Aufklärung des Sachverhalts als primäres Ziel

Arbeitsrecht

Immer wieder liest man in der Wirtschaftspresse Berichte über Kartelle. Kaffee-, Maschinen- und Zuckerkartelle stehen nur beispielhaft für andere Rohstoff- und Produktbereiche. Aufsehen erregen dabei die hohen Millionenstrafen für die beteiligten Unternehmen. Weniger Aufsehen erregt der Umgang mit den widerrechtlich handelnden Arbeitnehmern.

Unternehmen handeln stets durch Menschen – Vorstände, Geschäftsführer und Arbeitnehmer. Daher liegt die Frage nahe, was mit diesen Beteiligten im Rahmen eines Kartellverfahrens geschieht. Das hängt maßgeblich davon ab, in welchem Stadium das Unternehmen von möglichen Kartellabsprachen Kenntnis erlangt. Hier ist zwischen zwei Grundalternativen zu unterscheiden:

  1. Das Unternehmen erhält Kenntnis durch Ermittlungsverfahren und Durchsuchungsmaßnahmen der Kartellbehörden („dawn raid“).
  2. Das Unternehmen erlangt zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis.

Im erstgenannten Fall verläuft der Umgang mit den Mitarbeitern häufig nach demselben Schema: Nachdem sich der erste Schreck gelegt hat, werden interne Ermittlungsmaßnahmen aufgenommen. Im Rahmen dieser Ermittlungen wird mit harter Hand agiert. Mitarbeiter, die an Absprachen aktiv beteiligt waren, werden zumeist fristlos gekündigt. Bei den agierenden Geschäftsführern und Vorständen wird oft nach deren Zuständigkeit gemäß Geschäftsverteilung differenziert und ein Personalwechsel durchgeführt.

Spannender ist die Situation im zweiten Fall, wenn das Unternehmen noch vor einer Durchsuchung durch die Kartellbehörden Kenntnis von etwaigen kartellrechtlichen Problemen erfährt. Dann sehen die meisten Kartellrechtsregime – in Deutschland, Europa und anderen wichtigen Märkten – eine Kronzeugenregelung vor. Darunter ist zu verstehen, dass das an der Kartellabsprache beteiligte Unternehmen, das als erstes den Sachverhalt (möglichst) vollständig an die Kartellbehörden meldet, entweder gänzlich von Strafe befreit ist oder einen erheblichen Strafnachlass erlangt. Es ist demnach von herausragender Bedeutung, den Sachverhalt schnellstmöglich umfassend aufzuklären und an die Kartellbehörden zu melden. Eine schnelle Aufklärung lässt sich in der Praxis meist nur dann bewerkstelligen, wenn die an der Kartellabsprache selbst Beteiligten sich auch aktiv in deren Aufklärung einbringen.

Für den Mitarbeiter stellt sich in der Situation die Frage, wie er agieren soll. Er wird oft mit fristloser Kündigung bedroht. Zugleich sehen manche Kartellrechtsordnungen vor, dass Kartellabsprachen als Straftat behandelt werden. Im globalen Wettbewerb betreffen Kartellabsprachen oft viele Märkte weltweit – und damit viele nationale Rechtsordnungen. Der Mitarbeiter ist dringend darauf hinzuweisen, sich guten Rechtsrat zu besorgen – in mehreren Jurisdiktionen. Da guter Rat teuer ist, werden die unter erheblichen Zeitdruck stehenden Verhandlungen zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer um einen weiteren Gesichtspunkt erweitert: Der Arbeitnehmer will nicht nur seinen Arbeitsplatz erhalten, sondern auch noch finanzielle Unterstützung des Unternehmens bei seiner eigenen rechtlichen Beratung – obschon diese sich durchaus auch nachteilig für das Unternehmen selbst auswirken kann. Das Unternehmen hingegen würde am liebsten die vollständige Kooperation des Mitarbeiters und dessen sofortiges Ausscheiden ohne Gegenleistung erzielen. Um die Komplexität weiter zu steigern, müssen beide – Unternehmen und Arbeitnehmer – nicht nur mit kartellrechtlichen Geldbußen, sondern auch Schadensersatzansprüchen Dritter rechnen.

Wo das Verhandlungsgewicht im konkreten Fall überwiegt, wer also seine Interessen besser durchsetzen kann, hängt davon ab, wie sehr das Unternehmen die Kooperation des Mitarbeiters benötigt.

Unabhängig von der Einigung beider Parteien sind noch Folgekomplikationen zu beachten: Geschädigte Kunden und Verbraucher gehen zunehmend – siehe das erfolgreiche Beispiel der Deutsche Bahn AG – gegen Kartelle, deren Opfer sie geworden sind, vor und klagen erhebliche Schadensersatzleistungen ein. Der Arbeitnehmer ist in der Regel nicht so finanzstark wie das Unternehmen. Gleichwohl werden Arbeitnehmer, namentlich Geschäftsführer und Vorstände, oft mitverklagt. Das hat zum einen prozesstaktische Gründe, ist oft aber auch mit politischen oder Vergeltungsgedanken verbunden.

Bei Arbeitnehmern, die an den Kartellabsprachen selbst aktiv beteiligt waren (Einkaufs-/Verkaufsleiter) ist – nicht zuletzt durch die kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren – die Beweislage oft gut. Schwieriger wird es bei denen, die handeln „ließen“, also Vorstände und Geschäftsführer, die weit genug von dem operativen Geschäft entfernt waren, als dass ihnen Pflichtverletzungen und kausales Handeln leicht nachzuweisen wäre. Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichtes Essen (Az. 1 Ca 657/13) im Hinblick auf das Schienenkartell zeigt nur zu deutlich, das Gerichte, namentlich Arbeitsgerichte, äußert zurückhaltend bei Schadensersatzansprüchen sind.

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Bernd Weller, Foto: Privat

Bernd Weller

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
Heuking Kühn Lüer Wojtek
Bernd Weller ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB in Frankfurt am Main.

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