Mit Bestimmtheit

Arbeitsrecht

Eine Kündigung, die „zum nächstmöglichen Termin“ ausgesprochen wird, kann hinreichend bestimmt und damit formell wirksam sein, wie das BAG nun entschied.

Das Bundesarbeitsgericht BAG hat mit einem Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11 bestätigt, dass ein Kündigungsschreiben auch dann den formellen Anforderungen genügt, wenn es statt einer konkreten Angabe des Beendigungsdatums lediglich die Formulierung „zum nächstmöglichen Termin“ enthält.

Der Sachverhalt
Die Klägerin, die bereits seit mehr als 20 Jahren bei der Beklagten beschäftigt war, musste aufgrund der eingetretenen Insolvenz der Beklagten von dieser gekündigt werden. Deshalb verfasste die Beklagte ein entsprechendes Kündigungsschreiben an die Klägerin, womit sie „ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ kündigte. Zudem führte sie im Kündigungsschreiben aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 der Insolvenzordnung (InsO) eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe.

Die Klägerin wehrte sich gegen diese Kündigung unter anderem mit der Begründung, dass diese formell unwirksam sei, da kein Beendigungsdatum genannt werde. Während die Vorinstanzen der Klägerin Recht gaben, bestätigte das BAG die Position der Beklagten.

Die Entscheidung
Das BAG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die hier in Rede stehende Kündigung hinreichend bestimmt und unmissverständlich erklärt worden ist. Grundsätzlich muss der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausrei-chend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Vorliegend konnte die Klägerin – so das BAG – dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt. Damit war das Kündigungsschreiben formell hinreichend wirksam.

Hinweise für die Praxis
Tatsächlich gilt zu empfehlen, dass ein Kündigungsschreiben jeweils die Angabe des Beendigungsdatums enthalten soll, um entsprechenden Diskussionen entgehen zu können. Umgekehrt ist aber auch hervorzuheben, dass es sich empfiehlt, den nächstmöglichen Zeitpunkt zunächst allgemein zu erwähnen und dann das Beendigungsdatum konkret zu benennen. Dies hat den Vorteil für den Erklärenden, dass für den Fall, dass er ein falsches Beendigungsdatum errechnet hat, automatisch das Beendigungsdatum zum nächstzulässigen Zeitpunkt von den Behörden ausgelegt und berechnet wird.

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Annabel Lehnen

Rechtsanwältin
Annabel Lehnen ist seit 23 Jahren Rechtsanwältin und seit 19 Jahren Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2001 wechselte sie zu Osborne Clarke und ist dort seit 11 Jahren Partnerin im Team Arbeitsrecht am Standort Köln. Ihre fachlichen Schwerpunkte liegen u. a. in der Beratung von (inter)nationalen Unternehmen für die Gestaltung und strukturelle Veränderung von Arbeitsbedingungen und Organisationsformen mit den Betriebsräten, arbeitsrechtliche Compliance-Themen sowie das Employer Branding in der Gestaltung von Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen. Sie ist Referentin zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen und Mitautorin für einen juristischen Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie für ein Fachbuch über Employer Branding.

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