Kürzung von Urlaubsansprüchen in der Elternzeit zulässig

Arbeitsrecht

Das BAG hat bestätigt: Die Urlaubskürzung in der Elternzeit entspricht dem geltendem EU-Recht.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.03.2019 (9 AZR 362/18) festgestellt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruches nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG für den Zeitraum der Elternzeit im Einklang mit dem Unionsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden kann.

Die als Assistentin der Geschäftsleitung tätige Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2001 beschäftigt und vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 in Elternzeit. Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016 und beantragte, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren und zwar unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche. Die Beklagte erteilte ihr daraufhin vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub, lehnte jedoch die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ab. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend gemacht.

Nach Klageabweisung durch die Vorinstanzen hat das Bundesarbeitsgericht nun festgestellt, dass der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben vom 4. April 2016 rechtswirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt hat. Wie bereits mit Urteil vom 19.5.2015 (9 AZR 725/13) entschieden, kann der Arbeitgeber von dieser ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Danach ist dies nicht mehr möglich, sodass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der in der Elternzeit erworbenen Urlaubsansprüche hätte.

Um von seinem Kürzungsrecht Gebrauch zu machen muss der Arbeitgeber jedoch eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Es ist dabei ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers umfasst zudem den vertraglichen Mehrurlaub, wenn keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart wurde.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.03.2019 festgestellt, dass durch diese Kürzung kein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) oder gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU vorliegt. Das Unionsrecht verlange nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer in Elternzeit mit Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben und verweist dabei auf die EuGH-Entscheidung vom 4. Oktober 2018 (C-12/17 – Dicu). Nach dieser Entscheidung muss Elternzeit nicht als Zeitraum tatsächlich geleisteter Arbeit behandelt werden.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses versäumt wird. Es wird daher empfohlen dem vorzubeugen, indem arbeitgeberseitig bereits im Rahmen der schriftlichen Bestätigung des Elternzeitantrags stets von dem Kürzungsrecht Gebrauch gemacht wird.

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Claudine Gemeiner, Foto: Privat

Claudine Gemeiner

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Claudine Gemeiner ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München.

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