Twitter: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 13.09.2018 (2 TaBV 5/18) ausgeführt, dass ein Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-)Betriebsrats aus §87Abs.1Nr. 6BetrVG besteht, wenn die Arbeitgeberin einen Twitter-Account unterhält, der auch die Möglichkeit einer “Antwort” vorsieht.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt betrieb die Arbeitgeberin Multiplex-Kinos und unterhielt auf der Internetplattform Twitter einen Account, welcher unternehmensübergreifend für die Kinobetriebe genutzt wurde. Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2016 (1 ABR 7/15) zur betrieblichen Mitbestimmung bei Facebook beantragte der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin aufzugeben, das soziale Netzwerk “Twitter” für ihr Unternehmen zu deaktivieren. Denn nach seiner Auffassung handelt es sich bei der von der Arbeitgeberin betriebenen Twitter-Seite um eine technische Einrichtung im Sinne von §87Abs.1Nr.6BetrVG, die zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei der Arbeitgeberin beschäftigen Arbeitnehmer bestimmt sei. Dies deshalb, da die Funktionen bei Twitter es den Nutzern ermöglichen, Beiträge zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer auf der Seite der Arbeitgeberin einzustellen, welche grundsätzlich auch bestimmten Arbeitnehmern zugeordnet werden können. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Facebook nicht übertragen werden könne, da bei Twitter die Nutzer eigene Beiträge einstellen würden und sie keine Möglichkeit habe, Nutzern das twittern zu untersagen oder dies technisch zu unterbinden.

Twitter-Account als technische Einrichtung mitbestimmungspflichtig

Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Arbeitgeberin Recht. Das Landesarbeitsgericht Hamburg gab allerdings dem Gesamtbetriebsrat Recht, ließ aber die Rechtsbeschwerde für die Arbeitgeberin zu (die Entscheidung ist anhängig beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 ABR 40/18). Es sah ein Mitbestimmungsrecht nach §87Abs.1Nr. 6BetrVG für gegeben an, insbesondere sei die von Twitter bereitgestellte und von der Arbeitgeberin genutzte webbasierte Software eine technische Einrichtung im Sinne dieses Mitbestimmungsrechts. Die Funktion “Antwort” ermögliche den Twitter-Nutzern, auf die Tweets der Arbeitgeberin Antworten zum Verhalten und zur Leistung der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, welche für die Arbeitgeberin sichtbar seien. Je nach dem Inhalt der Antwort könne die Arbeitgeberin diese namentlich oder situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer zuordnen und zur Verhaltens- und Leistungskontrolle verwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Daten eine vernünftige und abschließende Beurteilung des Verhaltens und der Leistung erlauben, es genüge, dass eine Antwort in Verbindung mit weiteren gewonnenen Erkenntnissen eine Beurteilung ermöglicht. Die Arbeitnehmer seien so einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, was einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Anders als beispielsweise bei Facebook können die Antworten von der Arbeitgeberin auch nicht gelöscht werden, was den Überwachungsdruck und die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts noch erhöhe.

Fazit

Das Landesarbeitsgericht Hamburg schließt sich mit seiner Entscheidung dem Bundesarbeitsgericht zur Mitbestimmungspflicht bei der Nutzung eines arbeitgeberseitigen Facebook-Accounts an, wobei es den Fokus auf den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht legt. Das Bundesarbeitsgericht hatte am 13.12.2016 entschieden, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben ist, wenn der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite anderen Facebook-Nutzern die Veröffentlichung so genannter Besucher-Beiträge (Postings) ermöglicht, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen. Nach dieser Entscheidung zur Mitbestimmungspflicht bei einem Facebook-Account waren derartige Entscheidungen im Hinblick auf andere Social Media-Tools zu erwarten. Wichtig für Arbeitgeber ist, dass sämtliche solche Tools, die insbesondere dazu dienen, in einen Austausch mit Kunden zu treten, vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erfasst sind. Dies dürfte bereits für die Einrichtung eines “Gästebuchs” auf der Homepage des Arbeitgebers gelten, aber auch für andere software- und webbasierte Tools, die von Drittanbietern gestellt und vom Arbeitgeber genutzt werden.

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Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek, Foto: Privat

Sarah Reinhardt-Kasperek

Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek ist Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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