Augen auf bei der Vertragsgestaltung

Arbeitsrecht

Eine bislang wenig beachtete, zum 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Gesetzesänderung führt dazu, dass bislang allgemein gebräuchliche Standardarbeitsvertragsklauseln in ihrer bisherigen Form nicht mehr verwendet werden dürfen und entsprechende Arbeitsvertragsmuster angepasst werden müssen.

Standardarbeitsverträge enthalten üblicherweise eine Ausschlussklausel mit zum Beispiel folgender Formulierung:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.“

Zum Teil wird darüber hinaus im Falle der Weigerung als zweite Stufe eine gerichtliche Geltendmachung verlangt, um einen Verfall der Ansprüche zu verhindern.

Derartige Klauseln waren bislang ohne weiteres zulässig. Die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB ordnet nunmehr jedoch an, dass für Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender oder Dritten keine strengere Form als die Textform vorgesehen werden darf. Anders als die Schriftform, welche in der Regel eine im Original eigenhändig unterzeichnete Erklärung verlangt, wird die Textform zum Beispiel auch durch ein Telefax oder eine E-Mail gewahrt. Diese primär auf eine Missbrauchsverhinderung im Online-Handel zielende Neuerung hat auch Auswirkungen im Arbeitsrecht. Für ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossene Arbeitsverträge darf in Ausschlussklauseln keine Schriftform mehr verlangt werden und sollte diese daher wie folgt formuliert werden:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.“

Die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf der zweiten Stufe einer Ausschlussklausel bleibt weiterhin möglich. Für bereits vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossene Arbeitsverträge wird hingegen Vertrauensschutz gewährt. Sie müssen daher nicht abgeändert werden. Nach der überwiegenden Ansicht in der Literatur soll dies auch dann gelten, wenn Altarbeitsverträge nach dem 30. September 2016 abgeändert werden. Ob auch das Bundesarbeitsgericht in diesem Sinne entscheidet, kann derzeit nicht abschließend vorhergesagt werden; es empfiehlt sich daher vorsorglich, im Falle von Vertragsänderungen auch die Ausschlussklausel anzupassen.

Die geänderten Rahmenbedingungen sind darüber hinaus auch bei der Gestaltung aller sonstigen Klauseln zu beachten, die Erklärungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber betreffen, beispielsweise bezüglich der Anzeige von Nebentätigkeit oder Schäden. Keine Änderung bedürfen dem gegenüber sogenannte Schriftformklauseln, denn vertragliche Abreden sind nicht vom Wortlaut des § 309 Nr. 13 BGB umfasst.

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ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten

Stefan Lochner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Stefan Lochner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten.

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