Die Rolle des Datenschutzbeauftragten

Arbeitsrecht

Anders als in vielen anderen EU-Staaten sind die Unternehmen in Deutschland grundsätzlich selbst für die Prüfung der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zuständig. Es gilt das Prinzip der Selbstkontrolle, das durch den Datenschutzbeauftragten verwirklicht wird. Dieser kann sowohl ein Arbeitnehmer des Unternehmens als auch eine unternehmensfremde Person sein. Insbesondere bei Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten stellen sich die Fragen, welche Aufgaben dieser wahrnehmen muss und welche Auswirkungen eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben auf das Arbeitsverhältnis haben kann.

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind vielfältig und deren konkreter Umfang und Ausgestaltung hängen nicht zuletzt von der Eigenart und Größe des jeweiligen Unternehmens ab. Nichtsdestotrotz ist der gesetzliche Rahmen der Aufgaben für alle einheitlich.

Zu den Aufgaben
Die zentrale Aufgabe des Datenschutzbeauftragten besteht in dem Hinwirken auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Im Rahmen dieser Aufgabe muss der Datenschutzbeauftragte zunächst den datenschutzrechtlichen Status quo umfassend analysieren sowie begutachten und sodann die Ergebnisse seiner Kontrolle, insbesondere Mängel und Verstöße, der Geschäftsleitung berichten. Hat er Zweifel, wie eine gesetzliche Vorschrift auszulegen ist oder wie Verarbeitungsprogramme oder Datensicherungsmaßnahmen zu beurteilen sind, kann er sich insoweit an die Aufsichtsbehörde wenden. Zu beachten ist, dass dem Datenschutzbeauftragten kein Anordnungs- oder Weisungsrecht zusteht, so dass er eine Beseitigung der festgestellten Mängel nicht durchsetzen kann. Aus diesem Grund ist er für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit hierfür trifft allein das Unternehmen.

Daneben hat der Datenschutzbeauftragte die Aufgabe, die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen. Diese Kontrolle, die angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden kann, erstreckt sich sowohl auf bereits eingeführte als auch auf erst geplante Datenverarbeitungsprogramme. Zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgabe hat ihn das Unternehmen über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten. Dies bedeutet, dass der zeitliche Vorlauf so bemessen sein muss, dass der Datenschutzbeauftragte vor der unternehmerischen Entscheidung über den Einsatz des Datenverarbeitungsprogramms etwaige Bedenken adressieren und das Unternehmen daraufhin Änderungen vornehmen können muss.

Ferner zählen zu den weiteren Aufgaben zum Beispiel die Durchführung von Schulungen, die sogenannte Vorabkontrolle und die Beratung der Mitarbeiter zu datenschutzrechtlichen Fragen. Schließlich ist es auch möglich, dem Datenschutzbeauftragten weitere Aufgaben im Einzelfall zu übertragen.

Zum Kündigungsschutz
Erfüllt der betriebliche Datenschutzbeauftragte die ihm obliegenden Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß, mag so mancher Arbeitgeber an eine Abberufung als Datenschutzbeauftragter oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses denken. Um eine unabhängige Aufgabenerfüllung zu gewährleisten, sieht das BDSG einen besonderen Abberufungs- und Kündigungsschutz vor: sowohl eine Abberufung als auch eine Kündigung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bedürfen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB. Der besondere Kündigungsschutz greift jedoch nur, wenn eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht.

Die Voraussetzungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind in der Praxis hoch, so dass nicht jede Schlechterfüllung der Aufgaben durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten eine Abberufung beziehungsweise eine Kündigung rechtfertigt. Verletzt allerdings der betriebliche Datenschutzbeauftragte beispielsweise seine Kontrollpflichten dauerhaft und hartnäckig, kann hierin ein wichtiger Grund gesehen werden. Die Entscheidung, den internen Datenschutzbeauftragten durch einen externen zu ersetzen, weil dieser die Aufgaben vermeintlich besser bewältigen kann, stellt jedoch keinen wichtigen Grund dar. Weiterhin ist zu beachten, dass die Abberufung beziehungsweise die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Sachverhalts erklärt werden muss.

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Yukiko Hitzelberger-Kijima

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Allen & Overy

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