Trennungsmanagement in der Krise

Arbeitsrecht

Bis vor Kurzem trieb Personalabteilungen vor allem ein Gedanke: Woher bekommen wir qualifizierte Fachkräfte? Nun, nachdem die Corona-Pandemie die Konjunktur abrupt abgewürgt hat, müssen sich auch Personalabteilungen wieder mit der Senkung von Personalkosten beschäftigen. Gleichzeitig hält der viel beschworene Fachkräftemangel nach wie vor an und es gilt, für den einer jeden Krise folgenden Aufschwung hochqualifiziertes Personal zu behalten und als Arbeitgeber attraktiv zu bleiben. Zum einen können smarte Restrukturierungsmaßnahmen eingesetzt werden, um dieses Spannungsverhältnis aufzulösen. Zum anderen bedarf es eines gut geplanten Trennungsmanagements, wenn der Personalabbau nicht mehr vermeidbar ist.

Personalflexibilisierung zur Vermeidung von Personalabbau

Der Abbau von Arbeitszeitkonten/Überstunden ist häufig eine der ersten Maßnahmen in der Krise zur Reduzierung von Überkapazitäten. Sofern vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, kann der Arbeitgeber dies auch einseitig anordnen. Der Abbau solcher Konten ist auch Voraussetzung, für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Daneben kommt auch die Möglichkeit in Betracht, eigenes Personal vorübergehend bei einem Dritten über eine Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen von Werk-/Dienstverträgen einzusetzen. Ein bekanntes Beispiel für eine solche Kooperation ist der Einsatz von McDonalds-Mitarbeitern zum Befüllen von Regalen bei Aldi. Schließlich hat der Gesetzgeber die Fördermöglichkeiten für berufliche Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit zuletzt erheblich ausgeweitet, um den Strukturwandel hin zu einer digitalisierten Arbeitswelt besser zu begleiten. Arbeitgeber können diese Fördermöglichkeiten jetzt nutzen, um in der Krise Personalkosten zu senken und im Aufschwung qualifiziertere Mitarbeiter zur Verfügung zu haben.

Nichtjuristische Aspekte im Trennungsmanagement

Soweit ein Personalabbau nicht mehr vermeidbar ist, muss er – auch unter nichtjuristischen Gesichtspunkten – sehr sorgfältig vorbereitet werden, um die Arbeitgebermarke nicht zu beschädigen. Personalabbaumaßnahmen gelten als schwerer Prüfstein für das Unternehmen. Eine nicht sachgerechte Umsetzung kann das Image nach innen und nach außen, die Glaubwürdigkeit der Geschäftsführung, die Motivation und die Identifikation der verbleibenden Mitarbeiter und Vertrauen in die Führungskräfte gefährden. Zudem steigt das Risiko des freiwilligen Abgangs von Leistungsträgern. Darum gilt es mit einem guten Trennungsmanagement, die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu sichern und ungeplante Kosten zu vermeiden. Denn durch verlängerte Sitzungszeit des Managements, Energiebindung von Führungskräften aber auch die Verzögerung von Trennungsprozessen kann es zu Folgekosten kommen, die noch einmal eine erhebliche Mehrbelastung gegenüber den eingeplanten Kosten für Abfindungen, rechtliche Beratung und Gerichtskosten darstellen. Um dies zu vermeiden, sind im Rahmen der Vorbereitung und Planung insbesondere eine angemessene Timeline für die Verhandlung mit Arbeitnehmervertretungen und Arbeitnehmern, die Kernargumente für die Erforderlichkeit der Maßnahmen und zu erwartende Einwände, ein Budget für die Maßnahmen und auch etwaige Alternativen („Plan B“) aufzubereiten. Dabei gilt es, immer das Gesamtziel im Auge zu behalten, auf Sachargumente fokussiert zu bleiben und die Argumente und Interessen des Verhandlungspartners zu erkunden und zu verstehen. Schließlich müssen Maßnahmen zwar mit Wertschätzung und Feinfühligkeit aber auch Klarheit und Transparenz kommuniziert werden. Ein „Schlingerkurs“ verlängert die Dauer von Verhandlungen, führt zu Verletzungen auf beiden Seiten und kann so die Arbeitgebermarke nachhaltig schädigen.

Rechtliche Aspekte des Trennungsmanagements

Ein größerer Personalabbau stellt bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung dar. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Zudem ist vor der Umsetzung von betriebsbedingten Kündigungen eine sogenannte Massenentlassungsanzeige durchzuführen, an deren Wirksamkeit die Rechtsprechung zuletzt immer höhere Anforderungen gestellt hat. Gegebenfalls bietet sich an, zunächst Mitarbeiter im Rahmen eines sogenannten Freiwilligenprogramms zu inzentiveren, das Unternehmen freiwillig zu verlassen. Vorteil eines solchen Freiwilligenprogrammes ist, dass der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen vermieden oder reduziert und damit auch eine „Klagewelle“ verhindert werden kann. Aber auch im Rahmen des Freiwilligenprogramms ist bei Überschreiten der Schwellenwerte der Betriebsrat zu beteiligen. Zudem unterliegen auch die unter einem Freiwilligenprogramm abgeschlossenen Aufhebungsverträge bei Überschreiten der Schwellenwerte – als vom Arbeitgeber veranlasst – der Anzeigepflicht. Schließlich ist sicherzustellen, dass ein Freiwilligenprogramm den Grundsatz der Gleichbehandlung wahrt und insbesondere keine Gruppen von Mitarbeitern willkürlich ausgeschlossen werden.

Fazit

Sanierungsmaßnahmen stehen im Spannungsverhältnis zwischen Kostensenkung und dem Erhalt qualifizierter Fachkräfte. Smarte Personalflexibilisierungstools können einen Personalabbau verhindern oder jedenfalls die Anzahl abzubauender Mitarbeiter verringern. Ist ein Personalabbau nicht mehr vermeidbar, bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung und Planung in rechtlicher und strategischer Hinsicht. Denn schlecht vorbereitete Maßnahmen können das Unternehmensimage nach innen und außen beschädigen, zur Flucht von Leistungsträgern führen und auch die Motivation der verbleibenden Mitarbeiter erheblich schädigen. Schließlich gibt es eine Vielzahl von rechtlichen Fallstricken, deren Beachtung beziehungsweise Nichtbeachtung über den Erfolg oder Misserfolg einer Sanierungsmaßnahme entscheiden kann.

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Jan-Patrick Vogel, Taylor Wessing

Jan-Patrick Vogel

TaylorWessing
Jan-Patrick Vogel, LL.M. (Stellenbosch), Salary Partner, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Taylor Wessing in Frankfurt. Er berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie leitende Angestellte und Organe zu allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Jan-Patrick Vogel hat sich auf das Arbeitsstrafrecht/ HR-Compliance spezialisiert. Er berät umfassend zur Implementierung und Weiterentwicklung einer HR-Compliance Organisation sowie zur repressiven Verteidigung von Unternehmen bei unternehmensinternen Straftaten.
Johannes Simon, Partner, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht, Taylor Wessing Düsseldorf

Johannes Simon

TaylorWessing
Johannes Simon, LL.M. (Durham) ist Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Taylor Wessing in Düsseldorf. Er berät nationale und internationale Unternehmen insbesondere in den Bereichen Personalflexibilisierung, innerbetriebliches Outsourcing und Fremdpersonal-Compliance.

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