Die Grenzen zwischen Betriebsstilllegung und Verkauf

Arbeitsrecht

Bei Stilllegung eines Betriebes sind Kündigungen sozial nur gerechtfertigt, wenn tatsächlich Schritte zur Auflösung vorgenommen wurden, nicht aber wenn eine Betriebsveräußerung im Raum steht. Das BAG hat hier klare Grenzen gezogen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in zwei Entscheidungen vom 16. Februar 2012 (8 AZR 693/10) und vom 14. März 2013 (8 AZR 154/12) mit den Voraussetzungen der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung im Falle einer Betriebsstilllegung befasst. Dabei hat es die Stilllegung scharf von der Betriebsveräußerung abgegrenzt.

Vor diesem Hintergrund hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 17. Dezember 2013 (Az. 7 SA 1522/13) einen komplexen Fall zu entscheiden: Die Gesellschafter eines Produktionsbetriebes, bei dem Mitte 2012 ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden war, hatten im März2013 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Geschäftsbetrieb zum 30. Juni 2013 einzustellen. Zum Zwecke der Betriebsstilllegung schlossen sie einen Interessenausgleich und Sozialplan, in dem festgehalten wurde, dass der Arbeitgeber sich gleichwohl bemühe, die Verkaufsverhandlungen mit Interessenten fortzusetzen und zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen. Im April und Mai 2013 wurde allen Beschäftigten gekündigt. Gleichwohl war im Mai 2013 ein Unternehmensberater beauftragt, Betriebsbesichtigungen, Investorengespräche und Verkaufsverhandlungen zu begleiten. Im Juni 2013 wurden zwar Kaufangebote zurückgewiesen, gleichzeitig aber mit einer Bank als Hauptgläubigerin ein Plan verabredet, der die Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen mittels eines Insolvenzplanes vorsah.

Ein im April 2013 gekündigter Arbeitnehmer hatte die Unwirksamkeit der Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung geltend gemacht, war aber in der 1. Instanz gescheitert. In der Berufung obsiegte er, weil der Arbeitgeber eine auf Dauer geplante Betriebsstilllegung, die bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung greifbare Formen angenommen hat, nicht darlegen konnte. Die Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber rechtfertige eine Kündigung im Sinne von §1 Abs.2 Satz1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), wenn die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Betriebs- und Produktionsgemeinschaft aufgelöst werde.

Der Unternehmer müsse die bisherige wirtschaftliche Betätigung in ernstlicher Absicht einstellen und den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter verfolgen. Der Arbeitgeber sei nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen, sondern könne auch wegen beabsichtigter Stilllegung wirksam kündigen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Arbeitgeber gekündigte Arbeitnehmer in der jeweiligen Kündigungsfrist noch für die Abarbeitung vorhandener Aufträge einsetzt.

An dem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehle es, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebes stehe. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schlössen sich systematisch aus. Das Urteil arbeitet heraus, wann sich die geplante Maßnahme objektiv nicht als Betriebsstilllegung, sondern als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebes wesentlichen Gegenstände und Auftragsvolumen einem Dritten überlassen werden sollen. Ist andererseits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Betriebsstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, behält sich der Arbeitgeber aber eine Betriebsveräußerung vor, falls sich eine Chance biete und gelinge dann später noch eine Betriebsveräußerung, bleibe es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung.

Der Arbeitgeber muss die Prognose treffen, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nach vernünftiger betriebswirtschaftlicher Betrachtung davon auszugehen ist, dass bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes – die Stilllegung – vorliegen wird. Als Indiz wird gesehen, dass allen Arbeitnehmern gekündigt wird, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst werden, die Betriebsmittel veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird. Umgekehrt spricht bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebs beziehungsweise Wiederaufnahme der Produktion durch einen Betriebserwerber eine tatsächliche Vermutung gegen die ernsthafte Absicht den Betrieb stillzulegen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber.

Im vorliegenden Fall war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Produktion am Betriebsstandort nicht wieder eröffnet worden. Dies half dem Arbeitgeber nicht. Das Gericht folgte den vom Kläger vorgetragenen Anhaltspunkten, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Stilllegungsentscheidung nicht ernsthaft getroffen war, weil es Veräußerungsverhandlungen gegeben hat, beziehungsweise Planungen bestanden, den Betrieb in absehbarer Zeit wieder zu eröffnen. Dem Arbeitgeber wurde weiterhin negativ angelastet, dass er noch nicht die notwendigen Schritte unternommen hatte, damit die Fertigungsanlagen zum Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsstilllegung für eine Fortführung des Betriebes nicht mehr zur Verfügung standen. Das Gericht hat zudem weitere Indizien gewürdigt, wie zum Beispiel den mit der Hausbank entwickelten Alternativplan, der eine spätere Aufnahme einer Produktion in den leerstehenden Betriebsräumen in Aussicht genommen hatte.

Allein aus dem Beschluss zur Schließung eines Standortes können daher keine Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität gezogen werden. Es muss auch danach gehandelt werden.

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Reinhold Kopp

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