Fachkräfte­einwanderungs­gesetz: Was sich ab März ändert

Arbeitsrecht



Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll es Fachkräften aus Drittstaaten erleichtern, in Deutschland zu arbeiten. Die Bundesregierung will damit dem Fachkräftemangel begegnen und die leeren Bewerbermärkte in Deutschland füllen. Die meisten Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, die zum 1. März 2020 in Kraft treten, erfolgen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Zum Begriff der Fachkraft

Zunächst vereinheitlicht die Neuregelung den Begriff der Fachkraft, so dass nicht nur Hochschulabsolventen, sondern auch Personen mit qualifizierter Berufsausbildung darunter zu verstehen sind.

Verzicht auf Vorrangprüfung

Für die qualifizierte Beschäftigung dieser Fachkräfte wird auf die sogenannte „Vorrangprüfung“ verzichtet. Bevor ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, wurde bislang grundsätzlich geprüft, ob bevorrechtigte Bewerber – wie beispielsweise deutsche qualifizierte Arbeitnehmer – für eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Erst, wenn dies nicht der Fall war, war es ausländischen Fachkräften möglich, im jeweiligen Beruf zu arbeiten. Diese Vorrangprüfung entfällt nun.

Neue Regeln im Hinblick auf die Positivliste und sogenannte Mangelberufe

Möchten Unternehmen eine neue Position mit einem Drittstaatsangehörigen besetzen, müssen sie sich zukünftig nicht mehr auf die Positivliste und die dort aufgeführten Mangelberufe beschränken. Bei den sogenannten Mangelberufen handelt es sich um Berufe, die in Deutschland vom Fachkräftemangel betroffen sind. Fachkräfte können so in dem Beruf arbeiten, zu dem ihre jeweilige Ausbildung sie befähigt. Um dem steigenden Bedarf von IT-Spezialisten gerecht zu werden, erhalten diese schneller einen Aufenthaltstitel: Es ist keine Qualifikation als Fachkraft notwendig – eine dreijährige praktische Berufserfahrung und deutsche Sprachkenntnisse reichen aus.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Außerdem neu ist die Einführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Der inländische Arbeitgeber – bevollmächtigt durch die Fachkraft – kann dieses Verfahren gegen eine Gebühr von 411 Euro bei der neu errichteten zentralen Ausländerbehörde initiieren. In jedem Bundesland soll mindestens eine zentrale Ausländerbehörde errichtet werden, die die Zuständigkeiten für das Erstverfahren zur Erteilung eines Visums für Ausbildungs- und Arbeitsmigranten bündelt. Die zentrale Ausländerbehörde informiert die Auslandsvertretung im Heimatland der Fachkraft über einen bevorstehenden Visumantrag und erteilt ihre Vorabzustimmung im Visumverfahren, sofern alle Voraussetzungen für die Einreise vorliegen. Die ausländische Fachkraft erhält im beschleunigten Fachkräfteverfahren spätestens drei Wochen nach der Vorabzustimmung einen Termin für die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung. Nach drei weiteren Wochen wird dann das Visum ausgestellt.

Bessere Chancen für Nicht-Akademiker

Bislang konnten nur Fachkräfte mit akademischer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Ab dem 1. März 2020 besteht diese Möglichkeit für jede Fachkraft, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und sie ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen kann. Junge Menschen können einen Aufenthaltstitel für sechs Monate erhalten, um einen Ausbildungsplatzsuche zu suchen – sofern sie einen geeigneten Schulabschluss und einen gesicherten Lebensunterhalt vorweisen können, außerdem über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Meldepflicht für Arbeitgeber

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sieht nun auch eine Meldepflicht für Arbeitgeber vor. Beendet dieser ein Arbeitsverhältnis mit einer ausländischen Fachkraft vorzeitig, muss der Arbeitgeber die Ausländerbehörde darüber binnen vier Wochen informieren. Ansonsten droht ein Bußgeld.

Ob das Fachkräfteeinwanderungsgesetz der richtige Weg ist, um mehr ausländische Fachkräfte nach Deutschland zu locken, bleibt abzuwarten. Kritisiert wird unter anderem, wie man das zusätzliche Arbeitsaufkommen der neu zu errichtenden zentralen Ausländerbehörde bewältigen soll und ob man hiermit tatsächlich erreicht, dass die Wartezeiten deutlich verkürzt werden. Zu begrüßen ist jedenfalls, dass die Vorrangprüfung wegfällt, da das Visumverfahren so vorhersehbarer wird und Fachkräfte wie auch Arbeitgeber besser planen können.

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(c) Osborne Clarke

Viktoria Winstel

Rechtsanwältin
Osborne Clarke
Dr. Viktoria Winstel ist Rechtsanwältin bei Osborne Clarke.

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