Stichtag 31. März: Alles Wichtige zum Resturlaub

Arbeitsrecht

2020: Das ist neu

2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil neu über den Urlaubsanspruch entschieden und diesen an das EU-Recht angepasst. In diesem Jahr heißt es daher für Arbeitgeber, dass diese konkret auf den möglichen Urlaubsverfall des Mitarbeiters hinweisen müssen. Der Arbeitgeber muss seine Angestellten in schriftlicher Form darüber informieren, wie viele Urlaubstage ihnen jeweils zustehen, bis wann der Jahresurlaub zu beantragen ist und dass Resturlaubstage verfallen, sollten diese nicht genommen werden. Nutzt der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch dennoch nicht, kann dieser anspruchslos mit dem 31. März verfallen. Kommt der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nicht nach, hat der Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit, seine Ansprüche geltend zu machen und die noch offenen Urlaubstage auch im weiteren Verlauf des Jahres nehmen.

Kann der Resturlaub über den 31.3. hinaus übertragen werden?

Der Erholungsurlaub muss gesetzlich innerhalb des Kalenderjahres genommen werden. Der 31. März gilt bereits als Ausnahmefall, damit der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht verfällt. Eine Übertragung des Resturlaubs über diesen Tag hinaus ist daher nicht möglich – es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen sich im gegenseitigen Einverständnis darauf, dass der Resturlaub auch im gesamten Kalenderjahr genommen werden kann. Dies stellt jedoch eine Ausnahmesituation dar und entspricht entweder tarifvertraglichen Regelungen oder individuellen Vereinbarungen.

Was passiert im Krankheitsfall?

Ein Krankheitsfall verändert die gesetzliche Regelung des Resturlaubs. Kann der Mitarbeiter seinen Urlaub aus Krankheitsgründen nicht bis zum 31. März nehmen, bleibt dieser vorerst weiter bestehen. In Folge einer Langzeiterkrankung verfällt der Urlaub jedoch 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres. Damit wollen sowohl derEuropäische Gerichtshof (EuGH) als auch das BAG vermeiden, dass sich die Urlaubstage der Mitarbeiter, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig waren, in zu großem Umfang anhäufen.

Kann der Resturlaub ausgezahlt werden?

Nein. Die Urlaubstage dienen der Erholung und dem Freizeitausgleich des Arbeitnehmers. Das Konzept „Bezahlung statt Erholung“ ist daher nicht mit den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes vereinbar. Vor allem für Chefs sind das gute Nachrichten: So müssen sie nicht befürchten, dass ihre Angestellten die Urlaubstage ansammeln und am Ende dafür den finanziellen Ausgleich verlangen. Wird der Urlaub nicht mit bis zum 31. März genommen, verfällt dieser daher endgültig.

Darf der Urlaub immer mit ins Folgejahr genommen werden?

Nein. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Erholungsurlaub bis zum 31. Dezember aufgebraucht werden, ansonsten verfällt er. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dazu wird in der Regel zwischen den beiden folgenden dringlichen Gründen unterschieden:

  • Betriebliche Gründe (Personalengpass, überraschender Mehraufwand im Betrieb, etc.)
  • Persönliche Gründe (Erkrankung, Elternzeit, etc.)

In vielen Unternehmen ist es mittlerweile jedoch üblich, den 31. März als offiziellen Stichtag des Urlaubs anzusehen. Hier sollte man jedoch dringend beachten, dass dies von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich ist, laut Gesetz jedoch weiterhin der 31. Dezember gilt.

Wie lässt sich dem Ansammeln und dem Verfall von Urlaubstagen umgehen?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber hat die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ausnahmen können dringende Umstände im Betrieb sein. Laut § 7 Abs. 2 BUrlG hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch auf mindestens zwei Wochen am Stück. Dies kommt auch dem Arbeitgeber zugute: Urlaube in diesem Umfang lassen sich gut im Voraus (zum Beispiel zum Jahresbeginn) planen, sodass sich Kollegen und Teams sowohl untereinander als auch mit ihren Vorgesetzten absprechen können. Führungskräfte wissen in der Regel frühzeitig, wann große Projekte im Jahr geplant sind. Besonderes Augenmerk sollte auch auf den bevorzugten Brückentagen und Schulferien liegen. Digitale Urlaubsverwaltungen helfen hier weiter: Sie bieten gute Übersichten und Planungsmöglichkeiten für Unternehmen, damit jeder Mitarbeiter seinen Urlaub zu den gewünschten Zeiträumen nehmen kann.

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Stephan Weber ist Head of Product bei PayFit Deutschland und hat das deutsche Produkt für intuitive Lohn- und Gehaltsabrechnungen aufgebaut. 

Stephan Weber

Stephan Weber ist Head of Product bei PayFit Deutschland und hat das deutsche Produkt für intuitive Lohn- und Gehaltsabrechnungen aufgebaut.  PayFit hat eine eigene Programmiersprache entwickelt, um Lohnabrechnungen und Personalverwaltung zu vereinheitlichen und zu digitalisieren. Das Tool bietet digitales HR-Management ohne fachliches Vorwissen.

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