Honorarärzte sind in der Regel abhängig Beschäftigte

Arbeitsrecht

Das BSG hat heute entschieden: Honorarärzte sind wie abhängig Beschäftigte zu behandeln. Für Krankenhäuser ergeben sich gravierende Folgen.

Können Ärzte als sogenannte Honorarärzte in einem Krankenhaus als freie Mitarbeiter tätig sein, mit der Folge, dass sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen? Das BSG hat diese Frage im Wesentlichen verneint (B 12 R 11/18 R als Leitfall). Was ändert sich nun für Krankenhäuser und Kliniken?

Warum ist das Urteil so wichtig?

Fast 60 Prozent aller deutschen Krankenhäuser setzen Honorarärzte ein. Dies entspricht in etwa der Anzahl der Krankenhäuser, die freie Arztstellen nicht besetzen können. Personalmangel ist aber nicht der alleinige Grund: Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten sind für viele Krankenhäuser auch ein Mittel zur Qualitätssteigerung und Bindung von Zuweisern. Unter Experten besteht daher Einigkeit, das Urteil wird große Auswirkungen auf den Arbeitsalltag von Kliniken und Krankenhäuser in Deutschland haben. Aber auch darüber hinaus gibt das Urteil wichtige Impulse für den Einsatz von freien Mitarbeitern und Beratern in der Wirtschaft.

Was ist eigentlich ein Honorararzt?

Eine gesetzliche Definition existiert bislang nicht. Einigkeit besteht aber darin, dass es sich um einen Facharzt handelt, der zeitlich befristet und freiberuflich auf Honorarbasis (also nicht als Arbeitnehmer) tätig wird. Dabei gibt es Honorarärzte mit und ohne eigener Niederlassung oder anderweitigem Beschäftigungsverhältnis. Zur Vermittlung von Honorarärzten hat sich eine ganze Branche von Vermittlungsagenturen entwickelt, die teils Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) anbieten und teils selbständige Honorarärzte vermitteln.

Hintergrund der Entscheidung

Der sozialversicherungsrechtliche Status von Honorarärzten ist seit Jahren umstritten, sowohl in der Rechtsprechung als auch in der (strengen) Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bislang hat es kein Verfahren bis zum Bundessozialgericht (BSG) geschafft. Schon deshalb wurde dieses Urteil mit großer Spannung erwartet. In insgesamt elf Verfahren war jeweils die Deutsche Rentenversicherung die Beklagte, die abhängige Beschäftigung in der Betriebsprüfung oder in gesonderten Statusfeststellungsverfahren annahm. Kläger waren die jeweiligen Kliniken und Krankenhäuser, bei denen die Honorarärzte eingesetzt waren.

Warum abhängig beschäftigt?

Laut BSG sind Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, in dieser Tätigkeit in der Regel nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Das Urteil ist keine Überraschung, diese Tendenz war schon lange in der bisherigen Rechtsprechung der Landessozialgerichte spürbar.

Bei einer Tätigkeit als Arzt sei eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst “höherer Art” ausgeschlossen. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert seien. Letzteres sei bei Ärzten in einem Krankenhaus in der Regel gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrsche, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben.

Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu komme, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien nach Auffassung des BSG bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe sei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

Besonders bitter für Krankenhäuser und Kliniken ist, dass nach Auffassung des BSG ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht habe.

Handlungsbedarf für alle Arbeitgeber

Aus dem Urteil ergibt sich nicht nur Handlungsbedarf für Kliniken und Krankenhäuser, sondern für alle Unternehmen, die Honorarkräfte einsetzen. Grundsatzurteile zu sozialversicherungsrechtlichen Statusfragen sind für alle Formen des Fremdpersonaleinsatzes relevant. Arbeitgeber sollten nun kritisch hinterfragen, welcher freie Mitarbeiter oder Berater nicht doch am Ende abhängig beschäftigt ist. Die Rechtsfolgen sind gravierend und reichen von Nachforderungen der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes bis hin zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer. Schon heute weichen viele Unternehmen daher auf Arbeitnehmerüberlassung und moderne Formen einer befristeten Festanstellung (z.B. Gig Work) aus. Das Urteil schränkt den Aktionsradius im Fremdpersonaleinsatz daher weiter ein.

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Dr. Sören Langner, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Sören Langner

Dr. Sören Langner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Er berät umfassend in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts einschließlich seiner Schnittstellen zum Sozialversicherungs- und Medizinrecht.

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