Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder

Arbeitsrecht

Betriebsratsmitglieder dürfen weder bevorzugt noch benachteiligt werden, so auch in ihrer Vergütungsentwicklung. Obwohl dies theoretisch einsichtig ist, ist es praktisch schwer zu handhaben. Es geht um eine hypothetische Betrachtung und damit auch um die Frage, auf welchen Vergleichszeitpunkt abzustellen ist. Hierauf kam es im besprochenen Urteil entscheidungserheblich an: ist schon auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen – so das BAG bislang – oder auf eine erst später erfolgende Freistellung von der Arbeitspflicht. Das BAG hat seine Rechtsprechung bestätigt. Dennoch erscheint es möglich, dass bei Vorliegen von Sachgründen im Einzelfall ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein kann.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der beklagten Gewerkschaft langjährig als Gewerkschaftssekretär tätig, bevor er 2006 Betriebsratsvorsitzender und komplett freigestellt wurde. Er verlangt als freigestelltes Betriebsratsmitglied (folgend BR-Mitglied) die höhere Vergütung, die einem Bezirksgeschäftsführer zustünde. Bei Fortsetzen seiner regulären beruflichen Tätigkeit und ohne BR-Amt hätte er inzwischen diese Führungsposition inne. Schon vor seiner Freistellung sei er mit einem Teil seiner Arbeitszeit als stellvertretender Bezirksgeschäftsführer tätig gewesen. Aufgrund seiner bisherigen Einstufung und Aufgaben wäre er in absehbarer Zeit zum Bezirksgeschäftsführer ernannt worden, wofür sich der Bezirksvorstand der Gewerkschaft seinerzeit ausgesprochen habe. Nur aufgrund seiner BR-Tätigkeit habe er auf eine Bewerbung verzichtet als 2009 altersbedingt eine Bezirksgeschäftsführerstelle neu zu besetzen war.

Während die Klage erstinstanzlich erfolgreich war, wies das LAG Schleswig-Holstein sie ab. Das BAG hat dessen Urteil aufgehoben und den Rechtstreit zur Aufklärung und Neuentscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Entscheidung

Das BAG knüpft an § 37 IV 1 BetrVG an. Danach darf „das Arbeitsentgelt von BR-Mitgliedern „einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.“ Nach ständiger Rechtsprechung des BAG soll die Vorschrift sicherstellen, dass BR-Mitglieder weder wirtschaftlich noch beruflich gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung Nachteile erleiden. Bezüglich des Entgeltschutzes bedeutet dies konkret, dass die Vergütung des Betriebsratsmitglieds während seiner Amtszeit im Vergleich zur Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer nicht zurückbleiben darf. Während das LAG der Ansicht war, vorliegend sei für die Frage vergleichbarer Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Freistellung abzustellen, weil § 37 IV BetrVG vor allem bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern zum Zuge komme, hat das BAG seine Rechtsprechung bestätigt, entscheidend sei der Zeitpunkt der Übernahme des BR-Amtes. Freigestellte würden gegenüber nicht freigestellten BR-Mitgliedern ungleich behandelt, könnte man anlässlich der Freistellung den Kreis der Vergleichbaren neu bestimmen. Des Weiteren habe das LAG rechtsfehlerhaft § 78 S.2 BetrVG als mögliche Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung eines BR-Mitglieds verneint. § 37 IV BetrVG sei insoweit nicht abschließend, der Anspruch könne sich auch aus § 611a BGB iVm. § 78 S.2 BetrVG ergeben, wenn die Zahlung einer geringeren Vergütung eine Benachteiligung des BR-Mitglieds darstelle. Indes müsse das BR-Mitglied dann den Nachweis führen, dass es ohne seine Amtstätigkeit inzwischen mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die die geltend gemachte höhere Vergütung rechtfertigt. Insoweit könne das BR-Mitglied vortragen,

  • seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle sei gerade wegen seiner Freistellung und/oder der WR-Tätigkeit erfolglos geblieben,

oder

  • er habe sich auf eine bestimmte Stelle wegen seiner Freistellung nicht beworben und die Bewerbung sei ohne Freistellung erfolgreich gewesen

oder

  • seine tatsächliche oder fiktive Bewerbung sei an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen gescheitert, wenn das Fehlen feststellbarer aktueller Fachkenntnisse gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist.

Praxisfolgen

Die – gesetzeskonforme – Vergütung von BR-Mitgliedern bleibt für den Praktiker ein schwieriges Thema. Regelmäßig wird es auf den konkreten Sachverhalt ankommen, wie auch der vorliegende Fall zeigt: nach Ansicht des BAG war die Klage bislang unschlüssig. Es ist Sache des BR-Mitglieds, die erforderlichen Tatsachen für einen höheren Vergütungsanspruch darzulegen und zu beweisen. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben und dafür auch wie das BR-Mitglied bei seiner Amtsübernahme fachlich und persönlich qualifiziert waren. Ob die Entwicklung, die solche vergleichbaren Arbeitnehmer dann genommen haben, betriebsüblich sind, bestimmt sich anhand typischer Geschehensabläufe im betreffenden Betrieb; ein Anspruch auf erhöhte Vergütung kommt nur in Betracht, wenn auch dem BR-Mitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden wäre oder jedenfalls die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen entsprechenden Aufstieg genommen hätte.

Wie wahrscheinlich eine solche Entwicklung sein muss, lässt auch dieses Urteil offen. Zudem erscheint es denkbar, dass bei Vorliegen sachlicher Gründe der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer jedenfalls neu bestimmt werden muss (so zutreffend Thüsing/Denzer, BB 20, 1460 (1463). Nachdem das BAG vorliegend keine sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung freigestellter und nicht freigestellter BR-Mitglieder sieht, kann dies im Umkehrschluss nur bedeuten, dass es sachliche Gründe geben kann, die eine differenzierte Behandlung ermöglichen. Hier wäre insbesondere an den zwischenzeitlichen Erwerb von beruflichen Qualifikationen oder auch bei nicht freigestellten BR-Mitgliedern an Beförderungen unabhängig von der BR-Tätigkeit zu denken. Denn andernfalls würde ein solches BR-Mitglied im Vergleich zu einem anderen benachteiligt, das nie eine Weiterbildung angestrebt hat (so zutreffend Thüsing/Denzer, ebenda). Insoweit bleibt einstweilen nur die weitere Rechtsprechungsentwicklung abzuwarten.

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren
Axel J Klasen, Foto: Privat

Axel J. Klasen

Axel J. Klasen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei GvW Graf von Westphalen.

Weitere Artikel