Google Maps ist nicht mitbestimmungspflichtig

Arbeitsrecht

Betriebsräte haben kein Mitbestimmungsrecht bei der Verwendung von Google Maps zur Überprüfung von Reisekostenabrechnungen. Mit dieser Entscheidung hat das BAG vor allem für mehr Rechtssicherheit bei der Mitbestimmung zum Einsatz von technischem Gerät gesorgt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 10.Dezember2013 (Az. 1 ABR 43/12) darüber zu entscheiden, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus §87Abs.1Nr.6des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zusteht, wenn der Arbeitgeber den internetbasierten Routenplaner „Google Maps“ zur Überprüfung der Reisekostenabrechnungen seiner Mitarbeiter einsetzt. Voraussetzung wäre mithin, dass es sich bei Google Maps um eine technische Einrichtung handelt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Im Ausgangsfall hielt die Arbeitgeberin die von einem Arbeitnehmer vorgelegte Reisekostenabrechnung für zu hoch und überprüfte die dort angegebene Wegstrecke mit dem Routenplaner Google Maps. Nachdem der Arbeitnehmer sodann auf die überhöhte Kilometerangabe hingewiesen und abgemahnt wurde, verlangte der Betriebsrat die Anwendung von Google Maps im Betrieb zu unterlassen. Er vertrat die Ansicht, die Nutzung von Google Maps unterliege seinem Mitbestimmungsrecht aus §87Abs.1Nr.6BetrVG, da Google Maps dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Das BAG erteilte der Ansicht des Betriebsrats eine Absage und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Überwachung durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden muss und es erforderlich ist, dass die technische Einrichtung die Daten über bestimmte Vorgänge selbst und automatisch verarbeitet.

Das BAG stellte fest, dass Google Maps keine technische Einrichtung ist, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein Routenplaner wie Google Maps schlage dem Nutzer lediglich Wegstrecken vor, eine Aufzeichnung von Informationen über das Fahrverhalten nehme der Routenplaner, anders als etwa ein GPS, jedoch gerade nicht vor.

Sofern die Arbeitgeberin Google Maps lediglich zur Ermittlung der kürzesten Wegstrecke für den Ersatz der entsprechenden Reisekosten nutze, bestehe kein Mitbestimmungsrecht, da es insoweit bereits an der Bestimmtheit der technischen Einrichtung für die Überwachung der Leistung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer fehle.

Auch soweit die Arbeitgeberin Google Maps dazu einsetze, die Entfernungsangaben der Arbeitnehmer in den eingereichten Reisekostenanträgen zu überprüfen, liege kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vor. Es fehle an der notwendigen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durch die technische Einrichtung, da der Einsatz von Google Maps und die Reaktion auf die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse vom Tätigwerden einer kontrollierenden Person abhängig sei. Eine andere Auslegung gebiete auch der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht.

Der Beschluss des BAG sorgt für Rechtssicherheit in der betrieblichen Praxis. Das BAG macht deutlich, dass nicht die Verwendung eines jeden technischen Geräts der Mitbestimmung unterliegt. Nur wenn dieses selbst und unmittelbar zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle eingesetzt werden kann, greift das entsprechende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ein. Das BAG begrenzt damit die Tendenz einer ausufernden Mitbestimmung jeglichen technischen Geräts. Es bleibt Arbeitgebern mithin auch künftig unbenommen, technische Einrichtungen unterstützend zu verwenden, solange diese keine selbständige Überwachungstätigkeit ausüben.

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Janna Schumacher

Rechtsanwältin
Allen & Overy

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