Fristlose Kündigung bei unbefugter Datenlöschung

Arbeitsrecht

Die Löschung von Daten auf dem betrieblichen Benutzer-Account kann eine fristlose Kündigung des Mitarbeiters selbst dann rechtfertigen, wenn unter den Daten auch private waren. Das geht aus einem Urteil des LAG Frankfurt hervor.

Mit seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 5. August 2013 (7 Sa 1060/10) hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt (LAG) die fristlose Kündigung eines Account-Managers bestätigt, der nach einem Gespräch über die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit der umfangreichen Löschung der seiner Arbeit zugrunde liegenden Daten reagierte. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 14. April 2010 (22 Ca 7129/09) die Kündigung nur als ordentliche Kündigung für gerechtfertigt gehalten.

In dem vom LAG Frankfurt entschiedenden Fall war der Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2009 als Account-Manager bei einem EDV-Unternehmen beschäftigt. Anlässlich des Endes der sechsmonatigen Probezeit wurden mit dem Kläger Gespräche über die Art und Weise der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geführt. Auf diese hat der Kläger damit reagiert, dass er in der Zeit vom 29. Juni 2009, 23:00 Uhr bis zum 30. Juni 2009, 23:00 Uhr umfangreiche Löschungen von Daten auf seinem betrieblichen Benutzer-Account vorgenommen hat. Insgesamt handelte es sich um 80 Dateien sowie 374 Outlook-Objekte, die der Arbeitnehmer laut dem gerichtlich eingesetzten Sachverständigen gelöscht hatte. Bei den 374 Outlook-Objekten handelte es sich um 144 Kontakte (Adressen), 51 E-Mails und 167 Aufgaben sowie 12 Termine.

Obwohl der Sachverständige angegeben hat, dass es theoretisch und technisch nicht ausgeschlossen sei, dass eine der Parteien oder Dritte eine Manipulation der protokollierten Löschzeitpunkte vorgenommen haben, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Kläger die vorgenannten Daten gelöscht und somit vorsätzlich und vertragswidrig dem unmittelbaren Zugriff der Beklagten teilweise vorübergehend, teilweise dauerhaft entzogen hat.

Nach Ansicht des Gerichts kommt es bei der Löschung der Daten nicht darauf an, ob und mit welchem Aufwand ein Teil dieser gelöschten Daten wiederhergestellt werden konnte oder ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber diese Daten für den weiteren Geschäftsablauf benötigte. Es hielt die nach Entdeckung der Löschungen am 1. Juli 2009 ausgesprochene fristlose Kündigung für wirksam, da es zu den nebenvertraglichen Pflichten eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 240 Abs. 2 BGB gehört, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff zu seinen Arbeitsergebnissen, die auch in digitaler Form abgespeichert sein können, jederzeit ermöglicht.

Rechtmäßig trotz privater Daten

Diese Entscheidung ist unter anderem von Bedeutung, weil das Gericht das durch das Gutachten ermittelte Beweisergebnis als verwertbar ansieht, obwohl sich unter den gelöschten Dateien auch private E-Mails und private Kontaktadressen befanden. Dies deshalb, weil der Rechner und der Benutzer-Account als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden waren und der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang Daten verarbeitete und speicherte, die zur Erledigung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten notwendig waren. Demgegenüber sei das Bekanntwerden privater Dateien des Arbeitnehmers als so geringer Eingriff in dessen Privatsphäre zu qualifizieren, dass dies zu keinem Beweisverwertungsverbot führt.

Auch eine Abmahnung – die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen muss – war nicht notwendig, da der Arbeitnehmer genau wusste, dass die Löschung der Daten von seiner Arbeitgeberin keinesfalls akzeptiert werden würde. Dies wurde dadurch belegt, dass der Arbeitnehmer die Löschung unmittelbar vor dem Verlassen des Betriebs ausführte und dies in der Folge stets bestritt. Nachdem in der Praxis derartige Löschungen durch Arbeitnehmer häufig erfolgen, konkretisiert die Entscheidung hilfreich die Anforderungen an eine hierauf gestützte fristlose Kündigung.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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