Keine strenge Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratswahlen – Einflussnahme möglich

Arbeitsrecht

Der Alltag in vielen deutschen Betrieben ist derzeit dominiert von nur einem Thema: Betriebsratswahl. Natürlich kann sich auch der Arbeitgeber diesen Vorgängen kaum entziehen. Viele Arbeitgeber haben durchaus auch ein erhebliches Interesse daran, sich zur Wahl und den Kandidaten zu äußern, eine Wahlempfehlung abzugeben oder gar die Bildung einer separaten Liste zu fördern. Aus Angst, dass dies nicht zulässig sein könnte, sind die meisten Arbeitgeber jedoch bemüht, sich absolut neutral zu verhalten. Ob diese fast schon zwanghafte Neutralität wirklich notwendig ist, beantwortet das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner erst vor wenigen Tagen veröffentlichten Entscheidung vom 25. Oktober 2017 (7 ABR 10/16).

Der Sachverhalt

Zwei Arbeitnehmer und die frühere Betriebsratsvorsitzende fochten die turnusmäßige Betriebsratswahl im Mai 2014 im Nachgang an. Sie waren der Auffassung, dass die Geschäftsleitung unter anderem durch die öffentliche Kritik an der Arbeit der damaligen Betriebsratsvorsitzenden in unzulässiger Weise Einfluss auf das Ergebnis der Wahl genommen hätte. Konkret hätte der Personalleiter bei einem Treffen mit circa 80 außertariflichen Arbeitnehmern im September 2013 der Betriebsratsvorsitzenden vorgeworfen, dass sie die Arbeit des Unternehmens behindere. Auf Nachfrage, was man dagegen tun könne, soll er geraten haben, eine „gescheite Liste“ bei der kommenden Wahl aufzustellen. Ein Geschäftsführer soll ergänzt haben, dass 50 durch den Betriebsrat initiierte Gerichtsverfahren anhängig seien. Er soll ebenfalls gefordert haben, geeignetere Mitarbeiter in den Betriebsrat zu wählen. In der Folge soll der Personalleiter Mitarbeiter angesprochen haben, um sie zu einer Kandidatur und gegebenenfalls die Übernahme des Betriebsratsvorsitzes zu motivieren. Bei einem weiteren Treffen im Oktober 2013 soll der Personalleiter das Wahlverfahren erklärt und gesagt haben, dass jeder, der die aktuelle Betriebsratsvorsitzende wähle, „Verrat“ begehe. Im Ergebnis habe diese Intervention der Geschäftsleitung zur Gründung einer weiteren Liste geführt, die in den Betriebsrat gewählt wurde.

Das Arbeitsgericht (AG) Wiesbaden hatte den Antrag der Arbeitnehmer zunächst abgelehnt. In der Beschwerdeinstanz hat das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) dem Antrag aber stattgeben und die Wahl für unwirksam erklärt. Ein Arbeitgeber habe sich jeden Einflusses auf die Wahl zu enthalten.

Die Entscheidung

Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und erteilte dem Bestehen einer strikten Neutralitätspflicht des Arbeitgebers eine klare Absage. Aus § 20 Abs. 2 BetrVG lasse sich diese nicht ableiten. Vielmehr sei dort „nur“ untersagt, dass der Arbeitgeber durch die Zufügung oder Androhung beziehungsweise Gewährung von Vor- oder Nachteilen die Wahl beeinflusse. Dies sei vorliegend aber gerade nicht erfolgt. Weder in der Äußerung „Verrat“ zu begehen, wenn man die bisherige Betriebsratsvorsitzende wähle, noch in der Aufforderung eine „gescheite Liste“ aufzustellen, könne eine Androhung mit Nachteilen erkannt werden. Die erste Aussage sei bewusst überspitzt dargestellt und die zweite lasse ebenso keine konkludente Nachteilsandrohung erkennen. Dies gelte auch für die nachfolgenden Bemühungen des Personalleiters eine alternative Liste zu erstellen. Die innere Wahlfreiheit der Arbeitnehmer sei ansonsten ausreichend durch das Wahlgeheimnis geschützt.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen und kommt in Anbetracht der laufenden Wahlen zu einem guten Zeitpunkt. Sie verhilft der Meinungsfreiheit von Arbeitgebern zur Geltung und schafft Rechtssicherheit. Das vom LAG und der wohl herrschenden Lehre geforderte strenge Neutralitätsgebot war in der Praxis kaum zu handhaben und ein Einfallstor für Wahlanfechtungen.

Nun hat das BAG klargestellt: Ein Arbeitgeber muss sich nicht künstlich jeder Äußerung zum Betriebsrat und zur Betriebsratswahl entziehen. Er darf sich äußern und auch Vorschläge unterbreiten, die die Abwahl des bestehenden Betriebsrats zur Folge hätten. Etwaige Einflussnahmen eines Arbeitgebers auf die Betriebsratswahl müssen aber mit Bedacht erfolgen. Die Grenzen zur strafbaren Beleidigung et cetera sind natürlich zur beachten. Unwahre Behauptungen müssen nicht hingenommen werden. Auch muss genau darauf geachtet werden, dass die Grenze des § 20 Abs. 2 BetrVG nicht überschritten wird. Ein Arbeitgeber darf seine Äußerungen zum Betriebsrat oder zur Betriebsratswahl daher nicht mit etwaigen Vor- oder Nachteilen in Verbindung bringen. Untersagt ist insbesondere jede Benachteiligung oder Begünstigung etwa durch eine finanzielle Unterstützung einzelner Kandidaten oder Wahllisten mit dem Ziel der Wahlbeeinflussung, ein egal wie gearteter Stimmenkauf oder etwaige auch nicht monetäre Versprechungen oder Androhungen bei einem bestimmten Wahlergebnis.

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Christina Kamppeter, Beiten Burkhardt

Christina Kamppeter

LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Christina Kamppeter ist Partnerin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei ADVANT Beiten in München. Sie berät Unternehmen in allen Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

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