreichbarkeit nicht abgeneigt zu sein, da sich beispielsweise bereits der EU-Beschäftigungskommissar Nicolas Schmit dahingehend geäußert hat, dass ein Recht auf Nichterreichbarkeit auch eine wirtschaftliche Komponente habe, da Menschen keine Roboter seien, sondern Grenzen haben. Wer eine bessere Produktivität wünsche, dürfe Menschen nicht 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche belagern.

Allerdings bekräftigt das Europäische Parlament insoweit, dass die Einhaltung der Arbeitszeit und ihre Vorhersehbarkeit als wesentlich erachtet werden, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen in der Union zu gewährleisten. Es bleibt daher abzuwarten inwieweit in der Umsetzung eines Rechts auf Nichterreichbarkeit Vertrauensarbeitszeit und sonstige Flexibilität in der Einteilung der Arbeitszeit beeinträchtigt werden.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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