Betriebsrat kann überhöhte Arbeitszeiten von Führungskräften blockieren

Arbeitsrecht

In vielen Unternehmen wird (zu) viel gearbeitet. Gerade Führungskräfte halten es häufig nicht zu eng mit den üblichen Arbeitszeiten, schon um auf der Karriereleiter weiterzukommen. Eine neuere Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln erinnert jedoch daran, dass der Betriebsrat dem Übereifer von Führungskräften einen Riegel vorschieben kann. In seiner Entscheidung vom 2.Februar2018 (9TaBV34/17) hat es dem Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich Arbeitszeiten von Führungskräften über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zugestanden.

In dem Fall ging es um eine praxistypische Situation: Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen. Es besteht eine Betriebsvereinbarung, nach der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Filialleiter, Abteilungsleiter und Segunda in Vollzeit ausschließlich der Pausen 37,5Stunden beträgt und die Arbeitszeit in der Regel auf höchstens 5Arbeitstage pro Woche verteilt werden soll. Der entsprechende Personenkreis ist ferner berechtigt, Beginn und Ende der individuell täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage innerhalb eines Arbeitszeitrahmens von 7:00Uhr bis 21:00Uhr eigenverantwortlich zu bestimmen.

Der Betriebsrat machte geltend, dass die Führungskräfte öfter mehr als 37,5Stunden pro Woche und teilweise auch an sechs Tagen die Woche arbeiteten. Die Kölner Richter entschieden, dass der Arbeitgeber es zu unterlassen habe, die Filialleiter, Abteilungsleiter und Segunda ohne Zustimmung des Betriebsrates mehr als 37,5Stunden pro Wochen und auch nicht mehr als fünf Tage pro Woche tätig werden zu lassen, sofern keine abweichende Regelung auf Wunsch der Beschäftigten vereinbart worden sei oder betriebliche Belange eine Abweichung erforderten. Der Betriebsrat habe Mitbestimmungsrechte aus §87INr.2 und 3 BetrVG. Deshalb könne von der bestehenden Betriebsvereinbarung nur abgewichen werden, wenn der betroffene Personenkreis dies wünsche oder betriebliche Belange, wie Schließ- und Wachdienste, Auffülltätigkeiten, Preisauszeichnungen, Hausreinigung, Inventur oder andere verkaufsunterstützenden Tätigkeiten, eine Abweichung notwendig machten.

Die Einhaltung üblicher Arbeitszeiten ist gerade in der digitalen Arbeitswelt immer schwieriger. Unabhängig davon, dass gesetzliche Ruhezeiten aufgrund von ständiger Erreichbarkeit oder Arbeitstätigkeiten wie E-Mails-Lesen in der Freizeit nicht mehr eingehalten werden, muss sich jedes Unternehmen fragen, wie sie ihre Mitarbeiter noch im Rahmen gesundheitsverträglicher Arbeitszeiten beschäftigten möchte. Dass dabei der Betriebsrat ein gehöriges Wort mitspricht und vor allem eine Kontrollfunktion hat, zeigt der Kölner Beschluss einmal mehr. Der Betriebsrat hat demnach die Möglichkeit, auch Führungskräften längere Arbeitszeiten quasi zu verbieten, wenn nicht eine Erhöhung der Arbeitszeiten im Einzelfall aufgrund besonderer betrieblicher Konstellationen erforderlich ist.

Dr. Alexander Raif ist Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Berliner Büro der Kanzlei WEITNAUER.

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Alexander Raif, Foto: Privat

Alexander Raif

Dr. Alexander Raif ist Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Berliner Büro der Kanzlei WEITNAUER.

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