Kündigung wegen volksverhetzender Aussagen auf Youtube

Arbeitsrecht

Äußerungen auf Youtube fallen nicht zwangsläufig in den Bereich des Privaten. Dies bestätigte das BAG in einem aktuellen Urteil.

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 16.01.2019 (Az. 60 Ca 7170/18) die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers abgewiesen. Grund für die Kündigung waren Äußerungen auf einem von ihm betriebenen Youtube-Kanal.

Zur Entscheidung

Auslöser für dieses Urteil war folgender Rechtsstreit: Der Kläger war bei der Beklagten, dem Land Berlin, als Lehrer (38) beschäftigt. Er betrieb einen Youtube-Kanal mit dem Titel „der Volkslehrer“. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die vom Kläger auf dem Youtube-Kanal getätigten Äußerungen volksverhetzend seien. Seine Aussagen würden den Eindruck erwecken, dass er ein nahes Verhältnis zu den sogenannten Reichsbürgern habe. In seinen Videos habe der Kläger angeblich die „Überfremdung“ Deutschlands kritisiert und zu Trauermärschen für die „Opfer“ der Asylpolitik aufgefordert. Daher hatte das Land Berlin das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Der Kläger hat sich im Wege einer Kündigungsschutzklage hiergegen zur Wehr gesetzt. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es fehle an der persönlichen Eignung für die Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst, hieß es in der offiziellen Pressemitteilung des Gerichts vom 17.01.2019. Es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger zukünftig in dem tarifvertraglichen oder gesetzlich geforderten Maße bereit sei, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Das Gericht führte weiter aus, dass es dem Kläger darauf ankomme, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in den vom ihm verbreiteten Videos in Frage zu stellen und verächtlich zu machen. Der Kläger sei nicht geeignet, die Tätigkeit als Lehrer des Landes fortzusetzen. Die Unvereinbarkeit seiner Einstellungen mit der Tätigkeit als Lehrer berechtige das Land Berlin zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Nach telefonischer Auskunft des Gerichts (Stand 25.04.2019) existiert derzeit nur die Pressemitteilung. Das vollständig abgefasste Urteil ist in Erarbeitung. Gegen dieses kann noch Berufung eingelegt werden.

Fazit

Das Urteil stellt eine weitere Entscheidung im Bereich „Äußerungen in den sozialen Medien“ dar. Es reiht sich thematisch in andere Entscheidungen, wie zum Beispiel des Arbeitsgerichts Mannheim, Urteil vom 19.02.2016 – 6 Ca 190/15 („Kündigung wegen rassistischer Äußerungen auf Facebook“), des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen, Urteil vom 24.11.2015 – 5 Ca 1444/15 („Äußerungen auf Facebook mit rassistischen Parolen“) oder des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 31.07.2014 – 2 AZR 505/13 („Äußerungen auf Youtube“) ein.

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Dr. Dietmar Olsen Foto: Michael Westermann

Dietmar Olsen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Dr. Dietmar Olsen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

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