Im Goldrausch

Arbeitsrecht

Schadensersatzprozesse von Arbeitgebern gegen Arbeitnehmer sind vergleichsweise selten. Doch wie der Fall der Wegnahme von Zahngold im Krematorium zeigt, können Arbeitgebern durchaus hohe Summen zugesprochen werden.

Im Rechtsverkehr – und damit auch im Arbeitsverhältnis – ist jeder für sein Verhalten verantwortlich und grundsätzlich auch schadensersatzpflichtig. In der Praxis sind Schadensersatzprozesse des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer im Vergleich zu den Massen an Kündigungsschutzverfahren eher selten. Dies hat verschiedene Gründe: Die Arbeitnehmerhaftung wird nach dem Grad des Verschuldens eingeschränkt (innerbetrieblicher Schadensausgleich); der konkrete Schaden ist für den beweisbelasteten Arbeitgeber oftmals nicht nachweisbar und das Vermögen des Arbeitnehmers reicht häufig für den Ersatz großer Schäden nicht aus und hält Arbeitgeber von einer Klage ab. Wie die brandaktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 21. August 2014 über die “Wegnahme von Zahngold durch Krematoriumsmitarbeiter” zeigt, können dem Arbeitgeber aber auch hohe Schadenssummen zugesprochen werden.

Im Arbeitsverhältnis gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Die Haftung des Arbeitnehmers wird je nach Grad des Verschuldens eingeschränkt. Diese Einschränkung beruht darauf, dass auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer aufgrund der menschlichen Unzulänglichkeit gelegentlich Fehler unterlaufen, er in dem vom Arbeitgeber organisierten Betrieb tätig werden muss und der Arbeitgeber in der Lage ist, solche Fehler beziehungsweise Schäden einzukalkulieren und sich abzusichern. Nach dem innerbetrieblichen Schadensausgleich haftet der Arbeitnehmer nicht bei leichtester Fahrlässigkeit. Bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anhand verschiedener Zumutbarkeitskriterien aufgeteilt (Quotelung).

Bei vorsätzlichem Handeln greift keine Haftungsbeschränkung, wie der vom BAG am 21. August 2014 (8 AZR 655/13) entschiedene makabre Fall zeigt: Krematoriumsmitarbeiter haben die Krematoriumsasche gezielt nach Edelmetallrückständen, durchsucht, herausgenommen und auf „eigene Rechnung“ verkauft. Den Erlös von mehreren hunderttausend Euro konnte der Arbeitgeber nicht mehr – wie zuvor – an soziale Einrichtungen spenden. Der Anspruch auf vollen Schadensersatz gegen den vorsätzlich handelnden Arbeitnehmer besteht nach Ansicht des BAG, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber überhaupt Eigentümer des Zahngoldes und der sonstigen Edelmetalle geworden ist.

In diesem Fall konnte der Schaden anhand von Unterlagen über den Verkauf von Edelmetall konkretisiert und nachgewiesen werden. Bei materiellen, insbesondere aber bei immateriellen Schäden ist die konkrete Darlegung und der Beweis eines konkreten Schadens oftmals nur schwer möglich. Der Schaden, beispielsweise bei einer Geschäfts- und Rufschädigung, bei der Annahme von Schmiergeldern oder beim Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kann häufig nicht genau beziffert werden. Als Beweiserleichterung können solche Schadensersatzansprüche gemäß §287 ZPO unter Würdigung aller Umstände deshalb auch geschätzt werden. Schadensersatzansprüche dienen in der Praxis regelmäßig auch als „Drohung“ oder „Verhandlungsmasse“, um in Verhandlungen zum Beispiel über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein gutes Vergleichsergebnis zu erzielen.

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Erik Schmid, Rechtsanwalt bei Advant Beiten

Erik Schmid

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Erik Schmid ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Advant Beiten in München.

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