Noch immer Rechtsunsicherheit in Sachen CGZP

Arbeitsrecht

Seit bald drei Jahren nun stehen sich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die Verleiher, die die Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) angewandt haben, nahezu unversöhnlich gegenüber. Die Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), in denen der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen wurde, sind nach wie vor umstritten.

Bei Arbeitnehmerüberlassung gilt, dass Zeitarbeitnehmer für die gleiche Arbeit das gleiche Geld wie Stammarbeitnehmer (Equal Pay) erhalten sollen, solange kein Tarifvertrag eine Unterschreitung gestattet. Die CGZP-Tarifverträge sahen aber ein oftmals unterhalb des Equal-Pay-Niveaus liegendes Gehaltsniveau vor. Aus Sicht der DRV führt die Tarifunfähigkeit der CGZP zur Unwirksamkeit der Tarifverträge und diese wiederum zu einer Unzulässigkeit der geringeren Gehälter.Auf den ersten Blick scheint es attraktiv, rückwirkend für viele Jahre auf den Differenzlohn sämtliche Sozialversicherungsbeiträge nachzuerheben. Die Vorteile für den einzelnen Arbeitnehmer sind aber nur gering, während die Nachteile für die Verleiher bis hin zur Insolvenz führen können. Auch wurden zahlreiche Entleiher viele Jahre nach einer Überlassung noch mit Nachforderungen wegen ihrer Bürgenhaftung überrascht. Durch die vielen ungeklärten Rechtsfragen können die Einnahmen aus Nachzahlungen jedoch nur als vorläufig betrachtet werden.

Vertrauensschutzgesichtspunkte werden von der DRV regelmäßig negiert. Den Verleihern wird vorgehalten, sie hätten die Nachzahlungspflichten erkennen und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen; daher seien auch rückwirkende Änderungen abgeschlossener Sachverhalte zulässig. Fehlende Aufklärungsmöglichkeiten wegen Zeitablaufs gehen regelmäßig zu Lasten der Verleiher und werden mit fragwürdigen Schätzungen beantwortet. Frühere Prüfbescheide, in denen die DRV selbst noch Abweichungen von Equal Pay für zulässig gehalten hatte, erklärt die DRV für unbeachtlich.

Widersprüche werden nach Kenntnis der Autoren flächendeckend und oft unter Verwendung immer wiederkehrender Textbausteine zurückgewiesen. Viele Verleiher scheuen die langwierige und argumentativ anspruchsvolle Auseinandersetzung, obwohl es nach wie vor keine Anhaltspunkte gibt, dass das Vorgehen der DRV höchstrichterlich für rechtmäßig erachtet werden wird.

Es ist zu wünschen, dass diese allumfassende Rechtsunsicherheit über die Zulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen möglichst bald beendet wird. Bis dahin ist den betroffenen Verleihern nur zu raten, Nachforderungsbescheide der DRV nicht bestandskräftig werden zu lassen.

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(c) Beiten Burkhardt

Dietmar Müller-Boruttau

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Dietmar Müller-Boruttau ist Partner bei Beiten Burkhardt in Berlin. Er berät Unternehmen vor allem im kollektiven Arbeitsrecht und hierbei insbesondere bei Restrukturierungen.
Franziska von Kummer, Foto: Michael Fahrig Berlin

Franziska von Kummer

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Franziska von Kummer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Beiten Burkhardt.

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