Mehr Urlaub für Ältere ist zulässig

Arbeitsrecht

Werden Mitarbeiter aufgrund ihres höheren Alters bei den Urlaubstagen begünstigt, klingt das nach einer Ungleichbehandlung Jüngerer. Das kann jedoch erlaubt sein, wenn so die Gesundheit älterer Arbeitnehmer geschützt werden soll. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hervor.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2014 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass zwei Tage mehr Urlaub für Arbeitnehmer ab 58 Jahren keine Altersdiskriminierung jüngerer Arbeitnehmer sei.

Der Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Fall gewährte die nicht tarifgebundene Beklagte ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich zwei Urlaubstage mehr Erholungsurlaub als den jüngeren Arbeitnehmern. Die im Jahr 1960 geborene und bei der Beklagten beschäftigte Klägerin fühlte sich hierdurch aufgrund ihres Alters diskriminiert, da die Altersgrenze nach Ihrer Ansicht willkürlich gezogen worden sei. Sie vertrat daher die Auffassung, dass auch ihr die zwei zusätzlichen Urlaubstage gewährt werden müssten.

Die Entscheidung
Die Revision der Klägerin zum BAG blieb aufgrund der nachfolgenden Argumente erfolglos. Die Gewährung von einigen Tagen Mehrurlaub zugunsten älterer Arbeitnehmer könne „unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Absatz 3 Nr. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig sein“. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich darin frei, ob er solche Schutzmaßnahmen beim Thema Urlaub trifft, wo er die Altersgrenze zieht und wie viele Mehrurlaubstage er älteren Arbeitnehmern gewährt.

Diesbezüglich stünde ihm eine „Einschätzungsprärogative“ zu. Dieser Spielraum sei jedoch durch die Bewertung der betrieblichen Gegebenheiten (Schwere der Arbeit, Altersstruktur etc.) begrenzt. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall die Grenzen des ihr eingeräumten Spielraums eingehalten. Die Schlussfolgerung, dass die Produktionsmitarbeiter in einer Schuhproduktion körperlich ermüdende und schwere Arbeit leisten müssten, sie daher ab dem 58. Lebensjahr längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer bräuchten und zwei Mehrurlaubstage im Verhältnis zum erhöhten Erholungsbedürfnis angemessen sind, sei nicht zu beanstanden.

Fazit
Insgesamt eine Entscheidung, die sicherlich eine Orientierung bietet, wenn es um die Frage geht, ab welchem Alter von einem gesteigerten Erholungsbedürfnis ausgegangen werden kann. Allerdings verdeutlicht auch diese Entscheidung wieder, dass von den Gerichten Einzelfallentscheidungen getroffen werden, auf die man sich nicht ohne Weiteres stützen sollte. Entscheidend beim Thema Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmer bleiben nach wie vor die betrieblichen Umstände. Erst wenn diese den Schluss zulassen, dass ab einem bestimmten Alter ein gesteigertes Erholungsbedürfnis besteht, ist die Gewährung von Mehrurlaub nicht altersdiskriminierend.

Unsere Newsletter

Abonnieren Sie die HR-Presseschau, die Personalszene oder den HRM Arbeitsmarkt und erfahren Sie als Erstes alles über die neusten HR-Themen und den HR-Arbeitsmarkt.
Newsletter abonnnieren
Meyenburg, Vanessa, Foto: Privat

Vanessa Meyenburg

Rechtsanwältin
Dr. Huber Dr. Olsen Kanzlei für Arbeitsrecht
Vanessa Meyenburg ist Rechtsanwältin bei der Arbeitsrechtskanzlei Dr. Huber Dr. Olsen in München.

Weitere Artikel