Keine Befristung des Vorbeschäftigungs-Verbots

Arbeitsrecht

Bei sachgrundloser Befristung ist das Vorbeschäftigungsverbot nicht auf drei Jahre begrenzt, sondern richtet sich nach Unzumutbarkeitskriterien.

Nachdem bereits das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) die bisherige Auslegung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) im Sinn einer dreijährigen Karenzfrist verworfen hatte, war abzusehen, dass auch das BAG an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhält. Es hat nun mit Urteil vom 23.01.2019 (7 AZR 733/16) entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bei einer 8 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung mit einer vergleichbaren Arbeitsaufgabe unzulässig ist.

In dem streitgegenständlichen Fall hatte der Kläger vom 19.03.2004 bis zum 30.09.2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten gearbeitet. Er wurde von dieser dann erneut sachgrundlos befristet für den Zeitraum vom 19.08.2013 bis zum 28.02.2014 als Facharbeiter eingestellt. Die Vertragslaufzeit wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18.08.2015. Die vom Kläger daraufhin angestrengte Entfristungsklage, mit der er die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hat, war in allen drei Instanzen (Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2016 – 3 Sa 8/16) erfolgreich.

Befristung auch nach Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine erneute kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der bisherigen verfassungskonformen Auslegung des BAG, dass mehr als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigungen hiervon nicht erfasst sind, waren nicht nur verschiedene Landesarbeitsgerichte, sondern zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2018 entgegengetreten, sodass das BAG seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten konnte. Es macht sich nun die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zu eigen, wonach eine reine zeitliche Komponente allein nicht ausreicht. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann allerdings dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Diese Unzumutbarkeit liegt gemäß der jüngsten Entscheidung des BAG jedoch dann nicht vor, wenn wie im streitgegenständlichen Fall das vorangegangene Arbeitsverhältnis mit nicht mehr acht Jahren noch nicht sehr lange zurückliegt. Ferner liegt eine ähnliche Beschäftigung vor, wenn der vorher als gewerblicher Mitarbeiter tätige Arbeitnehmer als Facharbeiter erneut befristet eingestellt wird. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist gemäß BAG auch kein Vertrauensschutz aufgrund der BAG Entscheidungen im Jahr 2011 gegeben.

Fazit

Bei einer beruflichen Weiterentwicklung vom gewerblichen Arbeitnehmer zum Facharbeiter ist somit nach Ansicht des BAG eine gleichartige Beschäftigung gegeben. Es bleibt also abzuwarten, wie das BAG im Rahmen der Einzelfallabwägung die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Vorbeschäftigungen als Werkstudent oder vor einer Aus- und Weiterbildung bewertet und in welchem Fall die Unzumutbarkeit tatsächlich bejaht werden wird.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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