Keine Hinweispflicht auf Entgeltumwandlungsanspruch

Arbeitsrecht

Arbeitnehmer haben in einem gewissen Umfang Anspruch auf Entgeltumwandlung für die Altersversorgung. Eine Pflicht des Arbeitgebers darauf hinzuweisen, besteht jedoch nicht, wie das BAG nun entgegen der in der Literatur vertretenden Ansicht entschied.

Mit seiner Entscheidung vom 21. Januar 2014 (3 AZR 807/11) beseitigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) das in der Literatur diskutierte Haftungsrisiko für Arbeitgeber im Hinblick auf eine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) und bestätigt damit das vorinstanzliche Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 27. Juli 2011.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall, hat ein bis zum 30. Juni 2010 beschäftigter Arbeitnehmer seinen früheren Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt, weil dieser ihn nicht auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hingewiesen hatte. Dieser besteht darin, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen kann von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Der Kläger führte zur Begründung seiner Schadensersatzforderung aus, dass er bei Kenntnis seines Anspruches monatlich einen Betrag von 215,00 Euro seiner Vergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt hätte. Er gab an, dass er als Durchführungsweg eine Direktversicherung gewählt hätte.

Die Schadensersatzforderung des Klägers belief sich auf insgesamt 14.380,38 Euro und wurde vom Bundesarbeitsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass der Arbeitgeber nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet gewesen ist, den Kläger von sich aus auf einen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Zudem ergibt sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine solche Hinweispflicht auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Somit fehlte es nach Ansicht des BAG an einer Pflichtverletzung des beklagten Arbeitgebers, weshalb ein Schadensersatzanspruch abzulehnen war.

Diese höchstrichterliche Entscheidung hat das bisherige erhebliche finanzielle Risiko für Arbeitgeber endlich beseitigt. Aufgrund der in der Literatur vertretenen gegensätzlichen Auffassung hatten Versicherungsgesellschaften und Makler in der Vergangenheit teilweise auf die Hinweispflicht und das mögliche Haftungsrisiko der Arbeitgeber ausdrücklich hingewiesen. Wäre das BAG dieser Rechtsauffassung gefolgt, hätten alle Arbeitgeber, die nicht darauf hingewiesen hatten, dass eine Möglichkeit zur Entgeltumwandlung besteht, damit rechnen müssen, von ihren Mitarbeitern auf Schadensersatz wegen der entgangenen Vorsorge und der entgangenen Steuervorteile in Anspruch genommen zu werden. Diese bereits lange erwartete höchstrichterliche Entscheidung dürfte somit für viele Arbeitgeber ein Grund zum Aufatmen sein.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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