Betriebsratsstellungnahmen müssen zweifelsfrei abschließend sein

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Mai 2016 (2 AZR 345/15) entschieden, dass eine abschließende, das Anhörungsverfahren nach § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vorzeitig beendende Stellungnahme des Betriebsrats nur dann vorliegt, wenn für den Arbeitgeber eindeutig erkennbar ist, dass sich der Betriebsrat nicht noch einmal – und sei es nur zur Ergänzung der bisherigen Begründung – äußern möchte.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger, der eine Änderungskündigung erhalten hatte, im Prozess geltend gemacht, dass eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats nicht vorgelegen habe und daher die Kündigung unwirksam sei. Die Arbeitgeberin hatte den Betriebsrat mit Schreiben vom 20. November 2012 zu der Änderungskündigung angehört. Mit Schreiben vom 26. November 2012 erklärte der Betriebsratsvorsitzende, der Betriebsrat habe „beschlossen, gegen die beabsichtigte Änderungskündigung Widerspruch einzulegen“. Im Schlusssatz hieß es ferner: „Um eine abschließende Abwägung der Gehaltseinbußen durchführen zu können, bittet der Betriebsrat um weitere Informationen: Wie hoch ist das derzeitige Bruttojahresgehalt?“. Die Arbeitgeberin antwortete auf dieses Schreiben nicht mehr und sprach gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 27. November 2012 die Kündigung aus.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgerichts hatten die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die Kündigung wegen mangelnder ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats für unwirksam, da sie vor Ablauf der dem Betriebsrat eingeräumten Wochenfrist erklärt wurde, ohne dass dieser zuvor eine abschließende Stellungnahme abgegeben hatte. Deutlich gemacht hat es in seiner Entscheidung nochmals, dass die Wochenfrist nicht eingehalten werden muss, der Betriebsrat vielmehr berechtigt ist, bereits vor Fristablauf eine abschließende Stellungnahme abzugeben; in diesem Fall sei das Verfahren vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären (vergleich auch BAG vom 23. Oktober 2014 – 2 AZR 736/13). Für die Abkürzung der Wochenfrist ist es aus Sicht des BAG allerdings maßgebend, dass der Arbeitgeber der Äußerung des Betriebsrats unzweifelhaft entnehmen kann, dass die Stellungnahme abschließend ist. Erklärt der Betriebsrat dies nicht ausdrücklich, sei der Inhalt der Mitteilung durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei müsse sich eindeutig ergeben, dass der Betriebsrat sich bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal und sei es nur ergänzend zu seiner bisherigen Begründung äußern möchte.

Weiter führte das Gericht aus, dass besondere Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme regelmäßig dann vorlägen, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, er stimme der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zu oder erklärt, von einer Äußerung abzusehen. In allen anderen Fällen könne der Arbeitgeber nur von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen, wenn aus seiner Sicht eine weitere Äußerung des Betriebsrats ausgeschlossen ist. Dazu sei es nicht ausreichend, dass der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber das Ergebnis der Beschlussfassung mitteilt. Dies schließt für sich allein genommen eine erneute Beschlussfassung des Betriebsrats oder eine Ergänzung, wozu er innerhalb der Wochenfrist berechtigt ist, nicht aus. Fehle es an sicheren Anhaltspunkten, müsse der Arbeitgeber, sofern er die Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist erklären will, beim Betriebsratsvorsitzenden nachfragen und um entsprechende Klarstellung bitten. Noch mit Entscheidung vom 24. Juni 2004 (2 AZR 461/03) hatte es das Gericht für das Vorliegen einer abschließenden Stellungnahme als maßgeblich angesehen, ob der Arbeitgeber annehmen durfte, der Betriebsrat wünscht keine weitere „Erörterung“ mehr; hieran hält das Gericht in der nunmehr vorliegenden Entscheidung ausdrücklich nicht fest, da § 102 BetrVG lediglich ein Anhörungsrecht vorsieht und keine argumentative Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat oder dessen Vorsitzenden. Im konkreten Fall hatte sich, so das Gericht, der Betriebsrat noch nicht abschließend geäußert, der Arbeitgeber habe wegen der weiteren erbetenen Informationen nicht sicher annehmen dürfen, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt.

Für die Praxis ist dementsprechend nach dieser sehr eindeutigen Entscheidung des BAG in jedem Fall gesondert zu prüfen, ob eindeutige Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme vorliegen. Diesbezüglich kann und muss sich der Arbeitgeber, will er vor Ablauf der Wochenfrist kündigen, nach Auffassung des BAG beim Betriebsrat erkundigen und um Klarstellung bitten. Für die Praxis bietet sich an, dem Betriebsrat mit Übergabe der Betriebsratsanhörung einen Vordruck für ein Antwortschreiben zu übermitteln, in dem folgender Satz aufgenommen ist „(…) hat der Betriebsrat nach Beratung und unter Beachtung aller maßgebenden Verfahrensvorschriften über (…) entschieden und gibt nachfolgende abschließende Stellungnahme ab: (…)“.

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Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek, Foto: Privat

Sarah Reinhardt-Kasperek

Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek ist Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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